Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222453/2/Bm/Sta

Linz, 24.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.9.2010, Ge96-2491-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt.

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 50 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 70 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.9.2010, Ge96-2491-2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen in zwei Fällen gemäß § 367 Z25 iVm Auflagepunkt 19. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.3.2008, Ge20-36-140-01-2008, Geldstrafen in der Höhe von je 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je 60 Stunden, verhängt. Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben zumindest seit dem 18.12.2009 bis zum heutigen Tag (rechtskräftige Bestrafung mit Strafverfügung vom 30.11.2009, Ge96-2550-2009, rechtskräftig mit Ablauf des 17.12.2009) als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das "Handels- und Handelsagentengewerbe gemäß § 124 Z10 GewO 1994" am Standort x, mit einer weiteren Betriebsstätte in x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 eingehalten wurden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.03.2008, Ge20-36-140-01-2008, wurde Ihnen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer  Bäckereibetriebsanlage mit einem Verkaufsraum und einem Cafebereich mit Lager- und Nebenräumen am Standort x, unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt.

 

1)        Unter Punkt 19. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass der Abluftschacht der Entlüftungsanlage mindestens 1,5 m über die Dachfläche zu führen ist. Aufgrund einer schriftlichen Beschwerde von Nachbarn wurde bekannt, dass die Entlüftung an der Hausmauer der Betriebsanlage endet, wodurch es zu einer Geruchsbelästigung im Innenhof kommt. Sie wurden daher mit Schreiben vom 11.08.2009 und 02.10.2009 um Übersendung von Unterlagen (Fotodokumentation etc.) ersucht, aus denen die Erfüllung dieses Auftrages ersichtlich ist. Trotz dieser Aufforderung wurde bis heute Ihrerseits keine Stellungnahme abgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass diesem Auftrag nicht Folge geleistet wurde.

2)        Unter Punkt 20. dieses Bescheides wurde Folgendes vorgeschrieben: "Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Vorlage eines Ausführungsberichtes zu den einzelnen Aufträgen schriftlich anzuzeigen. Die in den einzelnen Aufträgen geforderten Nachweise sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen." Der Behörde ist bekannt, dass die gegenständliche Betriebsanlage bereits fertig gestellt  und in Betrieb genommen wurde. Sie wurden daher mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.01.2009, 14.04.2009, 01.07.2009, 11.08.2009 und 02.10.2009 aufgefordert mitzuteilen, ob die Betriebsanlage bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen wurde. Weiters wurde gebeten, in der Fertigstellungsmeldung jeden Auftrag punktweise aufzulisten und dessen Erfüllung zu bestätigen. Trotz dieser Schreiben langte bei der Behörde bis heute keine Fertigstellungsmeldung ein."

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die in den Straferkenntnissen angeführten Mängeln in den nächsten Wochen behoben werden würden. Es werde um Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation ersucht, insbesondere sei der Bw bemüht, in Zukunft keine Rechtsvorschriften mehr zu verletzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw zwei Geldstrafen von je 500 Euro verhängt. Als straferschwerend wurde gewertet, dass der Bw bereits einmal wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde, strafmildernde Gründe wurden nicht angenommen. Die verhängten Geldstrafen wurden auch aus spezialpräventiven Gründen für notwendig erachtet.

Weiters hat die Erstinstanz die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten herangezogen.

 

Dieser Schätzung ist der Bw im Berufungsverfahren insofern entgegengetreten, als er Sorgepflichten für zwei Kinder und Schulden in der Höhe von 300.000 Euro angegeben hat.

Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser vorgebrachten persönlichen Verhältnisse erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als erforderlich, die Geldstrafe im festgesetzten Ausmaß zu reduzieren.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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