Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522716/2/Bi/Kr

Linz, 18.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 6. November 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. Oktober 2010, AZ:10/347645, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.5 FSG die von der BPD Linz am 25. Oktober 2010, AZ:10/347645, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis 19. Oktober 2011 befristet und insofern eingeschränkt, als angeordnet wurde, dass sich die Bw bis spätestens 19.10.2011 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen habe: Kontrolluntersuchung wegen zurück­liegendem Suchtgiftkonsum durch einen Facharzt für Psychiatrie. Außerdem habe sie sich innerhalb von 12 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und 2 (zwei) entsprechende Laborbefunde jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (gerechnet ab Zustellung der jeweiligen Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen: Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn: THC, Amphetamine und Kokain durch einen Facharzt für Labormedizin; beide Auflagen laut aä Gutachten Dris X vom 19.10.2010.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Oktober 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 29.6.2009, 29.4.2010 und 18.10.2010 psychiatrische Gutachten Dris X und Laborwerte auf Cannabis, Amphetamin, Kokain und Opiate am 4.11.2009, 4.2.2010, 4.5.2010 und am 19.6.2010, 19.8.2010, 19.10.2010 auf Cannabis, Amphetamine und Kokain vorgelegt. Daraus seien ihr bislang Gesamtkosten von 1.358,40 Euro entstanden.

Der Harnbefund zum Gutachten vom 4.5.2010 sei wegen des verminderten Creatininwertes ungültig gewesen, aber nicht positiv. Sie habe ihn trotzdem vorgelegt, weil sie eine kulanzweise Duldung erwartet habe, und wegen der bereits entstandenen finanziellen Belastung.

Das Gutachten Dris X vom 25.10.2010 sei aufgrund der bereits bis 29.6.2009 erbrachten Gutachten und speziell aufgrund des Gutachtens Dris X vom 18.10.2010 nicht schlüssig. Die noch zu erwartenden finan­ziellen Belas­tungen stünden nicht im Verhältnis dazu, einen einzigen ungültigen und daher nicht zu wertenden Befund im Zeitraum von 1,5 Jahren erbracht zu haben. Die noch zu erwartenden Kosten von 420 Euro in einer finanziell prekären Situation birgten die Gefahr eines Abbruchs der Wiedererlangung der Lenkberechtigung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw den Laborbefund vom 20.1.2010, Labor X, vom 20.1.2010 vorgelegt hat, in dem der Creatinin­wert mit 23 mg/dl ausgewiesen war, sodass von "möglicherweise verdünntem Harn" ausgegangen wurde. Der Wert für Opiate war mit 0,0 µg/ml, der für Cannabinoide mit 0,27 ng/ml, der für Cocain-Metabolite mit 0,02 µg/ml und der für Amphetamine mit 0,02 µg/ml ausgewiesen. Der Befund wurde vom Polizei­arzt X als "nicht entsprechend" eingestuft und – nach seit der psychia­trischen Stellungnahme Dris X vom 3.8.2009 eindeutig negativen Laborwerten – ein neuerlicher Suchtgiftmissbrauch durch die Bw nicht ausge­schlossen. Die Werte für die gleichen Drogenmetabolite im Harn vom 31.3.2010, Labor X, waren bei einem Creatininwert von 139 mg/dl wieder eindeutig negativ. Der Bw wurde aufgrund der psychiatrischen Stellung­nahme Dris X vom 12.4.2010, der bei den Werten der Bw vom Jänner 2010 eine zusätzliche Verdünnung des Harns nicht sicher ausschloss und damit verlässliche Aussagen zu der Drogenwerten nicht ermöglichte, mit Bescheid der Erstinstanz vom 29. April 2010, AZ:10/166391, die Lenkberechtigung bis 19.10.2010 befristet und unter den Auflagen erteilt, sich bis 19.10.2010 einer amtsärztliche Nachuntersuchung und ärztlichen Kontrolluntersuchungen in 2, 4 und 6 Monaten mit Laborbefunden auf THC, Kokain, Amphetamin zu unterziehen. Die Werte für Cannabinoid, Cocain-Metabolite und Amphetamine vom 21.6. 2010, 16.7.2010 und 29.9.2010 waren allesamt negativ.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arznei­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Laut psychiatrischer Stellungnahme Dris X vom 12.10.2010 ergaben sich bei der an diesem Tag erfolgten Untersuchung der Bw aktuell keine Hinweise für eine Substanzbeeinträchtigung und war die Bw psychopathologisch un­auf­fällig. Sie negierte jeglichen Konsum psycho­troper Substanzen. Der Facharzt führte aus, bei der Bw bestehe aber noch eine erhöhte Rück­fallswahr­scheinlichkeit, sie unterziehe sich noch einer regelmäßigen Psycho­therapie. Aktuell bestehe eine Fahrtauglich­keit vorerst noch mit Befristung auf 1 Jahr und regelmäßigen Harn­kontrollen weiter.  

Das Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes X vom 19.10.2010 sah daher bei einer Befristung auf 12 Monate Auflagen in Form einer Nach­untersuchung in 12 Monaten und (nur mehr) 2 Kontrollunter­suchungen auf THC, Amphetamine und Kokain nach Aufforderung durch die Behörde vor, also gegenüber vorher (2x3 Laborwerte in 6 Monaten) wesentlich weniger (2x3 Laborwerte in 12 Monaten). Dieses polizeiärztliche Gutachten wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid genau umgesetzt. Allerdings wurde nicht wie bisher ein genaues Datum für die Vorlage des Befundes festgelegt, sondern die Behörde, die BPD Linz, wird an die Bw zu einem bislang nicht näher bestimmten Zeitpunkt, aber zweimal innerhalb von 12 Monaten, die Aufforderung zur Vorlage der genannten Laborbefunde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung richten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bw in Unkenntnis über den Zeitpunkt der fristauslösenden Zustellung der Aufforderung ihr seit Beginn 2010 tadelloses Verhalten entsprechend beibehält, damit sie ihre Lenkberechtigung nicht gefährdet.

 

Dass wie auch bisher für die Nachuntersuchung eine psychiatrische Stellung­nahme erforderlich ist, die ebenso wie die beiden Labor­unter­suchungen auf Kosten der Bw durchzuführen sind, liegt auf der Hand. Die Kosten sind aber aufgrund des nun sicher geringeren Aufwandes bereits günstiger und werden bei weiterer Drogenabstinenz der Bw weiter geringer werden, weil ihr dann, je nach den Ausführungen des Facharztes, mehr Vertrauen diesbezüglich entgegenzu­bringen sein wird.

Aus den von der Bw geltend gemachten Kostenüberlegungen den in Rede stehenden Bescheid abzuändern, ist aufgrund der schlüssigen und nachvoll­ziehbaren psychiatrischen Stellungnahme Dris. X vom 12.10.2010 nicht möglich und wäre auch unsachlich. Sollte die Bw einen anderen Facharzt zuziehen wollen, steht es ihr selbstverständlich frei, für die nächste bis 19.10. 2011 erforderliche psychiatrische Stellungnahme einen Facharzt für Psychiatrie ihrer Wahl auszusuchen und eine entsprechende Stellungnahme gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV vorzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

befristete Lenkberechtigung unter Auflagen (psych. Stellungnahme + 2 x Laborwerte für Drogen im Harn in 1 Jahr) -> Kostenüberlegungen bewirken keine Abänderung des Bescheids -> Abweisung

 

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