Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165330/5/Fra/Eg/Gr

Linz, 12.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juli 2010, betreffend eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24,51 Abs,1 und 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Februar 2010, VerkR96-6779-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde dem Bw am 15. Juli 2010 persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben, welche erst am 5. August 2010 bei der belangten Behörde einlangte. Der Bw begründete seine Berufung im Wesentlichen damit, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht auf seinen Namen angemeldet sei. Die Firma X vermiete dieses Auto an verschiedene Personen und es sei nicht seine Schuld, dass die Behörde eine falsche Auskunft bekommen habe. Er habe kein Auto von der Fa. X seit November 2009.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde am 15. Juli 2010 an der Wohnadresse des Berufungswerbers persönlich zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, welche mit Ablauf des 29. Juli 2010 endete. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die Berufung jedoch erst am 5. August 2010 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, von welchem der Bw zwar Gebrauch machte, er jedoch in der Sache selbst zum Verspätungsvorhalt nichts vorbrachte, als verspätet zurückzuweisen. Eine Prüfung des in der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurfs war dem OÖ. Verwaltungssenat aus dem o.a. Gründen verwehrt.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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