Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164912/2/Kei/Jo/Eg

Linz, 19.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2010, Zl. VerkR96-32275-2009-RM, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn A1 bei km 237.888 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 04.12.2008, 11:00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO

 

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

120,00                 72 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 132,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2010, Zl. VerkR96-32275-2009-Rm, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's war die x GmbH & Co..

Diese Firma teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Februar 2009 mit, dass der Mieter des gegenständlichen PKW's xx, war.

Das Schreiben des xx vom 21. März 2009, das der belangten Behröde übermittelt wurde, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Betr.: GZ (H): VerkR96-8247-2009

Sehr geehrte Frau x,

Gegen die an mich gestellte Strafverfügung erhebe ich Einspruch, mit der Begründung, dass der Fahrer einer meiner Mitarbeiter gewesen ist.

Bitte wenden Sie sich an:

x ".

Daraufhin erfolgte durch die belangte Behörde die an den Berufungsweber (Bw) gerichtete schriftliche Lenkeranfrage vom 19. Juni 2009, Zl. VerkR96-32275-2009-RM. Diese Lenkeranfrage war insoferne unkorrekt als der Bw "als Zulassungsbesitzer" aufgefordert wurde die Auskunft zu erteilen.

Der Bw brachte im gesamten Verfahren von Beginn an vor, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Lenker gewesen sei. Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

 

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