Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310410/4/Kü/Hue/Ba

Linz, 16.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vom 3. September 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2010, Zl. Wi96-12-2010/DJ, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 13. Juli 2010, Zl. Wi96-12-2010/DJ, zu Recht erkannt:   

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm

§§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2010, Zl. Wi96-12-2010/DJ, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 3. August 2010 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 2010, Zl. Wi96-12-2010/DJ, gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde zum Verfahrensgegenstand ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist lt. Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung zwei Wochen nach erfolgter Zustellung betrage. Die Strafverfügung sei am 26. Juli 2010 vom Bw beim Postamt abgeholt worden. Der Einspruch sei deshalb rechtzeitig erfolgt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mittels Schreiben vom 7. Sep­tember 2010 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie auf dem im Akt einliegenden Rückschein ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung am 16. Juli 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Der Einspruch vom 3. August 2010 gegen diese Strafverfügung wurde am 4. August 2010 per E-Mail übermittelt.

 

Zu dieser möglichen Verspätung des Rechtsmittels wurde dem Bw mittels Schreiben vom 9. August 2010 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Dazu brachte der Bw am 17. August 2010 vor, dass in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafverfügung stehe, dass die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung berechnet werde. Zu dieser Zeit sei der Bw jedoch auf Urlaub gewesen, weshalb er das Schriftstück erst am 26. Juli 2010 bei der Post abgeholt hätte. Als Beilage ist die Kopie der Empfangsbestätigung des Postamtes beigeschlossen. Diese Bestätigung weist als Tag der Aushändigung den 26. Juli 2010 auf.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben vom 16. Sep­tember 2010 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage mit, dass eine längere Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht nur zu behaupten sei sondern auch entsprechende Nachweise darüber vorzulegen seien. Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb Frist allfällige Nachweise über seine (behauptete) Ortsabwesenheit vorzulegen.

 

Dieses Schreiben blieb seitens des Bw unbeantwortet.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

§ 17 Abs.1 ZustellG lautet: Kann das Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.

 

6.2. Der Bw behauptet, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend (Urlaub) gewesen zu sein. Vom Bw wurde jedoch keine Konkretisierung dieser (behaupteten) Abwesenheit von der Abgabenstelle, insbesondere der Beginn und das Ende dieser, vorgenommen. Dazu ist zu bemerken, dass es Sache des Empfängers ist Umstände vorzubringen, die geeignet sind berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges (hier: der Hinterlegung der Strafverfügung) aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht (vgl. VwGH 87/13/0196 v. 13.3.1991, VwGH 91/17/0047 v. 13.11.1992 und VwGH 94/18/0209 v. 21.7.1994).

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw – trotz entsprechender Aufforderung durch den Oö. Verwaltungssenat – keinerlei Beweismittel angeboten oder vorgelegt hat, die die Behauptungen einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes bzw. den Zeitpunkt einer Rückkehr an die Abgabenstelle in irgendeiner Weise stützen könnten.

 

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gem. § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 99/06/0049 v. 19.4.2001). Allein mit der Vorlage der Übernahmebestätigung der Post vom 26. Juli 2010 wurde der Mitwirkungspflicht des Bw zur Glaubhaftmachung von Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht entsprochen.   

 

Es ist daher festzustellen, dass der Bw seine Behauptung einer Abwesenheit von der Abgabenstelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung weder belegen noch glaubhaft machen konnte. Die diesbezüglichen Behauptungen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides in Frage zu stellen. Daher ist von der Zustellung des Schriftstückes am 16. Juli 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X auszugehen. Mit diesem Tag begann – entgegen der Ansicht des Bw – die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete diese am 30. Juli 2010. Der Einspruch vom 3. August 2010, übermittelt per E-Mail am 4. August 2010, wurde daher von der Erstinstanz zu Recht als verspätet zurückzuweisen.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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