Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165279/11/Bi/Kr VwSen-165280/11/Bi/Kr VwSen-165281/11/Bi/Kr

Linz, 24.11.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des X, vom 29. Juli 2010 gegen 1) das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 13. Juli 2010, VerkR96-4423-2010, wegen Übertretung der StVO 1960 (= VwSen-165279), 2) das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 13. Juli 2010, VerkR96-4523-2010, wegen Übertretung der StVO 1960 (=VwSen-165280), und 3) das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 13. Juli 2010, VerkR96-5030-2010, wegen Übertretung der StVO 1960 (=VwSen-165281), nach öffentlicher mündlicher Berufungsver­handlung am 14. Oktober 2010 und Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Straf­er­kenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) und 3) je 5,80 Euro und 2) 14,40 Euro, gesamt 26 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kosten­beitrag zu den Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-4423-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Jänner 2010, 13.26 Uhr, auf der A9 bei km 10.775, Gemeinde Wartberg an der Krems, in Fahrtrichtung Sattledt die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwin­dig­keit von 100 km/h um 14 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-4523-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. Jänner 2010, 12.46 Uhr, auf der A9 bei km 10.775, Gemeinde Wartberg an der Krems, in Fahrtrichtung Sattledt die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwin­dig­keit von 100 km/h um 26 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-5030-2010 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. Februar 2010, 13.15 Uhr, auf der A9 bei km 10.775, Gemeinde Wartberg an der Krems, in Fahrtrichtung Sattledt die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwin­dig­keit von 100 km/h um 17 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die drei Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Oktober 2010 wurde in Verbindung mit zwei weiteren beim UVS anhängigen Verfahren wegen gleichartiger Übertretungen eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der der Bw unter Hinweis auf § 51f Abs.2 VStG mit Rsb-Brief geladen wurde; er ersuchte mit Mail vom 13. Oktober 2010 um Verständnis, dass er "aus Überlegungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zu der in Linz anbe­raumten Verhandlung kommen könne und erlaube sich anzusuchen, eine schrift­liche ausführliche Stellungnahme zu den Vorfällen und multiplen Anzeigen zu über­­mitteln und ersuche aus beruflichen Unternehmensgründen um Ver­schiebung der mündlichen Verhandlung; die Unternehmensgründe würden voraus­sichtlich bis Ende Oktober andauern."

Die Verhandlung wurde durchgeführt, wobei auch die Vertreterin der Erstinstanz entschuldigt war; in der Verhandlung wurde lediglich der Verfahrensakt verlesen. Dem Bw wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2010, zugestellt mit Mail am
14. Oktober 2010, mitgeteilt, dass seine Sparsamkeitsüberlegungen auch bei Verlegung der Verhandlung zutreffen würden und seine "beruflichen Unter­nehmens­­gründe" nicht nachvollziehbar seien. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe der angekündigten Stellungnahme eingeräumt; eine solche ist nicht eingelangt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei auf seine ausführliche Darstellung über den wahren Sachverhalt, Tatbestandsmäßigkeit und den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der 5-6 Sachverhalte in keiner Weise eingegangen und habe ohne Beweiswürdigung, ohne rechts­konforme Tatsachenfeststellung und unter falscher rechtlicher Subsump­tion einfach Tatbestandsmäßigkeit unterstellt. Beantragt wird außer einer mündlichen Verhandlung Aufhebung der Straferkenntnisse und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die beiden Verfahrensakten der Erstinstanz, weitere Erhebungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie wegen des Nichter­scheinens des Bw Wahrung des Parteiengehörs; der Bw hat keine Stellungnahme abgegeben.

Nach den vorliegenden Anzeigen wurde der auf die X, am 23.2.2009 zugelassene Pkw Fiat 500, Kz. X, am 26. Jänner 2010, 13.26 Uhr, bei km 10.775 der A9 Pyhrnautobahn im Gemeindegebiet Wartberg /K. mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA IdNr.1075 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h in Fahrtrichtung Sattledt gemessen. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5%, dh aufgerundet 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-4423-2010 der Erstinstanz zugrundegelegt.

Weiters wurde derselbe Pkw am 14. Jänner 2010, 12.46 Uhr, bei km 10.775 der A9 Pyhrnautobahn im Gemeindegebiet Wartberg /K. mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Id.Nr.1075 mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h in Fahrtrichtung Sattledt gemessen. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5%, dh aufgerundet 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwin­digkeit von 126 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf im Verwaltungs­straf­verfahren VerkR96-4523-2010 der Erstinstanz zugrundegelegt.

Außerdem wurde derselbe Pkw am 9. Februar 2010, 13.15 Uhr, bei km 10.775 der A9 Pyhrnautobahn im Gemeindegebiet Wartberg /K. mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Id.Nr.1075 mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h in Fahrtrichtung Sattledt gemessen. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5%, dh aufgerundet 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwin­digkeit von 117 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf im Verwaltungsstraf­verfahren VerkR96-5030-2010 der Erstinstanz zugrundegelegt

 

Laut Firmenbuch handelt es sich beim Zulassungsbesitzer um ein Einzel­unter­nehmen, Inhaber ist der Bw.

Auf die jeweiligen Lenkeranfragen gab der Bw an, dass er selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ca 50% der Lenker gewesen sei. Er wisse es nicht mehr genau, weil er im letzten Jahr ca 81.000 km gefahren sei. Es sei auch möglich, dass sich jemand trotz regelmäßigen Versperrens seines Fahrzeuges bemächtigt habe. Jedenfalls habe er es immer an der abgestellten Stelle zurückbekommen, manchmal habe einiges an Benzinmenge gefehlt.  

Wie seinen Vorakten zu entnehmen sei, bestehe seitens Dritter eine hohe Affinität zum Einbruch bzw zum unerlaubten Gebrauch seines Fahrzeuges. Den Grund dafür könne er nicht nennen; er versuche seit Jahren mit Hilfe der Exekutive in Erfahrung zu bringen, wer diese Delikt begehe; diese sei trotz der Schwere der Delikte (Diebstahl von 3 Navigationsgeräten, Einbruchdiebstahl, Schloss­manipulation, mutwillige Beschädi­gung des Vorfahrzeuges und unzählige Nötigungsdelikte) nicht zu einer Ermittlung zu bewegen.

 

Die Strafverfügungen vom 18. Juni 2010, VerkR96-4423-2010 bzw VerkR96-4523-2010, und vom 4. Mai 2010, VerkR96-5030-2010, zugestellt am 23. Juni 2010 bzw 15. Juni 2010 durch Hinterlegung, wurden fristgerecht beeinsprucht.

In allen Fällen wurden die Radarfotos ausgearbeitet, alle drei zeigen den Pkw,  jeweils zwei auf der rechten, eines auf der linken Fahrspur und alle drei wurden von hinten aufgenommen.

In den jeweiligen Aufforderungen zur Rechtfertigung wurde der Bw zur Bekannt­gabe seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert und ihm widrigenfalls eine Schätzung auf 1.300 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten mitgeteilt.

 

Der Bw macht im Einspruch vom 21. Juni 2010 zu VerkR96-5030-2010 geltend, er habe für die "Hexenjagd" der Straßenaufsichtsorgane kein Verständnis mehr; was das noch im Sinne eines Sicherheitsgebotes mit den StVO-Vorschriften zu tun haben solle, sei ihm unverständlich. Er fahre nach Absolvierung mehrfacher Sicherheitsfahrkurse (ARBÖ, Bundesheer, Privatstundenfahrtraining) und einer Jahreskilometerleistung von 90.000 km seit 1988 unfallfrei und in Anlehnung an Gesamteuropa mit einer um ca 20% überhöhten Geschwindigkeit, wisse allerdings sehr wohl zu unterscheiden, wann eine Maximalgeschwindigkeit bei sicherheitsrelevanten Verhältnissen geboten und einzuhalten sei. Er habe auch niemals Verkehrsteilnehmer, Anrainer oder sonstige Subjekte oder Objekte gefährdet; es sei eine Auto­bahn gewesen. Eine Überschreitung um 14 km/h sei durchaus im Bereich des Möglichen. Ein Gesamtvorsatz, etwas schneller zu fahren, sei jedesmal zumindest latent bedingt vorhanden gewesen.

In der Stellungnahme vom 12. Juli 2010 macht der Bw geltend, dem wenn auch vermeintlichen Beschuldigten sei hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente das Parteiengehör einzuräumen, sobald sich im Ermitt­lungs­­verfahren auch nur ein wesentlicher Umstand nachweisbar oder glaub­würdig ändere, weil er nicht im Vorhinein vermuten könne, wie die Behörde vorzugehen gedenke. Er ersuche daher, ihm vor Erlassung des Straferkennt­nisses den Ermittlungsstand mitzu­teilen. Er gehe zu 60% von seiner eigenen Lenkereigenschaft aus und habe bei 400.000 auch im Ausland gefahrenen Kilometern (bis auf einen mit einem Hund auf der A2) noch keinen gröberen Autounfall gehabt, weshalb er seine Geschwin­digkeit in sachlicher Harmonie mit dem europäischen Gleichheitsgrundsatz den großzügig erlaubten Höchstge­schwin­­­dig­­keiten entsprechend anpasse. Wie er schon mehrmals festgehalten habe, entspreche es "seinem Gesamtvorsatz, bei sicherheitsbedingten Möglich­keiten seine Geschwindigkeit etwas über der österreichisch undifferenziert zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bzw 100 km/h zu halten." Unter der Voraussetzung, dass die Behörde einen Beweis für seine Lenkereigenschaft finde, sei ihm nicht wirklich zumutbar, sich zu notieren oder zu merken, bei welchem Straßenabschnitt und Messgerät er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Tag er vorbeigefahren sei, sodass es nicht grundsätzlich auszu­schließen sei, dass er mit überhöhter Geschwin­digkeit an diesem Messgerät vorbeigefahren sei – unter der Voraussetzung, dass dieses korrekt geeicht gewesen sei und funktioniert habe. Die genaue technische Messmethode samt substantiierter Darlegung eventueller Interferenzen, Wetterbedingungen und anderer Störfaktoren sei ihm nicht mitgeteilt worden und er habe keine Ahnung, was mit "Kabine" gemeint gewesen sein solle. Nach Anzeige und Fahrzeugdaten nehme er an, dass es sich um einen Fiat 312-500 gehandelt haben solle, der angeblich zum Beweisfoto und dem ihm nicht erkennbaren Fahrzeug passen solle. Auf ihn sei ein Fiat 500 Lounge 1,6 gemeldet und er besitze auch nur dieses Fahrzeug – dafür bietet er als Beweis Zulassungsschein, Bilanz 2009 und Besichtigung am Firmenort an. Seit Kauf dieses Fahrzeuges Ende Februar 2009 hätten ihn mehrere bis unzählige "Radarmessungen" und Anzeigen erreicht; er ersuche um Koordinierung der gleichartigen Geschwindigkeitsübertretungen und da er nach einem Reifenlager­bruch und diversen Manipulationen am Fahrzeug mehrmals festgestellt habe, dass sich sein Tachostand nicht mit dem Messstand diverser Messgeräte decke, um genaueste Ermittlung der technischen Sicherheit der angeblich inkriminierten Geschwindigkeitsübertretungen. Sollte die Behörde seine Lenkereigenschaft und die Tatbestandsmäßigkeit einwandfrei nachweisen können, ersuche er noch nicht um voreilige Annahme eines Gesamtvorsatzes in Bezug auf sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen sondern im Hinblick auf seinen dann in eventu mit großer Wahrscheinlichkeit nicht funktionierenden Tacho­meter um die Möglichkeit, anhand konkreter Unterlagen replizieren zu können.

Daraufhin ergingen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse.

 

Seitens des UVS wurden dem Bw die der 100 km/h-Beschränkung im Bereich der Tunnel Wartberg III und II auf der A9 zugrundeliegende Verordnung, die Eichscheine der beiden Radargeräte sowie die fehlenden Anzeigen zur Kenntnis gebracht; bereits in der Ladung vom 13. September 2010 war er aufgefordert worden, Beweismittel zu den von ihm behaupteten gegen ihn gerichteten "strafrechtlichen Aktivitäten" vorzulegen. Die von ihm angekündigte Stellung­nahme ist nicht eingelangt und wurde auch nichts vorgelegt.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1990, GZ:165.009/14-I/6-90, betreffend "Westautobahn A1; Knoten Voralpenkreuz; Pyhrnautobahn A9; Umfahrung Sattledt–Voitsdorf–Inzersdorf" wurde ua im Punkt 8. Geschwindigkeitsbeschränkung Tunnel Wartberg II und III auf der RFB Sattledt-Inzersdorf von km 10,2+35 bis km 11,0+80 und auf der RFB Inzersdorf-Sattledt von km 11,1+30 bis km 10,2+85 jeweils die erlaubte Höchst­geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und das Überholen für Lastkraftfahr­zeuge verboten. Zur Kundmachung wurde auf Planunterlagen verwiesen. Der Autobahnmeister von Vorchdorf hat die verordnungsgemäße Kundmachung am 31. Juli 1990 bestätigt.

Auf der RFB Sattledt/Voralpenkreuz befindet sich bei km 10.775 das stationäre Radargerät MUVR 6FA Id.Nr.1075, das laut Eichschein zuletzt vor dem Tatzeit­punkt laut Anzeige am 28. Mai 2009 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde, dh am
26. Jänner 2010, 14. Jänner 2010 und am 9. Februar 2010 ordnungsgemäß geeicht war.

 

Die Messung des Pkw X erfolgte laut Anzeigen am 26. Jänner 2010,  13.26 Uhr, mit 121 km/h, am 14. Jänner 2010, 12.46 Uhr, mit 133 km/h und  am 9. Februar 2010, 13.15 Uhr, mit 124 km/h, jeweils in Fahrtrichtung Sattledt. Diese Messwerte entsprechen auch den Daten auf den vorgelegten Radarfotos, wobei auf diesen in der Vergrößerung, die in der Landes­verkehrsabteilung von einem Beamten ("X" bzw "X") durch­geführt und ausgedruckt wird, das Kennzeichen eindeutig les- und zuordenbar ist.

Von den Messwerten wurde jeweils die in der Zulassung der Radargeräte vorgeschriebene Toleranz von 5% vom Messwert, das sind aufgerundet jeweils
7 km/h, abgezogen und tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten von am
26. Jänner 2010 114 km/h, am 14. Jänner 2010 126 km/h und am 9. Februar 2010 117 km/h den Tatvorwürfen zugrundegelegt.

Aus der Sicht des UVS sind diese Geschwindigkeitswerte ordnungsgemäß zustan­de gekommen und als Grundlage für die Tatvorwürfe heranzuziehen. Dem Beweisantrag auf Prüfung eventueller technischer Störfaktoren zur Richtigkeit der Messer­geb­nisse in technischer Hinsicht war mangels Bestimmtheit des Vorbringens keine Folge zu geben.

 

Zur Lenkereigenschaft des Bw ist zu sagen, dass die von ihm behauptete Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter im Wege unbefugter Inbetriebnahme den Pkw gelenkt hat, ausscheidet. Der Bw hat zu den von ihm behaupteten Eigen­tumsdelikten bzw zu seinem Bemühen, die Exekutive zu Ermittlungen zu bewegen, was zumindest einmal eine Anzeige, wenn nicht gleich bei Diebstahl die Abmeldung des Fahrzeuges zur Folge haben müsste, nichts vorgelegt und es ist schon aufgrund der beim UVS anhängigen Verwaltungsstrafverfahren jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A9, Tunnel Wartberg, mit zeitlich aufeinanderfolgenden Übertretungstagen (3.10.2009, 7.12.2009, 14.1.2010, 26.1.2010, 9.2.2010, 24.2.2010) ersichtlich, dass ein zeitlich begrenztes Eigen­tums­delikt mit Rückstellung – der Bw hat die Besichtigung des Fahrzeuges angeboten, dh es befindet sich in seiner Gewahrsame – ausscheidet. Der UVS sieht daher auch in dubio pro reo keinen Anlass, nicht von der Lenkereigenschaft des Bw auszugehen, zumal diesem nicht gelungen ist, dahingehend irgendwelche Zweifel zu erwecken.

      

Wenn der Bw ausführt, der Tacho seines Fahrzeuges gehe nach einem Reifenlagerbruch kurz nach dem Ankauf des Neufahrzeuges – der Pkw wurde laut KZR am 23.2.2009 erstzugelassen – falsch und daher sei für ihn eine Geschwin­digkeitsüberschreitung nicht erkennbar, so ist er darauf zu hinzuweisen, dass er als Zulassungsbesitzer, noch dazu, wenn er von einem Tachofehler weiß, dafür zu sorgen hat, dass er nach den technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges in der Lage ist, Geschwindigkeitsbeschränkungen auch tatsächlich einhalten zu können; dazu hat er entweder den Tachometer in einer Werkstätte reparieren zu lassen oder im Zweifel so langsam zu fahren, dass er in der Lage ist, Geschwin­dig­keitsüberschreitungen verlässlich auszuschließen. Die von ihm als Lenker unter diesen Bedingungen eingehaltenen Geschwindigkeiten hat er selbst zu verantworten.

Gesamtvorsatz im Sinne einer zumindest von Oktober 2009 bis Ende Februar 2010 beim Bw bestehenden grundsätzlich ablehnenden Geisteshaltung zu erlaubten Höchst­ge­schwin­dig­keit auf Autobahnen anzunehmen, besteht kein Anhaltspunkt. Eher ist davon auszugehen, dass dem Bw bislang unbekannt war, dass im Tunnelbereich Wartberg der A9 die Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend technisch überwacht wird.

 

Zusammenfassend gelangt der UVS zur Überzeugung, dass der Bw die ihm angelasteten Tatbestände begangen hat und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, hat er sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat den Bw mit Schreiben vom 2. Juli 2010 aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und für den Fall der Nichtent­sprechung, der dann ja auch eingetreten ist, eine Schätzung vorgenommen und diese dem Bw auch mitgeteilt, nämlich 1.300 Euro Nettomonatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten. Der Bw hat dieser Schätzung pauschal aber ohne konkrete Beweise dazu widersprochen. In zwei Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe von 29 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden EFS verhängt, bei der Überschreitung um 26 km/h wurde eine Geldstrafe von 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatz­freiheitsstrafe verhängt.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbe­messung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zur Ein­haltung der im Tunnelbereich Wartberg der A9 vollkommen gerechtfertigt gelten­den Geschwindigkeitsbeschränkung anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Ein Ansatz für eine Strafher­ab­setzung findet sich ebenso wenig wie für die Annahme von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

siehe VwSen-165271

 

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