Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252580/3/Re/Hu/Ba

Linz, 17.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. August 2010, SV96-25-2010, wegen Bestätigung der Strafverfügung vom 30. Juni 2010, SV96-25-2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. August 2010, SV96-25-2010, wurde die Höhe der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Juni 2010, SV96-25-2010, gegenüber dem Berufungswerber (Bw) ausgesprochenen Geldstrafen von zwei Mal 150 Euro wegen zwei Übertretungen nach § 7b Abs.5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, bestätigt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 30 Euro vorgeschrieben. Dies aufgrund des vom Bw gegen diese Strafverfügung mit Schreiben vom 13. Juli 2010 erhobenen Einspruchs, worin die Herabsetzung der Geldstrafen beantragt wurde.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15. Juli 2010 wurde der Berufungswerber aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen und wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. In der Berufung vom 20. August 2010 gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2010 bringt der Bw vor, dass das erstbehördliche Schreiben um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nie bei ihm angekommen sei, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei zu reagieren und den Aufforderungen nachzukommen.

 

3. Mit Schreiben vom 8. September 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie ergänzender Wahrung des Parteiengehörs. So wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 22. September 2010 eine Ablichtung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 2010 mit dem Hinweis übermittelt, binnen einer Woche ab Zustellung eine Äußerung hiezu abzugeben. Auch diesmal wurde vom Berufungswerber diesem Ersuchen nicht nachgekommen und blieb das Schreiben unbeantwortet.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafen richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung von keiner Partei beantragt worden ist.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 7b Abs.5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

 

Gemäß § 7b Abs.9 Z2 begeht, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs.3) die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs.5 nicht bereithält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2.400 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand gewertet. Mangels Bekanntgabe der der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Die Schätzung erfolgte mangels Angaben des Bw zu Recht und im Sinne des § 19 Abs.2 VStG.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist weiters zu bemerken, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von je 150 Euro bei knapp 13 % des gesetzlichen Strafrahmens und somit im untersten Bereich liegt. Als erschwerend sei die Nichtmitwirkung am gegenständlichen Verfahren zu werten.

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafen war aus vorgenannten Gründen somit nicht möglich und erscheint mit den nunmehr verhängten Strafen die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung vor Augen zu führen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum