Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531017/24/Bm/Sta

Linz, 16.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.11.2009, Ge20-10-97-01-2009, mit dem über Ansuchen des Herrn x, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Folienlagerhalle zur Lagerung von mediterranen Pflanzen, Steinfiguren, Brunnen usw. samt Beheizung, Pkw-Stellplätzen sowie Lager- und Manipulationsbereichen am Standort Gst. Nr. x und x, je KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I.

-         bei der Beschreibung "Freiflächengestaltung (Außenbeleuchtung)" nach der  Wortfolge "Inbetriebnahme der Außenbeleuchtung nur im Tageszeitraum" der Klammerausdruck "(06:00 Uhr bis 20:00 Uhr)" eingefügt wird,

-         die Anlagenbeschreibung "Betriebszeit, Warenan- und –ablieferungen" wie folgt ergänzt wird: ("max. 10 Lkw (Sattelkraftfahrzeuge und Kraftwagenzüge) pro Jahr und 5 Klein-Lkw pro Tag)" sowie

-         dem Auflagepunkt 8 angefügt wird: "Hierüber ist der Behörde ein Nachweis durch ein befugtes Fachunternehmen vorzulegen".

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 idgF (AVG) iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 31.8.2009 hat Herr x, x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Folienlagerhalle (Lagerung von mediterranen Pflanzen, Steinfiguren, Brunnen usw.) samt Beheizung, Pkw-Stellplätzen sowie Lager- und Manipulationsbereichen auf Gst. Nr. x und x je KG. x, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung wurde von der erstinstanzlichen Behörde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren – insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 6.10.2009 und die schlüssigen Gutachten des technischen Amtssach­verständigen sowie des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – ergeben haben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen der Nachbarn oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw) durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, die geforderten Projektsergänzungen seien dem Antragsteller aufgetragen und am 8.10.2009 der Behörde vorgelegt worden. Es seien sämtliche geforderte Projektsergänzungen erfüllt worden. Dies sei unzutreffend; es würden im vorgelegten Projekt die Angaben über Lagerflächen im Freien sowie Einreichunterlagen für die Ölfeuerung fehlen. Die Vorlage eines Prospektes des Herstellers sei unzureichend.

Weiters würden Angaben über die Beleuchtung der Folienlagerhalle sowie ein Projekt für die Lüftungsanlage, insbesondere die Gebläseventilatoren fehlen, ebenso Atteste des Herstellers über die Brennbarkeit des Folienmaterials und insbesondere auch darüber, ob im Brandfall giftige Gase gebildet werden. Somit würden wesentliche Unterlagen, die für eine Beurteilung der Einwendungen wegen Lärm, Abgase und Licht erforderlich wären, fehlen.

 

Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, ein Heizungsprojekt samt Angaben zur erforderlichen Öllagerung sei in den Projektsunterlagen enthalten und vom zuständigen gewerbetechnischen Amtssachverständigen positiv beurteilt worden, werde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Verkaufsprospekt der Herstellerfirma keine ausreichende Einreichunterlage darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die dort angegebenen Werte richtig seien. Auch der Herstellerfirma müssten über ihr Produkt, Prüfzeugnisse und Atteste  vorliegen, welche der Antragsteller beischaffen und der Behörde zur Beurteilung vorlegen müsse.

Insbesondere ergebe sich nunmehr auf Grund der vom Antragsteller durchgeführten Projektsänderung, dass das Abgasrohr in nördliche Richtung, also unmittelbar vor der Liegenschaft des Bw, situiert sei. Diese Situation sei unzumutbar. Die Abgasführung wirke wie ein Auspuffrohr, da kein Kamin vorhanden sei, um eine ordnungsgemäße Abgasführung zu gewährleisten. Das Abgasrohr ende in Kopfhöhe, somit sei mit einer Beeinträchtigung durch Abgase zu rechnen. Damit habe sich der technische Sachverständige nicht auseinandergesetzt.

Die Behörde habe die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens unterlassen.

Zu bemängeln sei, dass dem technischen Amtssachverständigen nur unzureichende Unterlagen für eine Beurteilung zur Verfügung gestanden seien. Es werde weiters eingewendet, dass vom technischen Sachverständigen weder Messungen durchgeführt worden noch Angaben darüber gemacht worden seien, welche Lärmemissionen nunmehr im Bereich der Nachbarliegenschaft tatsächlich auftreten. Die Schlussfolgerung, dass solche Emissionen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften führen würden, falle in die Beurteilung eines medizinischen und nicht in die eines technischen Sachverständigen. Somit habe sich die Behörde mit dem Thema des Schallschutzes nur unzureichend auseinandergesetzt.

Insbesondere sei nicht im Detail auf die Lkw-Fahrbewegungen und Staplermanipulationen, die auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden, eingegangen worden.

Die Angaben des Sachverständigen zur Schallemission des Warmlufterzeugers in der Zelthalle mögen in ihrer Berechnung richtig sein, allerdings seien die Angaben über die Schallemissionen des Warmlufterzeugers von 55 dB(A) zweifelhaft, da sie nur ungenügend nachgewiesen worden seien. Gleiches ergebe sich auch hinsichtlich der Lärmemissionen des Gebläses für die Folienlagerhalle.

Die Behörde lege im angefochtenen Bescheid in der Auflage 8 fest, dass zur Bespannung der Folienlagerhalle ein "schwer brennbares und nicht zündend tropfendes Material" zu verwenden sei.

Diese Auflage enthalte unbestimmte Begriffe und sei somit von der Behörde nicht vollziehbar.

Die Behörde hätte hier exakte Werte vorschreiben müssen, insbesondere den Antragsteller auch verpflichten müssen, diesbezügliche Atteste des Herstellers über die Brennbarkeit vorzulegen. Weiters habe der Antragsteller Angaben darüber vorzulegen, ob das Material im Brandfall giftige Gase entwickle.

 

In den Einwendungen sei bereits ausgeführt worden, dass Angaben über eine Beleuchtung im Inneren der Halle und der Außenfläche zur Gänze fehlen würden. Insbesondere sei dies mit den angegebenen Betriebszeiten und der damit gegebenen teilweisen Dunkelheit nicht vereinbar. Diese Einwendungen seien von der Behörde ungenügend berücksichtigt worden. Das Projekt sei nicht ausreichend präzisiert und sei sohin der Umfang der erteilten Bewilligung nicht ersichtlich. Die verwendeten Begriffe "Tageszeitraum" und "Nachtzeitraum" seien zu unbestimmt und wären exakt festzulegen. Es sei auch völlig unklar, was der Antragsteller mit "Ausnahmefällen" meine. Auch die Anführung von eventuellen Wartungen bilde keine ausreichende Aussage. Auf Grund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass eine Außenbeleuchtung vorhanden sein werde. Somit hätte die Behörde diesbezüglich auch entsprechende Feststellungen treffen und dafür Sorge tragen müssen, dass eine Beeinträchtigung des Wohnbereiches des Bw dadurch nicht geschehe.

Eine weitere Tatsache sei, dass in der Folienhalle eine Beleuchtung installiert werde. Somit wären auch Feststellungen über die dabei zur Verwendung kommende Beleuchtung, die dadurch verursachten Lichtstärken und die damit für die Nachbarschaft gegebene Beeinträchtigung zu treffen gewesen. Für eventuelle Wartungen im Tageszeitraum wäre eine Beleuchtung der Halle nicht erforderlich. Der Umstand, dass eine Beleuchtung angebracht werde, erfordere, dass sich die Behörde damit auseinandersetze und auch Feststellungen darüber treffe, ob Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarschaft zu treffen seien. Zumindest hätte die Behörde durch entsprechende Auflagen festzustellen gehabt, was als "kurzfristige Beleuchtung" bzw. als "Ausnahmefall" anzusehen sei. Der Antragsteller betreibe das Projekt nach eigenen Angaben seit ca. 5 Jahren konsenslos. Bei dieser Situation müsse man sich schon fragen, was der Antragsteller unter Ausnahmefall, Notsituation, kurzfristigen oder normalen Betrieb verstehe. Abgesehen davon sei es belanglos, ob die Folienhalle nur kurzfristig oder stundenweise ausgeleuchtet werde. In solchen Fällen sei bei durchsichtigen Folienhallen bzw. Gewächshäusern zum Schutz der Anrainer ein blickdichtes Gewebe vorzusehen, welches sich bei eintretender Dunkelheit bzw. Inbetriebnahme der Beleuchtung hochfahren lasse, damit kein Licht von innen nach außen komme. Bislang sei vom Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden, welche Lichtstärke in der Folienhalle zum Einsatz komme. Es wäre unzumutbar, wenn die durchsichtige Folienhalle ohne Lichtschutz im Abstand von 20 m von der Liegenschaft des Bw, gleichgültig ob kurz- oder langfristig, ohne Lichtschutz beleuchtet werde. Sie würde wie eine riesige Glühlampe das gesamte Umfeld und auch die Liegenschaft des Bw beleuchten bzw. ausleuchten.

 

Es werde sohin der Antrag gestellt,

- der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu

- in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Folienlagerhalle samt Beheizung, Pkw-Stellplätzen, Lager- und Manipulationsbereichen abzuweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters wurde ein ergänzendes lärmtechnisches, lichttechnisches und medizinisches Gutachten eingeholt und dem Bw (samt ergänzende Einreichunterlagen) zur Kenntnis gebracht.

 

4.1. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in dem ergänzenden Gutachten vom 15.6.2010 Folgendes ausgeführt:

 

Herr x, x, hat um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Folienlagerhalle (Lagerung von mediterranen Pflanzen, Steinfiguren, Brunnen, usw.) samt Beheizung, PKW-Stellplätzen und Lager- und Manipulationsbereich angesucht. Nach den vorgelegten Projektsunterlagen soll auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, die besagte Folienlagerhalle mit einem Ausmaß von 13 x 25 m errichtet werden. Die Beheizung der Folienlagerhalle erfolgt mit einem Warmluftheizgerät Puls-Air der Firma x. Für Kunden sind insgesamt 13 PKW-Stellplätze vorgesehen, von denen 7 Stellflächen im Bereich der Ein- und Ausfahrt von der B1 Wiener Straße und 6 Stellflächen im östlichen Bereich des bestehenden Verwaltungsgebäudes situiert sind. Die Zu- und Ausfahrt zum Betriebsareal erfolgt aus südlicher Richtung über die B1 Wiener Straße und es wird ein Fahrweg in nördlicher und in der Folge in östlicher Richtung angelegt. Eine Umkehrmöglichkeit (auch für Sattelfahrzeuge) wird im Nordwesteck des Grundstückes angelegt.

 

Die Betriebszeiten für Warenan- und -ablieferungen sowie Manipulationen wird von Montag bis Freitag täglich von 06:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 06:00 bis 17:00 Uhr beantragt. In den Wintermonaten ist ein deutlich eingeschränkter Betrieb anzunehmen.

Für die Anlieferung der Waren ist mit maximal 10 Lkw's (Sattelkraftfahrzeuge und Kraftwagen­züge) pro Jahr sowie mit 5 Klein-Lkw pro Tag zu rechnen. Die Manipulation der Waren erfolgt mittels Benzinstapler oder Handwagen. Die Staplermanipulation ist im Maximum mit 2 Std. pro Tag angegeben. Es erfolgt dies aber nicht täglich, sondern nur zu Zeiten größerer Lieferungen. Dazwischen kann mit Pausen bis zu zwei Wochen gerechnet werden. Gegen den Genehmigungsbescheid der BH-Vöcklabruck hat Herr x als Nachbar Berufung erhoben und darin auch Lärmeinwendungen vorgebracht.

Aufgabe der gegenständlichen schalltechnischen Begutachtung ist es nun festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich die bestehende Lärm-Ist-Situation durch den beantragten Betrieb für den berufungsführenden Nachbarn verändert.

Die bestehende Ist-Situation wurde im erstinstanzlichen Verfahren nur sehr grob abgeschätzt. In der Verhandlungsschrift ist angeführt, dass am gegenständlichen Straßenabschnitt der B1 Wiener Straße ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 12.000 Kfz in beide Fahrtrichtungen vorhanden ist. Dieser Verkehr bestimmt die örtliche Geräuschsituation. Hinsichtlich der Verkehrsdaten wurde die Verkehrsdatenbank der Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr beim Amt der Oö. Landesregierung abgefragt und dabei in Erfahrung gebracht, dass die jüngste Verkehrszählung vom Amt der Oö. Landesregierung auf der B1 bei Straßenkilometer 264,61 + 180 m vom 2. Mai 2008 bis 16. Mai 2008 erfolgte. Es handelt sich dabei um eine Radar-Systemzählung. Diese Zählung ergab folgendes Verkehrsaufkommen:

DTV Werkverkehr         7876 Kfz/24 h      8 % Lkw-Anteil

DTV Gesamtverkehr       7086 Kfz/24 h     6 % Lkw-Anteil

 

Diese Verkehrszählung erfolgte rd. 400 m vom gegenständlichen Betriebsstandort entfernt. Auf diesem Straßenabschnitt münden keine großen Verkehrsträger in die B1, dh das erhobene Ver­kehrsaufkommen ist auch für den gegenständlichen Bereich des Betriebsstandortes repräsentativ. Mit einem Schallausbreitungsrechenprogramm wurde nun auf Basis dieser Verkehrsdaten die straßenverkehrsbedingte Ist-Situation bei den dem Betriebsareal umliegenden Wohnbereichen ermittelt. Für die Liegenschaft des Berufungswerbers errechnet sich dabei ein Dauerschallpegel von rd. LAeq = 45 dB. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass entlang der Grundgrenze zwischen Betriebsareal und Berufungswerber eine 2,0 - 2,5 m hohe Gartenmauer besteht. Dass eine solche Gartenmauer besteht, wurde bei einem am 2. Juni 2010 durchgeführten Ortsaugenschein erhoben.

 

Vom beantragten Betrieb ausgehend sind nun folgende Schallquellen zu erwarten:

-          Kundenparkplatz

-          Lieferungen

-          Stapler

-          Warmluftheizgerät

-          Gebläse für das Doppelfoliensystem der Folienlagerhalle

Für die Kunden sind, wie bereits ausgeführt, insgesamt 13 Stellplätze vorgesehen. Der Liegenschaft des Berufungswerbers am nächsten liegt der Kundenparkplatz östlich des bestehenden Verwaltungsgebäudes. Dieser weist 6 Stellflächen für Pkw auf. Auf Basis der Emissionsansätze der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt errechnet sich für einen Parkplatzumschlag je Stunde und Parkplatz (worst case) ein Beurteilungspegel von LAr = 30 dB und ein Spitzenwert von LAmax = 53 dB. Dieser Spitzenwert ist durch Ereignisse wie Starten, Türenschließen und dgl. bestimmt.

Der zweite Stellplatzbereich befindet sich nahe der B1 Wiener Straße bzw. ca. 40 m von der Grundgrenze der Berufungswerber entfernt. Zum Großteil ist dieser Stellplatz in Richtung der Berufungswerber durch die Folienlagerhalle verdeckt. Die damit von diesem Bereich aus auf die Liegenschaft der Berufungswerber einwirkenden Immissionen liegen um mindestens 10 dB niedriger als vom anderen Stellplatz und führen damit zu keiner Erhöhung der bereits prog­nostizierten Werte.

 

Bezüglich der Liefertätigkeiten wird ausgehend von den Projektsangaben der ungünstigste Fall bei 1 Lkw-Lieferung plus 5 Klein-Lkw-Lieferungen pro Tag gesehen. Für eine Lkw-Fahrbewegung bei langsamer Fahrt (auf Grund der Platzverhältnisse ist mit Sicherheit keine mittlere bzw. sogar schnelle Fahrt anzunehmen) ist ein längenbezogener Schallleistungspegel von LW,A = 60 dB/m für die Schallemission anzunehmen. Für die Klein-Lkw liegt dieser Wert bei LW,A = 55 dB/m. Die relevante Wegstrecke in Bezug auf die Liegenschaft der Berufungswerber beträgt rd. 80 m mit einem mittleren Abstand zur Grundgrenze von rd. 14 m. Mit diesen Ansätzen errechnet sich für den Beurteilungszeitraum Tag ein Beurteilungspegel von LA,eq = 34 dB. Die aus den Lkw- und Klein-Lkw-Fahrbewegungen resultierenden Spitzenpegel durch Starten, Türenschließen und dgl. liegen in einer Größenordnung von LA,max = 56-58 dB.

 

Für die Be- und Entladung der Transportfahrzeuge wird ein Benzinstapler bzw. ein Handwagen verwendet. Der Stapler soll dabei im ungünstigsten Fall am Tag maximal 2 Std. in Betrieb sein. Der Betrieb eines Benzinstaplers kann mit einem Schallleistungspegel von Lw,a = 95 dB angesetzt werden. Der vorrangige Tätigkeitsbereich wird im westlichen Betriebsareal sein. Durch die Zufahrt und dem Eingang zur Folienlagerhalle wird sich dort die Manipulationstätigkeit vorrangig konzen­trieren. Zum Nachbarbereich ergibt sich hiermit ein Abstand von rd. 25 - 30 m. Für eine Einsatz­dauer von maximal 2 Std. errechnet sich aus den Staplermanipulationen ein Beurteilungspegel von LA,eq = 44 dB. Für die Schallpegelspitzen der Ladetätigkeiten kann ein Schallleistungspegel von Lw,a = 105 dB angenommen werden. Daraus errechnet sich immissionsseitig ein LA,max = 62 dB.

 

Bei all den vorstehend angeführten Beurteilungs- und Spitzenpegeln ist die schallabschirmende Gartenmauer berücksichtigt und zwar mit einem Schirmwert von 7 dB. Dieser ergibt sich aus der Höhe der Mauer sowie der Höhe und Entfernung der Schallquellen in Bezug auf diese Mauer. Als Bezugspunkt für die Immissionsprognose wurde die Mitte des Gartenbereiches der Berufungswerber angenommen. Es wird dies als üblicher Aufenthaltsbereich gesehen.

 

Insgesamt gesehen kommt es im ungünstigsten Fall bei einer kompletten Auslastung bzw. Benützung des östlichen Kundenparkplatzes, einer Lkw-Lieferung und 5 Klein-Lkw-Lieferungen am Tag sowie einem 2-stündigen Einsatz des Benzinstaplers zu einem Gesamtbeurteilungspegel von LA,eq = 45 dB. Dieser Wert ist vor allem durch den Stapler bestimmt. Die prognostizierten Spitzen­pegel liegen bei LA,max = 53-62 dB.

Im Vergleich mit der Ist-Situation ist im ungünstigsten Fall damit ein gleich hohes Immissions­niveau aus den betrieblichen Tätigkeiten zu erwarten. In Summe kommt es dadurch zu einer Erhöhung der Ist-Situation um 3 dB. Die Veränderung einer bestehenden Geräuschsituation um 3 dB ist nach dem subjektiven Empfinden als gerade wahrnehmbar einzustufen. Die Art der Geräuschsituation ändert sich nicht wesentlich, da sowohl die Ist-Situation als auch die betriebliche Situation im Wesentlichen durch Kfz-Fahrbewegungen geprägt ist. Nur in den Zeiträumen mit Ladetätigkeiten kommt es zu Spitzenpegelereignissen.

 

Die dargestellte Erhöhung der Ist-Situation ist jedoch nicht regelmäßig und dauerhaft zu erwarten. So findet eine Lkw-Anlieferung beispielsweise nur höchstens 10 x im Jahr statt. Auch die 2-stündige Staplermanipulation findet nur fallweise statt. Es ist hier mit Pausen bis zu 2 Wochen zu rechnen. An den Tagen ohne Lkw-Lieferung und Staplermanipulation wird durch die stattfindenden 5 Klein-Lkw-Anlieferungen und dem Kundenverkehr die örtliche Ist-Situation nicht verändert.

 

Zur prognostizierten Veränderung der Ist-Situation im ungünstigsten Fall wird auch noch angeführt, dass mit einer Gesamtimmission von LA,eq = 48 dB (Bestand = 45 dB + Betriebsprognose = 45 dB) ein Wert erreicht wird, der deutlich unter dem für zB städtisches Wohnungsgebiet in der ÖNORM S5021 definierten Planungsrichtwert von 55 dB liegt. Bezüglich der Schallpegelspitzen ergibt sich nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, ein Grenzwert von Beurteilungspegel + 25 dB. Bei einem Beurteilungspegel von LA,eq = 45 dB leitet sich daraus ein zulässiger Spitzenpegelwert von LA,max = 70 dB ab. Dieser Wert wird durch die zu erwartenden Schallpegelspitzen aus dem Betrieb nicht erreicht.

 

Zwei Schallquellen wurden bisher noch nicht betrachtet. Es ist dies das Warmluftheizgerät und das Gebläse für das Doppelfoliensystem der Folienlagerhalle. Das Warmluftheizgerät wird innerhalb der Folienlagerhalle aufgestellt. Entsprechend einer Herstellerbestätigung vom 5. Oktober 2009 beträgt die Geräuschentwicklung des Puls-Air-Heizgerätes 55 dB in 1 m Entfernung. Derselbe Wert ist laut Datenblatt vom Gebläse für die Folienlagerhalle zu erwarten, welches ebenfalls in der Folienlagerhalle aufgestellt wird. Ausgehend von diesen Emissionen ist über die gegebenen Entfernungen zur Liegenschaft des Berufungswerbers und auch unter Berücksichtigung von geringen Schalldämmeigenschaften der Folienlagerhalle mit einem Immissionspegel von rd. 20 dB zu rechnen. Dieser Pegel ist mit Sicherheit so gering, dass in der Nacht, wo auch ein Betrieb möglich ist, keine Veränderung der örtlichen Situation eintritt. Am Tag, wo auch die übrigen betrieblichen Tätigkeiten stattfinden, kommt es durch diese Teilimmissionen ebenfalls zu keiner Beeinflussung der betrieblichen Situation. Die prognostizierten Betriebsimmissionen durch die Tätigkeiten im Freien bleiben damit jedenfalls unverändert.

 

Aus lärmtechnischer Sicht wird abschließend festgestellt, dass durch die geplante Betriebsanlage im ungünstigsten Fall eine Erhöhung der örtlichen Ist-Situation um 3 dB erfolgt. Diese Situation kommt allerdings nur selten vor. Nur dann, wenn an einem Tag 1 Lkw-Lieferung, 5 Klein-Lkw-Lieferungen, 2 Std. Staplertätigkeit und volle Kundenparkplatzauslastung erfolgen. Aber auch mit der erhöhten Geräuschsituation liegt der Wert von LA,eq = 48 dB noch immer unter dem Planungs­richtwert für Wohngebiet (laut ÖNORM S5021 LA,eq = 55 dB). Aus technischer Sicht wird diese Erhöhung damit als nicht wesentlich angesehen. Die zu erwartenden Spitzenpegel liegen allesamt unter dem aus der Ist-Situation gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, ableitbaren Grenzwert. Somit ist auch diesbezüglich eine schalltechnisch vertretbare Situation gegeben.

 

 

4.2. Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen wurde im ergänzenden lichttechnischen Gutachten festgehalten:

Befund:

 

Grundlage ist das übermittelte Projekt vom 2.3.2010 mit dem angeschlossenen Einreichplan vom 31.8.2009 der Fa. Ing. x (Baumeister), x.

Die geplante Halle auf dem Grundstück x reicht ca. 3 m an das bestehende Gebäude im Osten heran. An der nordwestlichen Ecke ist der im Projekt beschriebene Scheinwerfer montiert. Dieser befindet sich in einer Höhe von ca. 4 m.

Der Montagepunkt des Scheinwerfers liegt nördlich der Halle. Die Leuchtfläche ist parallel zum bestehenden Gebäude und somit schräg zur Längsseite der gegenständlichen Halle ausgerichtet. Der Scheinwerfer beleuchtet zum Teil die Lagerhalle und den Bereich nördlich der Lagerhalle. In diesem Bereich befindet sich auch die Aufschließungsstraße des Grundstückes. Die im Projekt beschriebenen vier Leuchten mit Leuchtstoffröhren sind noch nicht in der Lagerhalle montiert. Laut Aussage des Konsenswerbers sollen jeweils zwei senkrecht an den tragenden Säulen der Außenwand an der Längsseite montiert werden.

 

Die Halle befindet sich nördlich der Parzelle x KG. x auf dem sich ein Nebengebäude der Nachbarn x befindet. Das Wohnhaus x, x der Fam. x, steht auf dem anschließenden Grundstück x alle KG. x (siehe Lageplan bzw. Orthofoto).

 

Zum Beweisthema, ob durch die vorhandenen und geplanten Leuchten eine Blendung für die Personen im Haus x eintritt, wird nachstehendes Gutachten erstellt.

 

Gutachten:

 

Der Lokalaugenschein hat folgendes erbracht:

Ø      Große Entfernung ca.32 m zwischen Scheinwerfer und Nachbarhaus.

Ø      Zwischen Lichtquelle (Scheinwerfer) und Nachbarhaus liegt die Halle mit durchscheinender Folie und das Nebengebäude.

Ø      Möglicherweise kleine sichtbare Lichtaustrittsfläche (eine genaue Aufnahme ist nur vom Nachbarhaus möglich).

Ø      Durch den Hallenneubau wurde die sichtbare Lichtquelle wesentlich verkleinert - die Halle liegt zwischen Scheinwerfer und Wohnhaus der Nachbarn.

Wegen dieser Umstände und der Tatsache, dass die Hallenhülle aus einer milchglasartigen Folie besteht, ist mit einer Blendung durch den Scheinwerfer nicht zu rechnen.

 

Wenn die vier geplanten Leuchtstofflampen projektsgemäß montiert werden und der Raum- und Arbeitsplatzbeleuchtung dienen, ist davon auszugehen, dass eine Blendung beim Nachbargebäude auszuschließen ist."

 

4.3. Darauf aufbauend wurde vom medizinischen Amtssachverständigen nachstehendes Gutachten abgegeben:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ersucht um Erstellung eines Gutachtens zu folgendem Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 17.11.09 wurde Herrn x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Folienlagerhalle (Lagerung von mediterranen Pflanzen, Steinfiguren, Brunnen usw.) samt Beheizung, PKW-Stellplätzen, Lager- und Manipulationsbereichen am Standort Grundstück Nr.: x und x, KG. x, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar x Berufung erhoben und es wurde im Zuge dieses Berufungsvorbringens ein ergänzendes lärmtechnisches und lichttechnisches Gutachten eingeholt.

 

Ggstl. Verfahrensakt sowie die eingeholten Gutachten werden mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme dahingehend übermittelt, wie sich die durch die ggstl. Betriebsanlage verursachten Änderungen der bestehenden Lärm-Ist-Situation, wie sie vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 15.06.10 beschrieben werden, auf den berufungsführenden Nachbarn auswirken.

 

BEFUND:

In den übermittelten Aktenunterlagen liegt das lärmtechnische Gutachten US-571405/1-2010-Sh/Wo vom 15.06.10 auf. Aus diesem Gutachten sind zusammenfassend folgende für die medizinische Beurteilung maßgeblichen Angaben enthalten:

 

Die besagte Folienlagerhalle hat ein Ausmaß von 13 x 25 m. Die Beheizung der Folienlagerhalle erfolgt mit einem Warmluftheizgerät Puls-Air der Firma x. Für Kunden sind insgesamt 13 Pkw-Stellplätze vorgesehen, von denen 7 Stellflächen im Bereich der Ein- und Ausfahrt von der B1 Wiener Straße und 6 Stellflächen im östlichen Bereich des bestehenden Verwaltungsgebäudes situiert sind. Die Zu- und Ausfahrt zum Betriebsareal erfolgt aus südlicher Richtung über die B1 Wiener Straße und es wird ein Fahrweg in nördlicher und in der Folge östlicher Richtung angelegt. Eine Umkehrmöglichkeit (auch für Sattelfahrzeuge) wird im Nordwesteck des Grundstückes angelegt.

Die Betriebszeiten für Warenan- und -ablieferungen sowie Manipulationen wird von Montag bis Freitag täglich 6:00 bis 20:00 Uhr und Samstag von 6:00 bis 17:00 Uhr beantragt. In den Wintermonaten ist ein deutlich eingeschränkter Betrieb anzunehmen. Die Anlieferung der Waren ist mit maximal 10 Lkw's (Sattelkraftfahrzeuge und Kraftwagenzüge) pro Jahr sowie mit 5 Klein-Lkw pro Tag zu rechnen. Die Manipulation der Waren erfolgt mittels Benzinstapler oder Handwagen. Die Staplermanipulation ist im Maximum mit 2 Std. pro Tag angegeben. Es erfolgt dies aber nicht täglich, sondern nur zu Zeiten größerer Lieferungen. Dazwischen kann mit Pausen bis zu zwei Wochen gerechnet werden.

 

Einer Abschätzung zufolge sei am ggstl. Straßenabschnitt der B1 Wiener Straße ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 12.000 Kfz in beide Fahrtrichtungen vorhanden. Dieser Verkehr bestimmt die örtliche Geräuschsituation.

Als repräsentative Verkehrsdaten wurden mittels einer Radar-Systemzählung als repräsentativ erhoben:

DTV Werkverkehr           7876 Kfz/24 h      8 % Lkw-Anteil

DTV Gesamtverkehr        7086 Kfz/24 h      6 % Lkw-Anteil

 

Für die Liegenschaft des Berufungswerbers errechnet sich dabei ein Dauerschallpegel von LA,eq = 45 dB.

 

Auf Basis der im schallschutztechnischen Sachverständigengutachten betroffenen Emissionsansätze errechnet sich für einen Parkplatzumschlag je Stunde ein Parkplatz (worst case) ein Beurteilungspegel von LA,r = 30 dB und ein Spitzenwert von LA,max = 53 dB. Dieser Spitzenwert ist durch Ereignisse wie Starten, Türenschließen und dgl. bestimmt. Der zweite Stellplatzbereich befindet sich nahe der B1 Wiener Straße bzw. ca. 40 m von der Grundgrenze der Berufungswerber entfernt. Zum Großteil ist dieser Stellplatz in Richtung der Berufungswerber durch die Folienlagerhalle verdeckt. Die damit von diesem Bereich aus auf die Liegenschaft der Berufungswerber einwirkenden Immissionen liegen um mindestens 10 dB niedriger als vom anderen Stellplatz und führen damit zu keiner Erhöhung der bereits prognostizierten Werte.

 

Für die Liefervorgänge errechnet sich für den Beurteilungszeitraum Tag ein Beurteilungspegel von LA,eq = 34 dB. Erst durch Lkw- und Klein-Lkw-Fahrbewegungen resultiert ein Spitzenpegel durch Starten, Türenschließen und dgl. in einer Größenordnung von LA,max = 56-58 dB.

 

Für die Staplerbewegungen errechnet sich ein Beurteilungspegel von LA,eq = 44 dB, bei den Schallpegelspitzen ein LAmax = 62 dB. In diesen Berechnungen wurde eine schallabschirmende Gartenmauer mit einem Schirmwert von 7 dB berücksichtigt.

 

Insgesamt kommt es im ungünstigsten Fall bei einer kompletten Auslastung bzw. Benützung des östlichen Kundenparkplatzes, einer Lkw-Lieferung und 5 Klein-Lkw-Lieferungen am Tag sowie einem 2-stündigen Einsatz des Benzinstaplers zu einem Gesamtbeurteilungspegel von LA,eq = 45 dB. Dieser Wert ist vor allem durch den Stapler bestimmt. Die prognostizierten Spitzenpegel liegen bei LA,max = 53-62 dB. Im Vergleich mit der Ist-Situation im ungünstigsten Fall ist damit ein gleich hohes Immissionsniveau aus den betrieblichen Tätigkeiten zu erwarten, in Summe kommt es dadurch zu einer (Anm.: rechnerischen) Erhöhung der Ist-Situation um 3 dB. Es wird weiters ausgeführt, dass durch die Geräuschentwicklung des Puls-Air-Heizgerätes es durch diese Teilemission keinesfalls zu einer Beeinflussung der betrieblichen Situation kommt. Die prognostizierten Betriebsimmissionen durch die Tätigkeiten im Freien bleiben damit jedenfalls unverändert.

Weiters wird ausgeführt, dass diese im ungünstigsten Fall eintretende (Anm.: rechnerische) Erhöhung der örtlichen Ist-Situation um 3 dB nur selten vorkommt. Da diese erhöhte Geräuschsituation von LA,eq = 48 dB noch immer für den Planungsrichtwert für Wohngebiet (laut ÖNORM S5021 LAeq = 55 dB) liegt wird aus technischer Sicht diese Erhöhung als nicht wesentlich angesehen. Dieses trifft auch für den zu erwartenden Spitzenpegel zu.

 

Zu den vom Warmluftheizgerät und vom Gebläse für das Doppelfoliensystem ausgehenden Immissionen wird schallschutztechnisch festgestellt, dass mit einem Immissionspegel von rd.20 dB zu rechnen sei. Dieser Pegel ist so gering, dass in der Nacht, wo auch ein Betreib möglich ist, keine Veränderung der örtlichen Situation eintritt.

 

GUTACHTEN:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

Gesundheitsgefährdung, - Belästigung:

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. Haider et. AI) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert: Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Schallimmissionen / Lärm:

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre)) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf. Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.a. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt -diskutiert.

Zur Einhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB L und LA,max von 80dB tags im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Die Nachtzeit wird aufgrund der beantragten Betriebszeiten nicht berührt.

Die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel vergleichbarer Charakteristik liegt in einer Größenordnung von etwa 3 dB, d.h. dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn säe sich um 3 dB unterscheiden.

 

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Daraus leitet sich die umwelthygienische Forderung ab, dass die Immissionen von betriebsbedingten Dauergeräuschen, die beispielsweise aus Lüftungsanlagen oder Kälteaggregaten stammen so konzipiert werden, dass sie im Bereich des Basispegels liegen.

 

Beurteilung Lärm:

 

Aufbauend auf dem Beurteilungsmaßstab den gesunden normal empfindenden Erwachsenen und des gesunden normal empfindenden Kindes ist folgendes festzustellen:

 

Aus dem schallschutztechnischen Gutachten ist ersichtlich, dass durch die geplante Betriebsanlage im ungünstigsten Fall ehe Erhöhung der örtlichen Ist-Situation um 3 dB erfolgt. Diese Situation kommt allerdings nur selten vor. Nur dann, wenn an einem Tag 1 LKW-Anlieferung, 5 Klein-LKW-Lieferungen, 2 Stunden Staplerverkehr und volle Kundenparkplatzauslastung erfolgen, woraus ein Wert von LA,eq = 48 dB resultiert.

 

Die rein rechnerische Anhebung um 3 dB wird hinsichtlich der Lautstärke gegenüber der Ist-Situation individuell nicht gesondert unterscheidbar sein. Dies beinhaltet, dass fallweise eine Wahrnehmbarkeit bestimmter Aktivitäten gegeben sein kann, aus der sich aber keine gesundheitsrelevanten Veränderungen ableiten.

 

Aus den resultierenden Immissionen lassen sich durch die deutliche Unterschreitung wirkungsbezogener Immissionswerte (sowohl unter Berücksichtigung der Dauerschallpegel als auch der Spitzenpegel) keine gesundheitlichen Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ableiten."

 

4.4. In den zu diesen Gutachten ergangenen Stellungnahmen des Bw wurde ausgeführt, das Projekt sei dahingehend zu bemängeln, dass nicht ausgeführt worden sei, welche Art von Leuchtstoffröhren verwendet und welche Lichtstärke dort eingesetzt werde. Damit könne aber die Frage von Lichteinwirkungen nicht beurteilt werden. In den Einwendungen sei es auch nicht um den Scheinwerfer gegangen, zumal im Projekt ausgeführt wurde, dass dieser nicht in nördliche Richtung gedreht werde. Dies sei derzeit auch nicht der Fall. Es gehe lediglich um die vier geplanten Leuchtstofflampen und die Beurteilung, welche Leuchtkraft und Auswirkungen diese haben würden. Diesbezüglich seien die Ausführungen des SV unzureichend.

Derzeit sei die Freifläche und der in den Lageplänen dargestellte Umkehrplatz mit Palmen verstellt. Eine wesentliche Frage sei daher, ob dieser Umkehrplatz freizuhalten sei. Derzeit könnte ein Sattelfahrzeug, welches dezidiert im Gutachten angeführt werde, auf dem vorgesehenen Umkehrplatz nicht umkehren. Nach dem Projekt seien die eingezeichneten Verkehrsflächen freizuhalten. Es sei daher von der Behörde zu klären, ob bzw. dass die Verkehrsflächen freizuhalten seien. Es sei hier auch auf die Vorgeschichte zu verweisen, da aus Erfahrung damit zu rechnen sei, dass von Seiten x das Projekt ohne Genehmigung ausgeweitet werde. Zu den Ausführungen des Sachverständigen betreffend Warmluftheizgerät und Gebläse für das Doppelfoliensystem der Folienlagerhalle ist darauf hinzuweisen, dass hiebei nur auf das Datenblatt des Gebläses für die Folienhalle sowie auf eine Herstellerbestätigung vom 5.10.2009 betreffend das Puls-Air-Heizgerät Bezug genommen worden sei. Wenn von Seiten des Herstellers derartige Angaben gemacht werden, müsse auch ein Gutachten vorliegen, welches diese Angaben bestätige. Ein solches Gutachten solle vom Konsenswerber  vorgelegt werden. Aus dem vom Konsenswerber vorgelegten Prüfzeugnis des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen samt angeschlossenen Unterlagen ergebe sich, dass dort verschiedenes Folienmaterial getestet worden sei. Es sei vom Konsenswerber nicht einmal behauptet worden, dass die Gewächshausfolie "UV 4FR EVA" bei dem Objekt Verwendung gefunden habe. Ebenso liege ein Nachweis hierüber nicht vor. Es wäre daher auch möglich, dass die mit einem wesentlich schlechteren Testergebnis bezeichneten Folien eingebaut worden seien. Im Bescheid der BH Vöcklabruck vom 17.11.2009 sei im Auflagepunkt 8 vorgeschrieben, dass zur Bespannung der Folienlagerhalle ein schwer brennbares und nicht zündend tropfendes Material zu verwenden sei. Auf die vorgenannten Umstände sei vom medizinischen Amtssachverständigen nicht Bedacht genommen worden. Das Materialprüfungsgutachten sei in seinem Gutachten nicht erwähnt. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es sich dort um ein normal entflammbares Material handle und insbesondere auch zu beurteilen gewesen, ob im Brandfall hieraus gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu erwarten seien.

Vom Konsenswerber werde angegeben, dass eine Beleuchtung von 4 x 38 Watt geplant sei. Dazu sei Folgendes auszuführen:

In der Nacht vom 16.10. auf den 17.10. sei vom Konsenswerber in der Folienhalle eine Privatparty mit Bierzeltcharakter veranstaltet worden. Ab Eintritt der Dunkelheit sei die Halle beleuchtet gewesen und sei die Musik bis 04.00 Uhr früh gespielt worden. Die Party habe jedenfalls unter Beteiligung einer größeren Anzahl von Personen stattgefunden. Es sei jedenfalls feststellbar, dass hier eine wesentlich stärkere Beleuchtung eingesetzt worden sei, als die vom Konsenswerber angegebenen 4 x 38 Watt. Insbesondere seien derartige Veranstaltungen im Hinblick auf die offenbar nicht gegebene Brandsicherheit der Folie der Halle äußerst bedenklich. Es sei bekannt, dass der Scheinwerfer mit 1.000 Watt Leistung bereits seit einem längeren Zeitraum bestehe. Es werde aber darauf hingewiesen, dass dieser Scheinwerfer drehbar ist. In früherer Zeit habe er direkt in das Schlafzimmer geleuchtet. Es werde auch ein Foto vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Konsenswerber den Kundenparkplatz für andere Zwecke benütze. Im Auflagepunkt 12. des Bescheides der BH Vöcklabruck werde verlangt, dass die im Freiflächenplan dargestellten Verkehrswege bei An- und Ablieferung von Waren mit größeren Fahrzeugen freizuhalten seien. Auch diese Auflage scheine den Konsenswerber wenig zu kümmern.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 353 Abs.1 leg. cit. sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 31.8.2009 hat Herr x, x, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Folienlagerhalle samt Beheizung, Pkw-Stellplätzen und Lager- und Manipulationsflächen am Standort Gst. Nr. x und x, KG. x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung samt Betriebsabläufe die erforderlichen planlichen Darstellungen, eine Baubeschreibung des Folien-Gewächshauses samt Prospektdarstellung, ein Datenblatt und Beschreibung des Warmluft-Heizgerätes sowie ein Datenblatt für den Gebläseventilator. Aus dem Freiflächenplan, welcher nach Aufforderung ergänzend vorgelegt wurde, gehen die Verkehrswege für die An- bzw. Ablieferung, die Pkw-Parkplätze sowie die Freiflächen hervor.

Im Berufungsverfahren wurde weiters eine ergänzende Betriebsbeschreibung unter anderem dahingehend vorgelegt, in welcher Form die Beleuchtung der Folienhalle sowie der Außenfläche erfolgt.

Aus diesen Projektsunterlagen geht in der Gesamtheit deutlich hervor, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll; insbesondere enthalten diese vollständige Angaben zu jenen Faktoren, die für eine Beurteilung über die Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sind; die Einreichunterlagen wurden von den beigezogenen Sachverständigen nicht bemängelt und auch für eine Beurteilung als ausreichend erachtet.

 

5.3. Zunächst ist zum Berufungsvorbringen der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen auszuführen, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen und sind der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen, wozu auch Emissionsdaten gehören, zu Grunde zu legen. Die Projektsangaben bestimmen sohin auch den Umfang des Genehmigungskonsenses. Sollte der Konsenswerber eine nicht dem Projekt entsprechende Anlage oder Maschine aufstellen ohne hiefür - bei Vorliegen der Genehmigungspflicht - um gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung anzusuchen, wird dies Gegenstand eines Straf- bzw. Schließungsverfahrens sein.

 

Ausgehend von dem oben genannten Grundsatz des Projektsverfahrens wurden sämtliche der Anlage zugehörigen Anlagenteile einer umfassenden Sachverständigenbeurteilung unterzogen.

Bei der lärmtechnische Beurteilung wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

Dabei ist auch von einer für den Nachbarn ungünstigsten Situation im Sinne einer worst-case Betrachtung ausgegangen worden.

Im Konkreten sind beim beabsichtigten Betrieb als Schallquellen der Kundenparkplatz, die Lieferungen, Staplerbewegungen, das Warmluftheizgerät und das Gebläse für das Doppelfoliensystem der Folienlagerhalle zu beurteilen und ist dies im ergänzenden lärmtechnischen Gutachten auch erfolgt. Hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen Kundenverkehr und Parkgeschehen sowie LKW- Fahrbewegungen wurde die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen, die schalltechnische Parameter wie Startvorgänge, Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt. Ebenso wurden die Be- und Entladungen mittels Benzinstapler und Handwagen der Bewertung und Beurteilung unterzogen.   

Für die Anlagenteile Warmluftheizgerät und Gebläse wurden hinsichtlich der zu erwartenden Emissionsbelastung die Herstellerbestätigung bzw. das Datenblatt, wonach die Geräuschentwicklung 55 dB in 1m Entfernung für beide Geräte beträgt, herangezogen.

Soweit der Bw vorbringt, dass Datenblätter nicht ausreichen und vielmehr entsprechende Gutachten des Herstellers vorliegen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass Datenblätter, die die grundlegenden Eigenschaften, Grenz- und Kennwerte eines Gerätes benennen, vom jeweiligen Hersteller herausgegeben werden und dem Hersteller nicht unterstellt werden kann, unrichtige Daten anzugeben. Vielmehr tragen Datenblätter die Vermutung der Richtigkeit in sich, haftet doch auch der Hersteller für die genannten Eigenschaften.

 

Diese betriebsbedingten Immissionen wurden der Lärm-Ist-Situation gegenüber gestellt und wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Ergebnis festgestellt, dass es durch den Betrieb des beabsichtigten Vorhabens im ungünstigsten Fall zu einer Erhöhung der örtlichen Lärm-Ist-Situation um 3 dB kommt.

Bemerkt wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass der Wert der Gesamtimmission von LA,eq = 48 dB noch immer unter dem Planungsrichtwert für Wohngebiet liegt und aus technischer Sicht diese Erhöhung damit als nicht wesentlich angesehen wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Spitzenpegel wurde festgehalten, dass diese allesamt unter dem aus der Ist-Situation ableitbaren Grenzwert liegen.

Aufbauend auf diesem lärmtechnischen Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass durch diese vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellte Veränderung der Lärm-Ist-Situation mit keinen gesundheitlichen Auswirkungen für den Bw zu rechnen ist.

 

5.4. Der Bw befürchtet weiters eine über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Belästigung durch eine vom Betrieb ausgehende Blendwirkung.

Auf Grund dieser Einwendungen wurde im Berufungsverfahren ein ergänzendes lichttechnisches Gutachten eingeholt, in dem der elektrotechnische Amtssachverständige zum Ergebnis kommt, dass eine Blendung durch den für die Beleuchtung der Außenfläche vorgesehenen Scheinwerfer sowie durch die vier geplanten Leuchtstofflampen auszuschließen ist. Die gutachterliche Aussage hinsichtlich der Beleuchtung der Folienhalle stellt gesamtheitlich auf eine Raum- und Arbeitsplatzbeleuchtung ab; wenn selbst in diesem Fall eine Blendung ausgeschlossen werden kann, muss dies umso mehr bei einer Beleuchtung lediglich in den Wintermonaten gelten. 

Soweit der Bw bemängelt, dass das Projekt nicht erkennen lässt, welche Art von Leuchtstoffröhren verwendet werden und welche Lichtstärke eingesetzt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Projektsunterlagen die Wattleistung aufzeigen und damit der lichttechnische Amtssachverständige auch eine Aussage über eine zu erwartende Blendwirkung treffen kann.

 

5.5. Zum Vorwurf des Bw, aus Erfahrung sei davon auszugehen, dass sich der Konsenswerber nicht an die mit dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen halte bzw. der Betrieb nicht konsensgemäß erfolge, ist dem entgegenzuhalten, dass die Befürchtung eines Nachbarn in diese Richtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlage genommen werden kann. Vielmehr wird dies bei Zutreffen dieser Befürchtungen Gegenstand eines Straf- bzw. Schließungsverfahrens sein.

 

5.6. Zum Vorbringen des Bw betreffend Brandschutz ist auszuführen, dass die Gesichtspunkte der Feuergefahr und des Brandschutzes nicht ausdrücklich im § 74 Abs.2 angeführt sind. Richtig ist, dass dennoch bei Betriebsanlagen, die wegen ihrer Größe oder wegen der in ihnen ausgeübten Tätigkeiten ein über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeuten, auch auf die Gesichtspunkte des Brandschutzes Bedacht zu nehmen ist.

Von einer solchen Anlage, die eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeutet, ist hier nicht auszugehen.

Darüber hinaus wurde den diesbezüglichen Einwendungen des Bw durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte 3 bis 9 des bekämpften Bescheides Rechnung getragen.

Im Sinne der Einwendungen des Bw wurde überdies Auflagepunkt 8 insofern ergänzt, als hinsichtlich der Verwendung des vorgeschriebenen Materials ein entsprechender Nachweis durch den Konsenswerber vorzulegen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich bei der Formulierung "schwer brennbar und nicht zündendes tropfendes Material" um Fachbegriffe handelt.

 

5.7. Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte gewerbetechnische Gutachten sowie die im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen des Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die vom Bw in seinem Vorbringen immer wieder aufgezeigte mögliche Nichteinhaltung der Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht Berücksichtigung finden kann. Das gleiche gilt auch für das Vorbringen des Bw, die Betriebsanlage würde nicht konsensgemäß betrieben werden. Wie oben bereits dargelegt, ist Grundlage der Beurteilung das vorgelegte Projekt und wird auch nur in diesem Rahmen die Genehmigung erteilt.

Im Lichte dieser Ausführungen ist entgegen dem Vorbringen des Bw auch nicht zu klären, ob die Verkehrsflächen freizuhalten sind. Maßstab ist hiefür das vorgelegte Projekt bzw. der diesbezüglich vorgeschriebene Auflagenpunkt 12.

Die Spruchkonkretisierungen erfolgten im Sinne der Einwendungen des Bw.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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