Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531047/10/Kü/Sta

Linz, 17.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Herrn X X jun., X, X vom 18. Mai 2010 gegen die im Spruchabschnitt I. enthaltenen Auflagepunkte 9. und 13. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2010, UR-2006-502/112, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes betreffend den Betrieb einer Biogasanlage, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I. Nr. 102/2002 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2010, UR-2005/502/112, wurden dem Bw für den Betrieb der bestehenden Biogasanlage auf den Gst. Nr. X, X und X, je KG. und Gemeinde X, nach Maßgabe der Ergebnisse des Lokalaugenscheins sowie der anschließend ergangenen Verfahrensanordnung vom 1. Dezember 2009, UR-2006/502/104, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung vorgeschrieben.

 

Auflagepunkt  9. im Spruchabschnitt I. dieses Bescheides lautet folgendermaßen:

"Die Situierung der Gaswarnanlage im BHKW-Raum hat unverzüglich zu erfolgen. Das umfasst auch die Situierung von je einem Gassensor in Boden- und Deckennähe und die Errichtung eines Magnetventils in der Biogasleitung vor Eintritt in den BHKW-Raum. Steuerungstechnisch ist die Gaswarnanlage mit dem Magnetventil und dem Ventilator bzw. den elektrischen Anlagen im BHKW-Raum so zu verknüpfen, dass jedenfalls sichergestellt ist, dass bei einem Störfall die Anlage in einen sicheren Zustand übergeht. Ein Beweis darüber ist der Behörde vorzulegen."

 

Punkt 13. der aufgetragenen Maßnahmen lautet folgendermaßen:

"Es ist ein nachvollziehbarer Nachweis über den Einbau eines Gasmengenzählers und der Wärmemengenzähler (beim BHKW zur Verfügung stehende Wärme, Fermenterwärme, Nahwärme und Trocknung) bis 1. Juni 2010 vorzulegen."

 

Begründend wurde zur Vorschreibung der nachträglichen Maßnahmen ausgeführt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2004, UR-305640/15/2004, genehmigte Biogasanlage des Bw am 1. Dezember 2009 einer Überprüfung unterzogen worden sei. Als Ergebnis dieser Überprüfung sei hervorgekommen, dass dem Bw als Betreiber der gegenständlichen Anlage Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vorzuschreiben seien. Zudem sei festzuhalten, dass vom Bw innerhalb der im Zuge des Lokalaugenscheines und der anschließenden Verfahrensanordnung festgesetzten Fristen keine verwertbaren Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt worden seien. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe daher für die Behörde eindeutig fest, dass durch den unsachgemäßen Betrieb der Biogasanlage erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt bestehen könnten. Für die Behörde stehe auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Sachverständigen fest, dass bei vollständiger Einhaltung und Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen durch den Betrieb der Biogasanlage weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet, noch durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zumutbar belästigt würde und somit keine Beeinträchtigungen über das zumutbare Ausmaß hinaus entstehen würden.

 

2. Innerhalb der Berufungsfrist wurde vom Bw gegen Punkt 9. und 13. des Spruchabschnittes I. des gegenständlichen Bescheides Berufung erhoben. Vom Bw wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass im Punkt 9. die Errichtung eines Magnetventils in der Biogasleitung vor Eintritt in den BHKW-Raum sowie im Punkt 13. Einbau eines Gasmengenzählers und des Wärmemengenzählers (beim BHKW zur Verfügung stehende Wärme) ersatzlos gestrichen würde.

 

Begründend wurde dazu festgehalten, dass je ein Gassensor in Boden- oder Deckennähe installiert sei. Steuerungstechnisch sei die Gaswarnanlage mit dem Magnetventil und dem Ventilator so verknüpft, dass bei einem Störfall die Anlage in einen sicheren Betriebszustand übergehe. Die einzige Abweichung zum Bescheid sei, dass das Magnetventil sich im BHKW-Raum befinde. Ein zusätzliches Magnetventil vor dem BHKW-Raum sei nicht notwendig, da das BHKW ohne Gasverdichter betrieben würde und der Motor das Gas von der Leitung sauge. In der Leitung herrsche beim Betrieb des BHKW immer Unterdruck. Dass die Gasleitung zum Magnetventil (Edelstahl) undicht würde, gelte als unwahrscheinlich. Würde dies jedoch passieren, dann würde Luft in die Leitung gesaugt.

 

Zu Punkt 13. wurde festgehalten, dass ein Wärmemengenzäher für die Fermenterheizung und ein Wärmemengenzähler für Nahwärme und Trocknung bestellt worden sei. Nach Lieferung würden diese installiert. Dies würde jedoch erst zum 1. Juli 2010 möglich sein. Der Einbau eines Wärmemengenzählers beim BHKW sei nicht notwendig, da es vom Hersteller Angaben über die produzierte Wärme gebe. Das BHKW würde immer mit Volllast betrieben. Somit könne man die produzierte Wärme aus der Stromproduktion (oder Betriebsstunden) errechnen. Ferner könne man die Wärmeleistung auch bei 100 % Nutzung aus der Summe der beiden Verbrauchszähler ablesen und hochrechnen. Der Einbau eines Gasmengenzählers sei nicht notwendig, da es vom Hersteller Angaben über den Gasverbrauch gebe. Somit könne man den Verbrauch aus der Stromproduktion (oder Betriebsstunden) errechnen. Die Kontrolle über den Energieinput sei durch die täglichen Aufzeichnungen über die Substratzufuhr gegeben.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 1. Juni 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungs­entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung von Stellungnahmen der Sachverständigen für Maschinenbautechnik sowie Elektrotechnik und Energiewirtschaft.

 

Vom Sachverständigen für Maschinentechnik wurde zum Vorbringen in der Berufung bezogen auf Vorschreibungspunkt 9. des angefochtenen Bescheides wörtlich Folgendes festgehalten:

 

"Konsens:

Die gegenständliche Anlage wurde mit Bescheid UR-305640/15-2004-Js/Kn vom 23.12.2004 genehmigt.

 

Bei der Überprüfung der Anlage am 1.12.2009 wurden Änderungen im Bereich der Vorgrube, Fermenter, Gasspeichervolumen Betriebsgebäude, Gasfackel und Rührwerk bekannt gegeben.

 

Als Stand der Technik sind zum Zeitpunkt der Genehmigung die Vorgaben der technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA 2003 bzw. die Vorgaben des beschlussreifen Entwurfes der Oö. Gassicher­heitsverordnung 2004, welche in den Bestimmungen der Oö. Gassicher­heitsverordnung 2006, LGBI. Nr. 137/2006 umgesetzt wurden, relevant.

 

Hinweis:

Zum Zeitpunkt der Genehmigung war die Oö. Gassicherheitsverordnung LGBI. Nr. 145/1997 gültig.

 

Die gegenständliche Anlage wurde auf Basis dem damaligen Stand der Technik beurteilt. Die vom Planer erstellten Projektsunterlagen wurden auf Basis dem Stand der Technik erstellt, welche in einigen Punkten eine Nachbesserung erforderten. Die Vorlage der überarbeiten Einreichunterlagen wurde vor Baubeginn in der Auflage 47 festgehalten.

 

47.     Vor Baubeginn ist eine aktuelle technische Beschreibung, ein aktuelles R & I-Schema,   ein aktueller Ex-Zonenplan und ein aktueller Aufstellungsplan der Behörde vorzulegen.

 

Zum Zeitpunkt der Genehmigung war geplant, die Anlage mit einem Verdichter für das BHKW und einer Gasfackel zu errichten. In der Projektsbeschreibung wird angeführt, dass sich vor dem Verdichter (Druckerhöhungsgebläse) ein Magnetventil befinden wird. In der planlichen Darstellung wurde der Verdichter im Freien situiert.

 

Abweichung vom Konsens:

Bei einer Variante, das BHKW ohne Verdichter zu betreiben, könnte von der Situierung einer Gaswarnanlage Abstand genommen werden, wenn kein anderer explosionszonenbildender Anlagenteil im Raum ist.

Bei Ventilen, welche im Aufstellungsraum des BHKW situiert werden, ist der Leitungsteil zwischen Ventil und der Durchführung der Leitung in den Raum mit Biogas beaufschlagt. Bei einem Still­stand der Anlage können Drücke von bis zu 25 mbar in der Leitung auftreten. Im Betrieb der Anlage wird sich der Druck in der Leitung durch die Entnahme und durch Reibungsverluste reduzieren. Ein Unterdruck in der Leitung sollte nicht entstehen.

 

Ein BHKW verfügt üblicherweise über einen Turbolader, der das Biogasluftgemisch verdichtet, bevor es in den Zylinder strömt. Wenn im Ansaugkrümmer Risse bzw. Undichtheiten entstehen, kann Biogas in den Aufstellraum ausströmen. Auch aus diesem Aspekt wird gefordert, dass generell im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage situiert wird.

Welche Schutzmassnahmen kann man mit der Situierung der Gaswarnanlage umsetzen:

-          Undichtheiten durch das BHKW

-          Undichtheiten der Biogasleitung im BHKW-Raum

-          Undichtheiten durch Anlagenteile, die Biogas führen

 

Um sicherzustellen, dass in einem Störfall (z.B. Ansprechen der Gaswarnanlage) kein Biogas im BHKW-Raum austreten kann, wird in den technischen Grundlagen für die Beurteilung von Biogas­anlagen des BMWA 2003 Punkt 8.6.3.3 - Technische Grundlage für die Beurteilung von Biogas­anlagen des BMWA 2007 Punkt 7.6.3.10 und der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 LGBI. Nr. 137/2006 § 14 (3) - gefordert, dass vor Eintritt der Biogasleitung in den Aufstellbereich des BHKW ein automatisches Ventil situiert wird, welches den Gasaustritt im Raum verhindern soll.

 

Beim Beurteilungszeitpunkt 2004 kann bei einer vom Betreiber zusätzlich errichteten Sicherheits­einrichtung (nicht erforderlichen Sicherheitseinrichtung) die Auslösung von Sicherheitsfunktionen selbst bestimmt werden.

 

Bei Beurteilung nach dem Stand der Technik im Sinne der technischen Grundlage für die Beur­teilung von Biogasanlagen des BMWA 2007 muss die Absperreinrichtung außerhalb des BHKW Aufstellungsraumes liegen.

 

Zur Erfüllung des Konsens durch gleichwertige Maßnahmen sind nachstehende Punkte umzu­setzen:

-          Die Gasleitung muss technisch dicht ausgeführt sein.

-          Im Aufstellungsraum befinden sich keine Anlagenteile, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

-          Der Hersteller des BHKW muss erklären, dass eine Gaswarnanlage für den Betrieb der Anlage nicht erforderlich ist.

-          Der Anlagenbetreiber kann alternative Maßnahmen setzen, die eine gleichwertige Sicherheit der Anlage gewährleisten. Die Umsetzung der Maßnahmen, welche sich aus einer Gefähr­dungsanalyse bzw. Risikobewertung ergeben, sind in einem Explosionsschutzkonzept zusammen zu fassen.

-          Die Umsetzung der sich ergebenden Maßnahmen sind im Sinne der Verordnung für explo­sionsfähige Atmosphären VEXAT BGBl. Nr. 309/2004 und der technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA 2007 einer Erstprüfung sinngemäß § 7 (5) VEXAT von einer fachkundigen Person zu beurteilen und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumen­tieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA 2007 unter Punkt 8.2.4 Explosionsschutz umgesetzt wurden."

 

 

Vom Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft wurde zum Punkt 13. Folgendes festgehalten:

 

"Allgemein werden aus technischer Sicht bei Stromerzeugungsanlagen zur Umsetzung und zur nachvollziehbaren Beurteilbarkeit bei Überprüfungen des Zieles und der Bewilligungsgrundlage Energieeffizienz (§2, Ziff. 14, Oö. ElWOG) Messeinrichtungen für die eingesetzten und auch abgegebenen Energieformen vorgeschrieben.

 

Bei der gegenständlichen Biogasanlage wurde daher auch bei der Begutachtung und in weiterer Folge im Bescheid UR-305640/15-2004-Js/Kn vom 23.12.2004 die Auflage 8 vorgeschrieben. Bei der Überprüfung am 1. Dezember 2009 wurde dann festgestellt, dass "lediglich die elektrischen Energiemengen messtechnisch erfasst werden".

Aufbauend auf den gutachterlichen Aussagen vom 1.12.2009 wurde dann im Bescheid UR-2006-502/112-Kb/Sch vom 4.5.2010 auch der Auflagepunkt 13 aufgenommen. Bezüglich der Ausführungen in der Berufung des Herrn X X jun. vom 18.5.2010 wird aus fachlicher Sicht folgendes festgestellt:

Die vom Konsenswerber vorgeschlagene rechnerische Ermittlung der Gasmenge bzw. der vom BHKW erzeugten Wärme führt aus technischer Sicht aus folgenden Gründen zu falschen und nicht nachvollziehbaren Energiemengen-Ergebnissen (welche bei der Ermittlung des Nutzungsgrades als Maßzahl für die Energieeffizienz und auch im Sinne der Ökostromförderungen benötigt werden):

 

1.     Die produzierte Gasmenge unterliegt in Abhängigkeit von der Einbringungsmenge, der Einbringungsstoffe und der Einbringungsintervalle, der Fermentertemperatur, der Rührintervalle, der Bakterienart, der Verweildauer einer Schwankungsbreite im Ausmaß von zumindest +/-20%, sodass eine Gasmengenberechnung nur grobe Näherungen bringt.

 

2.     Die Wirkungsgradangaben und Gasverbrauchsangaben des Herstellers des BHKW sind Prüfstandswerte und die tatsächlich vor Ort entstehenden Werte sind von der Lastsituation beim BHKW, den Umgebungsbedingungen, der Außenlufttemperatur, der Biogastemperatur, dem Wartungszustand des Motors, dem Zustand des Abgaswärmetauschers,... abhängig. Aus den zur Verfügung stehenden Messungen von anderen Biogasanlagen geht hervor, dass auch im Bereich Wärme eine Schwankungsbreite im Nennpunkt von bis zu -20% entsteht. Eine rechnerische Ermittlung bringt daher entsprechende Abweichungen.

 

3.     Bei der gegenständlichen Anlage ist zusätzlich auch ein Gemisch/Notkühler eingebaut, dessen Wärmemengenabgabe nicht erfasst wird. Daher ist der Einbau des Wärmengenzählers für die vom BHKW erzeugte Wärme erforderlich, damit im Wärmebereich nicht zwei unbekannte Größen übrig bleiben und eine eindeutige Erfassung der genutzten Wärme möglich wird. Die gilt auch für die unterschiedlichen Nutzungsarten Trocknung und Nahwärme, weil insbesondere bei der Trocknung die Erfassung der Wärmemenge für die Kontrolle der Effektivität des Trocknungsprozesses erforderlich ist.

 

Festgehalten wird auch, dass in der Energietechnik (Strom, Wärme, Gas) die Energiemengenerfassung durch Zähleinrichtungen als Stand der Technik über mehr als 20 Jahre zu bezeichnen ist und die Zähleinrichtungen auch wichtige Hinweise und Informationen für den Betreiber zum optimalen Betrieb der Anlage bringen. Die Anzahl und Art der Zähler ist durch die Vorgabe zur Ermittlung eines nachvollziehbaren Nutzungsgrades als Maß für die Energieeffizienz im Sinne des Oö. ElWOG und des Ökostromgesetzes vorgegeben."

 

Die Gutachten der Sachverständigen wurden dem Bw mit Schreiben vom 14.7.2010 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 23.7.2010 hat der Bw dazu Stellung genommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine nochmalige Zitierung des § 62 AWG 2002 verzichtet.

 

5.2. Den fachlichen Ausführungen des Gutachters für Maschinentechnik ist zu entnehmen, dass die technische Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA aus dem Jahr 2007 vorsieht, dass eine Absperreinrichtung für die Gasleitung außerhalb des BHKW-Aufstellraumes liegen muss. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits im Zuge des Lokalaugenscheins der Erstinstanz vom Bw beantragt wurde, die Explosionsschutzzonen entsprechend der technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA aus dem Jahr 2007 festzulegen. Insoferne ist davon auszugehen, dass die technische Ausstattung der gegenständlichen Biogasanlage nach den genannten technischen Richtlinien zu beurteilen ist.

 

Der Bw führt in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen aus, dass die Gaswarnanlage (bis auf die Situierung Magnetventil) bescheidgemäß installiert wurde, nur das Magnetventil sich im BHKW-Raum vor der Gasregelstrecke befindet. Mit seinem Hinweis, dass der Leitungsteil vor dem Magnetventil aus Edelstahl ist und technisch dicht ausgeführt wird, kann aber der Bw die in der angewandten technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA aus dem Jahr 2007 enthaltene Festlegung nicht entkräften, zumal unbestritten das Magnetventil nicht entsprechend dieser technischen Vorgabe situiert ist. Die vom Sachverständigen im Gutachten dargestellten technisch gleichwertigen Maßnahmen wurden vom Bw in seiner Stellungnahme zum Gutachten nicht aufgegriffen. Insbesondere ist festzuhalten, dass für die Umsetzung der notwendigen technischen Maßnahmen eine fachkundige Person beizuziehen ist, von der die Gleichwertigkeit der Maßnahmen zu beurteilen und zu dokumentieren ist. Diesen alternativen Maßnahmen verschließt sich der Bw mit seinem Antrag, wonach die Errichtung eines Magnetventils in der Biogasleitung vor Eintritt in den BHKW-Raum ersatzlos gestrichen werden soll.

 

Im Hinblick auf die Ausführung des Sachverständigen zur Technischen Grundlage seiner Beurteilung und dem Umstand, dass gleichwertige Maßnahmen vom Bw nicht dargestellt wurden bzw. zu deren Beurteilung keine fachkundige Person beauftragt wurde, ist den Ausführungen des Sachverständigen zur Errichtung des Absperrventils in der Biogasleitung außerhalb des BHKW-Raumes Folge zu geben und war daher dem Antrag des Bw auf Änderung der gegenständlichen Auflage nicht zu entsprechen.

 

Hinsichtlich des Vorschreibungspunktes 13. des angefochtenen Bescheides nimmt der Sachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft darauf Bezug, dass aus technischer Sicht bei Stromerzeugungsanlagen zur Umsetzung und zur nachvollziehbaren Beurteilbarkeit bei der Prüfung des Zieles und der Bewilligungsgrundlage "Energieeffizienz" des § 2 Z14 des Oö. ElWOG, Messeinrichtungen für die eingesetzten und auch abgegebenen Energieformen vorgeschrieben werden. Auch bei der gegenständlichen Biogasanlage ist dies im Genehmigungsbescheid der Fall gewesen. Der Sachverständige führt in der Folge in seiner Beurteilung aus, dass eine rechnerische Ermittlung der Gasmenge bzw. der vom BHKW erzeugten Wärme aus technischer Sicht zu falschen und nicht nachvollziehbaren Energiemengenergebnissen führt, diese Energie­mengen­ergebnisse bei der Ermittlung des Nutzungsgrades als Maßzahl für die Energieeffizienz und auch im Sinne der Öko-Stromförderungen aber benötigt werden. Hinsichtlich der technischen Ausführungen wird auf die Punkte 1. bis 3. des Gutachtens (siehe unter Punkt 4.1.) verwiesen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen dazu stellen sich insofern als schlüssig dar, als dieser seine Ausführungen mit vergleichbaren Daten anderer Biogasanlagen, in denen die entsprechenden Zähler eingebaut sind, vergleicht und dadurch belegen kann, dass die rechnerische Ermittlung Abweichungen bringt. Zudem ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Zähleinrichtungen als Stand der Technik über mehr als 20 Jahre zu bezeichnen sind, nicht entgegengetreten werden kann.

 

Vom Bw werden die Aussagen des Sachverständigen zu Punkt 1. und 2. grundsätzlich als korrekt anerkannt, doch versucht er diese Aussagen damit zu entkräften, dass das BHKW immer auf Volllast laufe und daher immer dieselbe Menge an Gas benötige. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Bw selbst anerkennt, dass eine Schwankungsbreite von ± 20 % beim Gasverbrauch korrekt ist. Auch wird vom Bw anerkannt, dass die Lastsituation des BHKW durch verschiedene Faktoren beeinflusst wird und die Gasverbrauchsangaben des Herstellers nur Prüfstandswerte sind. Insofern sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Gasmengenberechnung nur grobe Annäherungen bringt und die tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegelt, als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten. Mit dem Einwand, dass der Einbau eines Gasmengenzählers nicht notwendig ist, da es vom Hersteller Angaben über den Gasverbrauch gibt, kann der Bw daher die Ausführungen des Sachverständigen nicht entkräften.

 

Hinsichtlich des Einbaues eines Wärmemengenzählers beim BHKW wird vom Sachverständigen darauf hingewiesen, dass auch ein Gemisch/Notkühler eingebaut ist, dessen Wärmemengenabgabe nicht erfasst wird. Die Entgegnungen des Bw hinsichtlich Wärmemengenzähler stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat insofern nicht als stichhaltig dar, als ausgehend von der dargestellten Größe der Wärmeabgabe über dem Gemischladeluftkühler von 6 kW der Bw zur Ansicht gelangt, dass eine Abweichung von bis zu -20 % gegeben ist, dies hier allerdings unrelevant sei. Daraus folgert der Bw, dass eine unbekannte Größe ausgeschlossen werden kann. Eine nachvollziehbare Entgegnung der Ausführungen des Sachverständigen stellt dieses Vorbringen allerdings nicht dar. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates der Bw den Ausführungen des Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft nicht in der Form entgegengetreten ist, dass dessen Ausführungen als unschlüssig zu bewerten waren. Insgesamt konnte damit den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt werden und waren diese der Entscheidung über die Berufung zu Grunde zu legen.

 

Zusammenfassend ist daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die von den Sachverständigen in den Punkten 9. und 13. des gegenständlichen Bescheides geforderten Maßnahmen den Stand der Technik bei Biogasanlagen widerspiegeln, weshalb die Vorschreibung dieser Maßnahmen den Bw nicht in seinen Rechten verletzt. Der vorliegenden Berufung war daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

Anzumerken ist, dass hinsichtlich des Auflagenpunktes 9. vom Sachverständigen gleichwertige Maßnahmen zum Einbau des Magnetventils in der Gasleitung vor dem BHKW dargestellt wurden und es am Bw liegen wird, diesbezüglich mit der Anlagenbehörde einen Konsens zu finden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

 

 

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