Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100626/2/Sch/Rd

Linz, 10.06.1992

VwSen - 100626/2/Sch/Rd Linz, am 10.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J Z vom 11. Mai 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. Mai 1992, VerkR96/654/1992/Mi/Sö, zu Recht:

I. Die Berufung wird, insoweit sie sich gegen das Verschulden richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 40 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 49 Abs.2 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 4. Mai 1992, VerkR96/654/1992/Mi/Sö, dem Einspruch des J Z, K, vom 14. April 1992 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 9. April 1992, VerkR96/654/1992, festgesetzten Geldstrafen Folge gegeben und diese auf 1) 200 S, 2) 100 S und 3) 100 S herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 12 Stunden festgesetzt. Außerdem wurde der nunmehrige Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen die Fakten 2. und 3. dieses Bescheides brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung vom 9. April 1992 eingebrachte Einspruch vom 14. April 1992 richtete sich ausdrücklich gegen das Strafausmaß. Damit ist der Ausspruch über das Verschulden in Rechtskraft erwachsen, sodaß weder die Erstbehörde noch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde mangels Zuständigkeit über diese Frage abzusprechen hatten. Die Berufung war daher hinsichtlich des Verschuldens als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Strafzumessung im Hinblick auf die Fakten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides eine rein formularmäßige Erledigung darstellt und mit keinem Wort auf den konkreten Fall eingeht, vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an der erfolgten Strafzumessung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Sowohl die Bestimmung des § 36 lit.e KFG 1967 als auch jene des § 102 Abs.1 KFG 1967 sind als solche im Interesse der Verkehrssicherheit anzusehen. Bei der Festsetzung von Strafbeträgen im Zusammenhang mit solchen Übertretungen ist auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Wenn der Berufungswerber vermeint, das Mitführen der Begutachtungsplakette in der Geldbörse entspreche der Bestimmung des § 36 lit.e KFG 1967, so ist ihm diesbezüglich die eindeutige gesetzliche Bestimmung entgegenzuhalten, die das Anbringen der Plakette am Fahrzeug vorsieht.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 S sind als im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 30.000 S) bemessen anzusehen. Einer weiteren Herabsetzung bzw. einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stehen die obigen Erwägungen entgegen. Erschwerungsgründe lagen keine vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde gewürdigt.

Aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafen erübrigt sich ein Eingehen auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Berufungswerbers, da von vornherein angenommen werden kann, daß ihm die Bezahlung dieser Strafen ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. allfälliger Sorgepflichten zugemutet werden kann.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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