Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165428/7/Ki/Kr

Linz, 05.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 15. September 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. August 2010, VerkR96-2665-2010/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 72,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 25. August 2010, VerkR96-2665-2010/Bru/Pos, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.12.2009, 15:05 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, A1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug (X, PKW), die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10 a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15. September 2010 Berufung mit den Anträgen, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG gänzlich zur Einstellung bringen; in eventu das erstinstanzliche Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlungsentscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu das erstinstanzliche Straferkenntnis aufheben, in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Strafberufung die Strafe auf 150 Euro herabsetzen und ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie die Strafhöhe geltend gemacht.

 

Im Wesentlichen wird bemängelt, die erstinstanzliche Behörde meine im Rahmen der Beweiswürdigung, dass nach Angabe des Meldungslegers das Messgerät zur Tatzeit einwandfrei funktioniert und keine Störung aufgewiesen hätte und ordnungsgemäß geeicht gewesen wäre. Bei der Messstation handle es sich auf eine fixe Radarstation, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen worden sei, es werde hierbei angeblich spurbezogen gemessen und zum gegenständlichen Tatzeitpunkt sei das Radargerät auf Spur 4 eingestellt und sei lediglich diese Spur gemessen worden. Diese Beweiswürdigung sei unrichtig.

 

Es sei zu berücksichtigen, dass aus den von dem Zeugen vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, inwieweit der vorgelegte Eichschein Bezug habe zu dem angeblich gegenständlichen Radargerät, welches angeblich die Messung durchgeführt habe. Der Eichschein sei schließlich für ein Radarmessgerät "MUVR6FA" ausgestellt. Auf den Lichtbildern sei nunmehr offensichtlich die Typenbezeichnung auf Multanova 6FW geändert worden, sodass es sich offenbar nicht um den Eichschein für das gegenständliche Radargerät handle.

 

Hinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird im Wesentlichen argumentiert, dass zu Berücksichtigen sei, dass eine ordnungsgemäße Messung, welche zu einer Bestrafung führen kann, nur dann vorliege, wenn gemäß § 48 des Maß- und Eichgesetzes eine ordnungsgemäße Eichung vorliege, gewährleistet sei, dass tatsächlich nur die angegebene Geschwindigkeit gemessen wurde und somit ausgeschlossen werden könne, dass ein anderer Autofahrer vielleicht schneller gefahren sei.

 

Letztlich wird auch die Straffestsetzung bemängelt. Bei richtiger Abwägung der Schwerungs- oder  Milderungsgründe sowie bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde mit der Mindeststrafe in Höhe von 150 Euro das Auslangen finden müssen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. September 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2010. An dieser Verhandlung nahm lediglich der als Zeuge geladene X teil, die belangte Behörde und auch der Berufungswerber haben vor Durchführung der Verhandlung erklärt, dass sie nicht teilnehmen bzw. intervenieren würden.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich von 12. Jänner 2010 zu Grunde. Demnach wurde mittels Messung durch ein stationäres Radargerätes, Type Messgerät MUVR 6FA 1401, Nummer Messgerät 04, festgestellt, dass der Lenker des Pkw Kennzeichen X, auf der A1 bei km 170.000 mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h unterwegs war. Abzüglich der vorgesehen Messtoleranz ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit in Höhe von 152 km/h. Verordnet war im Bereich des gegenständlichen Tatortes jedoch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber, welcher im Zuge einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker festgestellt wurde, eine Strafverfügung (VerkR96-2665-2010 vom
11. Februar 2010) erlassen, welche vom Rechtsmittelwerber rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Anzeiger (X) zeugenschaftlich einvernommen. Laut Niederschrift vom 18. Mai 2010 gab dieser zu Protokoll, dass die gegenständliche Messung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erfolgte. Das Messergerät habe zum Tatzeitpunkt einwandfrei funktioniert und keine Störungen aufgewiesen. Es sei ordnungsgemäß geeicht gewesen. Bei der Messstation handle es sich um eine fixe Radarstation, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen wurde. Es werde hiebei spurbezogen gemessen, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt sei das Radargerät auf Spur 4 eingestellt gewesen und sei lediglich diese Spur gemessen worden. Die anderen Fahrzeuge, die auf dem Foto ersichtlich seien, hätten auf diese Messung keinen Einfluss.

 

Vorgelegt wurden der Behörde eine Kopie des Eichscheines betreffend das gegenständliche Messgerät sowie entsprechende Radarfotos.

 

Bei einer weiteren Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20. Juli 2010 gab X zu Protokoll, dass es sich beim gegenständlichen Radarmessgerät um ein Radargerät der Type Multanova 6F handle. Die Bezeichnung 6FA auf dem Eichschein weise darauf hin, dass das Gerät für den Automatenbetrieb zugelassen sei (stationäre Anlage). Das auf dem Foto ersichtliche "W" sei ein eingeblendetes Prüfzeichen. Der vorgelegte Eichschein weise auf das verwendete Radargerät mit der Nummer 1401 hin und sei korrekt.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte X bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den bereits im erstbehördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt und ausdrücklich erklärte er, dass das Messergerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Das Messgerät sei auf Spur 4 eingestellt gewesen, es handle sich dabei um die äußerst linke Spur von 4 Fahrstreifen in Fahrtrichtung Wien. Anhand der sogenannten "Katzenaugen" auf dem A-Foto sei zu erkennen, dass das Fahrzeug rechts neben der Betonleitschiene unterwegs sei.

 

Bei derartigen Messungen werden im Abstand von 0,5 Sekunden zwei Fotos gemacht, das erste Foto sei das Messfoto, das Zweite später aufgenommene das Kontrollfoto. Eine augenscheinliche Kontrolle dieser Fotos ergebe, dies unter Zuhilfenahme der Leitlinien, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt sei.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte er auch, dass er am Messgerät keine eigenmächtigen Änderungen vorgenommen habe bzw. dass es sich bei dem im Eichschein bezeichneten Gerät um jenes handelt, mit welchem die konkrete Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Meldungslegers bzw. die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es handelt sich beim Zeugen um einen versierten Polizeibeamten, welcher eine langjährige Erfahrung im Sachgebiet aufweist und es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Seine Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu erschüttern. Bemerkenswert ist auch, dass er bzw. sein Rechtsvertreter trotz Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu dieser erschienen sind.


 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Für den Bereich des gegenständlichen Tatortes war durch Verordnung das Überschreiten einer Geschwindigkeit von 100 km/h verboten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch Messung mit dem gegenständlichen Radargerät festgestellt wurde, dass der Berufungswerber tatsächlich – unter Abzug der Messtoleranz – mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h unterwegs war und er somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat. Damit wurde der objektive Tatbestand erfüllt. Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervor gekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind die spezialpräventiven Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Erstbehörde hat der Strafbemessung hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Bekanntgabe ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Dieser Einschätzung ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten.

 

Straferschwerend wurden die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Tatsache, dass fünf einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aufscheinen gewertet. Wenn auch die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung keinen expliziten Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, so ist dieser Umstand doch im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Schuld an der Verwaltungsübertretung zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass der Berufungswerber offensichtlich nicht gewillt ist, trotz mehrfacher einschlägiger Vormerkungen sich entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Regeln im Zusammenhang mit der zulässigen Geschwindigkeit zu verhalten. Die Erstbehörde hat diesen Umstand daher zu Recht als erschwerend gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde dargelegten Umstände und des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, weshalb eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen wird. Der Berufungswerber wurde sohin auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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