Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165472/4/Ki/Kr

Linz, 15.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 12. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. September 2010, 2-S-5.699/10/A 100,-- VK 10,--, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. September 2010, 2-S-5.699/10/A 100,-- VK 10,--, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.1.2010 um 15.15 Uhr, in Weißkirchen an der Traun, auf der Welser Autobahn (A 25) zwischen Strkm. 6.0 und Strkm. 9.0, Fahrtrichtung
Passau, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X

 

1. den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei,

2. das gelenkte Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet und behindert wurden, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte, weil er sich nach dem Überholvorgang unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug eingeordnet und sein Fahrzeug plötzlich abgebremst habe, wodurch der Lenker des überholenden Fahrzeuges zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde

 

und es wurden über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. September 2010 durch Hinterlegung beim Postamt x, richtet sich die mit 12. Oktober 2010 datierte, per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung mit Schreiben vom
13. Oktober 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängte wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 22. September 2010 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis – unbestritten – am 24. September 2010 durch Hinterlegung zugestellt. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorgangs bestehen keine Zweifel. Der Berufungswerber hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für Zustellmängel vorgebracht. Er bestritt auch nicht, dass ihm das Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt wurde. Demzufolge gilt dieses Straferkenntnis mit 24. September 2010 als rechtmäßig zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 8. Oktober 2010.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. Oktober 2010 – somit um vier Tage verspätet – mittels E-Mail bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht.

 

Eine Reaktion des Berufungswerbers auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 18. Oktober 2010, GZ VwSen-165472/2/Ki/Kr, erfolgte nicht. Er ließ die ihm nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ungenützt, obwohl laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine entsprechende Mitwirkung obliegt.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Versäumnis der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit verwehrt, auf das konkrete Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Wels auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches – als verspätet eingebracht zurückzuweisen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum