Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165440/5/Zo/Jo

Linz, 23.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom September 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.08.2010, Zl. VerkR96-9419-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 26.08.2010 gegen die Strafverfügung vom 09.08.2010, Zl. VerkR96-9419-2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Strafverfügung am 11.08.2010 erhalten habe, jedoch nicht zuordnen habe können. Er heiße X, in der Strafverfügung sei der Name jedoch mit X angeführt. Weiters sei er der Meinung gewesen, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist ab dem 12.08.2010 (nächster Werktag) gelten würde. Er habe seinen Einspruch nicht früher senden können, da er beruflich unterwegs sei. Er ersuche daher um Prüfung des Vorfalles und Berichtigung seines Namens. Weiters machte der Berufungswerber inhaltliche Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und ersuchte um Herabsetzung der Strafe wegen ungünstiger persönlicher Verhältnisse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Anzeige wegen verschiedener Übertretungen der Verordnung (EG) 3821/85 erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat wegen dieser Übertretungen am 09.08.2010 eine Strafverfügung erlassen, welche dem Berufungswerber am 11.08.2010 nachweislich zugestellt wurde. Anzuführen ist, dass diese Strafverfügung an X, adressiert war und der Name des Berufungswerbers in der Strafverfügung ebenfalls als "X" angegeben war. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht, welchen er am 26.08.2010 beim Postamt X aufgegeben hat.

 

Auf entsprechendes Befragen gab der Berufungswerber an, dass an seiner Wohnadresse, X, kein X wohnhaft sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweislich am 11.08.2010 persönlich zugestellt. Er hat seinen Einspruch jedoch erst am 26.08.2010 beim Postamt X zur Post gegeben. Die Rechtsmittelfrist begann entgegen der Ansicht des Berufungswerbers mit dem Tag der Zustellung zu laufen, weshalb sie am 25.08.2010 abgelaufen ist. Die Erstinstanz hat seinen Einspruch daher zu Recht zurückgewiesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er den Einspruch nicht früher habe absenden können, da er beruflich unterwegs gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Er hätte den schriftlichen Einspruch nicht nur bei seinem Heimatpostamt sondern bei jedem Briefkasten zur Post geben können.

 

Richtig ist, dass der Berufungswerber in der Strafverfügung als "X" X bezeichnet wurde. Da in der Strafverfügung jedoch auch sein Geburtsdatum richtig angeführt ist und die Adresse stimmt, besteht kein Zweifel daran, dass die Strafverfügung an den Berufungswerber gerichtet ist. Es war sowohl für die Organe der Post aufgrund der Angaben auf dem Kuvert als auch für den Berufungswerber und die Behörde klar, dass das gesamte Verfahren gegen ihn gerichtet ist. Da es eine Person namens "X" X mit diesem Geburtsdatum und an dieser Wohnadresse gar nicht gibt, bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Verwechslungsgefahr. Es war für alle Beteiligten von Anfang an klar, dass die Strafverfügung gegen den Berufungswerber gerichtet ist, weshalb der Schreibfehler beim Vornamen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Strafverfügung sowie der Zustellung am 11.08.2010 hat (vgl. dazu VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2003/07/0088).

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (oder auch Verkürzung) dem UVS nicht zusteht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die in der Strafverfügung verhängten hohen Strafen den Berufungswerber hart treffen, aufgrund des verspäteten Einspruches ist jedoch eine inhaltliche Prüfung nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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