Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165503/5/Ki/Kr

Linz, 22.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. August 2010, VerkR96-31104-2008/Lid, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 54b Abs.3 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-31104-2008/Lid vom 31. August 2010, wurde dem Berufungswerber auf Grund seines Ansuchens vom 24. Jänner 2010 auf Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung die Entrichtung des mit rechtskräftigen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, VwSen-164216/5/Ki/Ps vom 14. Juli 2009, auferlegten Betrages von insgesamt 140 Euro in 4 Teilbeträgen zu je 35 Euro bewilligt.

 

1.2. Der Berufungswerber erhob gegen diesen Bescheid per Telefax am
29. September 2010 Berufung und führt sinngemäß im Wesentlichen an, dass das seinerzeitige Verfahren an Mängel leide und beantragt unter anderem die Aufhebung des Teilzahlungsbescheides.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 vorgelegt.

 

2.2. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist auszuführen, dass auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art.129 Abs.2 Z.1b B-VG gegen alle verfahrensrechtlichen Bescheide im Verwaltungsstrafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates möglich sein muss; einfachgesetzliche Ausschlüsse von Rechtsmitteln sind daher verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Anrufung sonstiger Behörden ausgeschlossen ist, nicht aber die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (vgl. VfGH, 06.10.1997, G 1393/95 u.a.).

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51e Abs.3 Z.4 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung absehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:


 

3.1. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG 1. Satz ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder die mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 2009,
VwSen-164216/5/Ki/Ps, zur Zahlung von insgesamt 140 Euro verpflichtet. Mit Bescheid vom 31. August 2010, VerkR96-31104-2008/Lid, wurde auf Grund des Antrages des Berufungswerbers von der belangten Behörde die Teilzahlung des offenen Betrages in 4 Raten zu je 35 Euro bewilligt.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass die von der belangten Behörde festgelegten Teilzahlungsbeträge den konkreten Umständen entsprechend nicht angemessen wären. Darüber hinaus hat der Berufungswerber diesbezüglich dem Grunde nach nichts vorgebracht, sodass festgestellt wird, dass er durch die Ratenzahlung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

3.3. Da das gegenständliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mehr auf das inhaltliche Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen werden.

 

3.4. Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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