Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420648/24/BP/Gr

Linz, 08.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der X, vertreten durch X, vom 23. August 2010, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10. Juli 2010, im Haus X, durch, dem Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt zurechenbare, Exekutivorgane, in Form

         I. der Durchführung eines Alkomatentests,

         II. der Verweigerung der Durchführung von Telefonaten der betroffenen       Jugendlichen mit ihren Eltern sowie

         III. des Festhaltens in einem abgesonderten Raum auch nach Aufnahme der Personalia,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Beschwerde hinsichtlich der Durchführung des Alkomatentests wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.              Die Beschwerde wird hinsichtlich der Verweigerung der Durchführung von Telefonaten der betroffenen Jugendlichen mit ihren Eltern, insoweit sie die Beschwerdeführerin selbst betraf, als unbegründet abgewiesen. Insoweit sich dieser Beschwerdepunkt auf die Rechte anderer betroffener Jugendlicher bezieht wird er als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.          Die Beschwerde hinsichtlich des Festhaltens der Beschwerdeführerin in einem abgesonderten Raum nach Aufnahme der Personalia wird als unbegründet abgewiesen.

 

IV.            Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt) Kosten in Höhe von 57,40 Euro (Vorlageaufwand), 368,80 Euro (Schriftsatzaufwand) und 461,00 Euro (Verhandlungsaufwand), insgesamt: 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I, II ,III.: § 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu IV.: § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Schriftsatz vom 23. August 2010,  erhob die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10. Juli 2010 in der Zeit nach 1:00 Uhr, im Haus X, durch - dem Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt zurechenbare - Organe, in Form der Durchführung eines Alkomatentests, der Verweigerung der Durchführung von Telefonaten der betroffenen Jugendlichen mit ihren Eltern sowie der Absonderung in einem Raum auch nach der Aufnahme der Personalia.

 

1.1.2. Zunächst wird in der Beschwerde zum Sachverhalt ausgeführt, dass am 9. Juli 2010 im Haus X, eine private Schulabschlussfeier der 6. Klasse des X stattgefunden habe, an der ca. 20 Schüler sowie als Aufsichtsperson der volljährige Zeuge X teilgenommen hätten. Am 10. Juli um ca. 1:00 Uhr hätten sich ca. 20 Schüler im 1. Stock des Hauses befunden, als einige Schüler darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die Polizei auf der anderen Straßenseite stehe und vorgeschlagen hätten, die Musik leiser zu drehen. Nach einer Weile, als nichts passiert sei, sei die Musik wieder ein wenig lauter gedreht worden. Darauf hätten wieder einige Schüler gemeint, die Musik solle besser ganz ausgemacht werden, was auch geschehen sei.

 

Gegen 1:00 Uhr seien 2 Polizisten gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie wegen Ruhestörung hier seien. Die Schüler hätten sich anschließend alle in einen Raum begeben müssen, in dem sie die beiden Polizisten zur Feier befragt hätten. Sie hätten gefragt, was das für eine Feier sei, was konsumiert werde und ob alle bereits 16 Jahre alt seien. Danach habe einer der beiden Polizisten mitgeteilt, dass sich die Schüler alle einem Alkoholtest unterziehen müssten. Es sei den Schülern nicht gestattet worden, mit ihren Eltern zu telefonieren.

 

Die Bf und die Zeugin X hätten jedoch diesen Test verweigert, nachdem letztere heimlich mit ihrem Vater telefoniert gehabt habe, der ihr zur Verweigerung des Tests geraten habe. Die anderen Schüler hätten sich testen lassen.

 

Der Vater der Zeugin X habe ihr gesagt, er erblicke keine rechtliche Grundlage für einen Alkomatentest, weshalb er ihr und den anderen Beteiligten empfohlen habe, diesen nicht durchzuführen. Die Zeugin X habe dies einem der einschreitenden Beamten mitgeteilt und ihn ersucht, mit ihrem Vater zu sprechen. Der Polizist habe kurz mit dem Vater gesprochen, wobei letzterer nach den rechtlichen Grundlagen gefragt habe. Darauf habe der Polizist erwidert, dass er das schon die BH fragen müsse, die ein solches Vorgehen verfügt habe. In der Folge habe der Polizist jedes weitere Gespräch verweigert. In Folge dieses Gesprächs habe der Zeuge X – der Besitzer des Hauses, der die ganze Zeit anwesend gewesen sei, die Polizisten aufgefordert zu gehen; diese hätten jedoch diese Aufforderung ignoriert.

 

Aufgrund der Weigerung zur Durchführung des Alkomatentests hätten die 2 Beamten die Daten der Bf und der Zeugin X festgehalten, wobei sie sehr unfreundlich gewesen seien.

 

Diejenigen, die sich dem Test unterzogen hätten, hätten sich in ein anderes Zimmer setzen müssen. Sie seien also getrennt worden und hätten nicht zu den anderen dürfen. Nachdem die Bf und ihre Freundin ihre Daten bereits bekannt gegeben hätten, sei es ihnen dennoch untersagt worden, das Haus zu verlassen. Einer der beiden Polizisten habe gesagt, dass sie eine Anzeige erhalten würden. Die Bf habe ihn nach dem Grund gefragt, worauf er keine Antwort habe geben können; er habe gemeint, das mache sein Kollege; sie solle ihn fragen. Obwohl sämtliche Schüler noch minderjährig seien, habe keine Verständigung der Erziehungsberechtigten von der Amtshandlung erfolgt, bzw. es sei den Schülern ausdrücklich untersagt worden, diese zu verständigen.

 

1.1.3. Die Bf erachtet sich durch die geschilderte Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihr unbekannte Organe der PI Freistadt in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, erhebt Maßnahmenbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und stellt die Anträge:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

a) gemäß § 67c ff AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären,

b) gemäß § 79a AVG iVm. der UVS-Aufwandersatzverordnung erkennen, die ihr durch das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

 

1.1.4. Die Bf begründet ihre Anträge damit, dass die einschreitenden Beamten nach ihrer eigenen Darstellung wegen des Verdachts der Ruhestörung tätig geworden seien. Zum Zeitpunkt des Einschreitens sei die Musik jedoch bereits zur Gänze abgeschaltet gewesen, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein – wie auch immer gearteter – strafbarer Sachverhalt mehr vorgelegen habe. Die Aufgabe der Beamten hätte sich auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken gehabt. Für die Durchführung eines Alkomatentests hätten keinerlei gesetzlichen Grundlagen bestanden.

 

Es werde daher "sowohl die Durchführung des Alkomatentests, die Verweigerung der Durchführung von Telefonaten mit den betroffenen Eltern sowie das Festhalten in einem abgesonderten Raum – auch nach Aufnahme der Personalia – als rechtswidrig erachtet.

 

1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2010 wurde die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und eingeladen bis spätestens 30. September 2010 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) eine Gegenschrift zu übermitteln.

 

1.3.1. Mit Schreiben vom 21. September 2010 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt und erstattete eine Gegenschrift.

 

1.3.2. In dieser merkt die belangte Behörde zunächst an, dass die Exekutivorgane regelmäßig darauf aufmerksam gemacht würden, dass die Feststellung des übermäßigen Alkoholkonsums nach dem Oö. Jugendschutzgesetz mittels Alkovortestgerät oder Alkomat nur dann durchgeführt werden dürfe, wenn der Jugendliche der Feststellung freiwillig zustimmt. Eine gesetzliche Bestimmung zum verpflichtenden Alkotest gebe es nicht. Ein solcher werde von den Exekutivorganen somit auch nur auf freiwilliger Basis durchgeführt.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen würden weiters auch nicht darauf abstellen, ob Jugendliche im privaten oder im öffentlichen Bereich alkoholische Getränke konsumieren. Das Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken unter 16 Jahren sowie der übermäßige Alkoholkonsum und der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken auch in Form von Mischgetränken zwischen 16 und 18 Jahren, sei generell verboten.

 

Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos Freistadt vom 7. September 2010 verwiesen.

 

1.3.3. Es werden abschließend an den Oö. Verwaltungssenat die Anträge auf Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde wegen Unbegründetheit wie auch auf umfassenden Kostenersatz gestellt.

 

1.3.4. Im Bericht des Bezirkspolizeikommandos Freistadt vom 7. September 2010 wird unter Bekanntgabe der eingeschrittenen Beamten zur Amtshandlung ua. ausgeführt, dass die Sektorstreife "X" (GrInsp. X, RefInsp. X) am 10. Juli 2010 um 0:50 Uhr aufgrund einer Anzeige wegen Lärmerregung im alten Wohngebäude der Familie X in X hätten einschreiten müssen. Nachdem die Beamten vom Parkplatz aus einige Jugendliche, die sich im 1. Stock des Gebäudes bei offenem Fenster befunden hätten, vergeblich aufgefordert hätten zu ihnen zu kommen, hätten sie über die unversperrte Tür das Gebäude betreten.

 

Es seien bei einigen Jugendlichen im Alter von 16 bzw. 17 Jahren (insgesamt ca. 20 Personen) offensichtliche und deutlich wahrnehmbare Alkoholisierungssymptome festgestellt worden, was die Beamten dazu veranlasst habe, Kontrollen nach §§ 8 und 10 des Oö. Jugendschutzgesetzes durchzuführen. Die Anwesenden seien sowohl über den Grund des Einschreitens wegen Lärmerregung als auch über die offensichtlichen Verstöße gegen das Oö. Jugendschutzgesetz informiert worden. Zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen, Wahrung einer besseren Übersicht und Vermeidung von Mehrfachkontrollen seien die Jugendlichen ersucht worden, sich in einem Raum zu versammeln, anschließend der Reihe nach überprüft, bei den Anzuzeigenden die Personaldaten festgehalten und die Personen in der Folge weggeschickt worden. Zur Feststellung des übermäßigen Alkoholkonsums sei bei fast allen Jugendlichen das Alkovortestgerät verwendet worden. die Jugendlichen seien über die freiwillige Mitwirkung bzw. Duldung informiert worden. Dabei sei ihnen erklärt worden, dass die Verweigerung des Vortests keine negative Folgen nach sich ziehe, weil die festgestellten Alkoholisierungssymptome in der Anzeige anzuführen und auch ausschlaggebend seien. In der Zeit von 0:52 Uhr bis 1:15 Uhr seien insgesamt 11 Alkovortests durchgeführt worden. Von 2 Personen (Bf und Frau X – beide offensichtlich alkoholisiert) sei der freiwillige Alkotest abgelehnt worden; bei 5 Jugendlichen sei der Alkovortest positiv verlaufen.

 

Die deutlich alkoholisierte Frau X habe mit ihrem Vater telefonieren wollen. Im Objekt selbst habe eine schlechte Telefonverbindung geherrscht. Vor dem Verlassen des Hauses sei die Jugendliche nach einem Ausweis gefragt worden, um deren Identität festzuhalten. Diesem Ersuchen sei sie aber nicht nachgekommen. Unmittelbar danach habe sie ihren Vater via Telefon erreichen können. Anschließend sei GrInsp. X das Handy mit der Aufforderung mit dem Vater der Jugendlichen zu sprechen übergeben worden. Der Beamte habe aufgrund der schlechten Verbindung und der lauten Musik zunächst nichts verstanden. Er sei vom Vater der Jugendlichen gefragt worden, was er von ihm wolle. Der Beamte habe ihm erklärt, von der Tochter aufgefordert worden zu sein, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Vater habe festgestellt, dass die Amtshandlung illegal sei und der Polizist diese sofort abzubrechen habe. Die Beamten seien nicht zum Betreten des Objekts berechtigt gewesen.

 

Nach der durchgeführten Jugendschutzkontrolle habe jeder Jugendliche ungehindert das Haus verlassen oder sich in einem Nebenraum begeben können.

 

Der Vorwurf, dass den Jugendlichen die Verständigung ihrer Eltern untersagt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. So sei z.B. einer in der Zwischenzeit eingetroffenen Mutter, die vermutlich von ihrem Kind angerufen worden sei, die Sachlage erklärt worden. Die Verständigung der betroffenen Erziehungsberechtigten sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen. Die anwesende erwachsene Aufsichtsperson sei mit dem Erhebungsergebnis konfrontiert worden.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die eingebrachten Schriftsätze bzw. Beweismittel.

 

Zusätzlich wurde am 4. November 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durchgeführt.

 

2.2. Der Oö Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 10. Juli 2010 begab sich die Sektorstreife "X" (GrInsp. X, RefInsp. X) um 0:50 Uhr aufgrund einer Anzeige wegen Lärmerregung zum alten Wohngebäude der Familie X in X. Nachdem die Beamten vom Parkplatz vor dem Wohngebäude aus einige Jugendliche, die sich im 1. Stock des Gebäudes bei offenem Fenster befanden, vergeblich aufgefordert hatten, zu ihnen heraus zu kommen, betraten sie über die unversperrte Eingangstür das Gebäude und begaben sich in den
1. Stock.

 

Dabei stellten sie bei einigen Jugendlichen im Alter von 16 bzw. 17 Jahren (insgesamt ca. 20 Personen) offensichtliche und deutlich wahrnehmbare Alkoholisierungssymptome fest, was die Beamten dazu veranlasste, Kontrollen nach Oö. Jugendschutzgesetz durchzuführen. Die Anwesenden wurden aufgefordert sich einem Alkovortest zu unterziehen, der jedoch von der Bf verweigert wurde. Gegen die Bf wurde kein Druck oder Zwang ausgeübt, sich dem Vortest dennoch zu unterziehen. Es wurden in der Folge ihre Personaldaten aufgenommen und sie aufgefordert sich - zwecks Vermeidung von Doppelkontrollen – in den Raum zu begeben, in dem sich die schon kontrollierten Jugendlichen befanden. Dort verblieb die Bf ca. 5 Minuten bis zum Ende der Amtshandlung.

 

Der Bf wurde zu keiner Zeit von den Beamten untersagt, mit ihren Erziehungsberechtigten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus bestand auch kein generelles diesbezügliches Verbot.

 

Gegenüber der Bf wurde nach der Identitätsaufnahme von den Beamten kein Zwang für den Fall angedroht, dass sie den Raum in dem sich die kontrollierten Jugendlichen befanden verlassen würde. Ein solcher Zwang wurde auch ihr gegenüber nicht ausgeübt.

 

2.3.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung war zunächst unumstritten, dass die Bf der Aufforderung zum Alkomatenvortest nicht nachkam. Es wurde jedoch in der Beschwerde angeführt, dass Zwang auf die Jugendlichen (darunter auch die Bf ) ausgeübt worden sei, sich dem Test zu unterziehen. Unabhängig davon, ob die Jugendlichen - für sie verständlich - von den Beamten ausreichend über die Freiwilligkeit des Tests informiert worden waren, ist unbestritten – und auch nach der mündlichen Verhandlung völlig klar – dass die Weigerung der Bf hinsichtlich des Alkomatenvortests lediglich die Aufnahme ihrer Personaldaten zum Zweck der Anzeigenerstattung wegen des Verdachts des übermäßigen Alkoholkonsums zur Folge hatte (vgl. dazu auch die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Bf sowie des GrInsp. X in der mündlichen Verhandlung – Bf: Seite 3, Zeuge X: S. 16 und 17 der Niederschrift). Die Bf wurde nicht durch Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung des Alkomatenvortests genötigt.

 

Auch generell kann als glaubhaft festgehalten werden, dass die Durchführung des Alkovortests den Jugendlichen zwar sehr nahe gelegt wurde, aber sicher kein diesbezüglicher Zwang angedroht oder ausgeübt wurde (vgl. dazu in unterschiedlicher Wahrnehmungsintensität die Bf: S. 3 und 5, die Zeugin X: S 7, Zeuge X: S. 11, Zeuge X: S. 13 und 14 und Zeuge X: S. 16 und 17 der Niederschrift).

 

2.3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, den anwesenden Jugendlichen sei verboten worden ihre Eltern per Mobiltelefon zu kontaktieren, ergab die Beweisaufnahme eindeutig, dass ein generelles diesbezügliches Verbot von den Beamten nicht ausgesprochen wurde. Dieser Vorwurf wurde auch im Übrigen weder von der Bf  (vgl. S. 4 der Niederschrift) noch von der Zeugin X (vgl. S. 6 und 7 der Niederschrift)– trotz Nachfragen des Verhandlungsleiters – im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten, sondern dahingehend eingeschränkt, dass der Zeugin X nach der Identitätsaufnahme das Telefonieren kurzfristig untersagt worden wäre. Gegen die Behauptung eines generellen Verbots an die Jugendlichen ihre Eltern zu kontaktieren spricht alleine schon die Tatsache, dass GrInsp. X mit dem Vater der Zeugin X am Telefon sprach und er dieses Telefonat nicht unterband. Auch die Tatsache, dass GrInsp. X im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft einräumte, den Jugendlichen, die keinen Ausweis bei sich hatten, gesagt zu haben, es sei nicht notwendig, ihre Eltern zu dem Zweck zu kontaktieren, dass sie den Betroffenen die Ausweise bringen würden (vgl. S. 17 der Niederschrift), ist keinesfalls als allgemeines Verbot zu verstehen.

 

Schlussendlich brachte die Bf weder vor, überhaupt mit einem ihrer Erziehungsberechtigten telefoniert haben zu wollen, noch, dass ihr eine solche Vorgangsweise von den Beamten untersagt worden wäre.

 

2.3.3. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, die Bf sei auch nach Aufnahme ihrer Personaldaten in dem Raum, in dem sich die bereits kontrollierten Jugendlichen befunden hätten, festgehalten worden bzw. ihr das Verlassen des Hauses untersagt worden, kann dieser Sachverhalt nach der Beweisaufnahme nicht bejaht werden.

 

Es hat sich zwar als richtig herausgestellt, dass die Jugendlichen grundsätzlich aufgefordert wurden, nach ihrer jeweiligen Kontrolle, sei es mit, sei es ohne Durchführung des Alkomatenvortests, sich nicht wieder in den Raum zu begeben, in dem die anderen noch auf die Überprüfung warteten (vgl. die Zeugen X und X: S. 13, 15 und 17 der Niederschrift). Nachdem sich der Raum (Gang) in dem der Alkomatenvortest und die Identitätsaufnahme vorgenommen wurden, unmittelbar vor dem Stiegenaufgang befand und es offensichtlich keine andere Möglichkeit gab die beiden Räume zu verlassen, als diesen Vorraum zu passieren (vgl. Zeuge X: S. 10 und 11 der Niederschrift), ist durchaus glaubhaft, dass während der Durchführung der Amtshandlung das Passieren zum Zweck der Beibehaltung der Übersicht von den Polizeibeamten grundsätzlich nicht gestattet wurde. Allerdings gab die Bf selbst an, dass sie mit keinerlei Konsequenzen für den Fall rechnete, dass sie den Raum, in dem sich die Jugendlichen, die bereits kontrolliert worden waren, befanden, verlassen würde (vgl. S. 4 der Niederschrift). Diese Einschätzung wurde im Grunde auch von der Zeugin X geteilt (vgl. S. 8 der Niederschrift). Es wurden auch von den Beamten diesbezüglich keine Konsequenzen – wie etwa eine Festnahme - angedroht. Diese Feststellung ergibt sich unstreitig aus sämtlichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei sehr wohl zugestanden werden muss, dass die Jugendlichen – wenn auch ohne Gedanken an etwaige ihnen drohende Zwangsmaßnahmen – der Anordnung Folge leisteten und auch vermeinten dieser Anordnung Folge leisten zu müssen (vgl. S. 4 und 8 der Niederschrift). Die Darstellung des GrInsp. X, wonach die Jugendlichen jederzeit nach der Kontrolle im Haus verbleiben oder dieses verlassen hätten können, wurde von den Jugendlichen sicher nicht in dieser Klarheit so verstanden und ihnen wohl auch nicht in dieser Art kommuniziert. Eine Zwangsmaßnahme im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Anordnung wurde aber – wie sich übereinstimmend aus der mündlichen Verhandlung ergab, zu keiner Zeit angedroht. Nach Abschluss der Kontrollen war es den Jugendlichen sofort völlig frei gestellt sich in jegliche Räume des Hauses zu begeben oder dieses auch zu verlassen. Hierbei berichtete auch keiner der Zeugen davon, dass die vorige Anordnung formal widerrufen worden wäre, sondern dies scheint eher ein abfolgemäßiger Übergang gewesen zu sein.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF., entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

3.1.2. Die behaupteten Maßnahmen fanden – unbestritten – am Samstag 10. Juli 2010 statt. Die Beschwerde wurde am Montag 18. August 2010 – also 2 Tage nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben. In Hinblick auf § 33 Abs. 2 AVG, der, insoweit das Ende einer Frist auf einen Samstag fällt den darauffolgenden Werktag als Fristende normiert, ist die Beschwerde jedenfalls  rechtzeitig erhoben worden.

 

3.2.1. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall behauptet die Bf durch

- die Durchführung des Alkomatentests,

- die Verweigerung der Durchführung von Telefonaten mit den Eltern der Jugendlichen sowie

- das Festhalten in einem abgesonderten Raum – auch nach Aufnahme der Personalien,

in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

 

Bei den einschreitenden Polizeibeamten handelt es sich zweifelsfrei um Organe der öffentlichen Aufsicht, die in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsichtspflicht zunächst nach dem Oö. Polizeistrafgesetz bzw. dem Sicherheitspolizeigesetz und in der Folge nach dem Oö. Jugendschutzgesetz, einschritten. Dies erfolgte im Gemeindegebiet von X, somit im örtlichen wie auch im sachlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, weshalb dieser das Einschreiten der Organe zuzurechnen ist.

 

Ob aber davon auszugehen ist, dass die gerügten Vorgangsweisen überhaupt geeignet waren, um als Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die subjektiv in die Rechte der Bf eingriffen, qualifiziert zu werden, ist nunmehr spezifiziert zu überprüfen.

 

3.3. Als ersten Beschwerdepunkt führt die Bf die Durchführung des Alkomatenvortests an. Auch wenn eine solche Maßnahme grundsätzlich geeignet sein kann, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darzustellen, insofern als Sanktion für das Nicht-Entsprechen ein weiterführender Zwangsakt angedroht wird, wobei hierunter eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nicht als derartige Zwangsmaßnahme verstanden werden könnte, muss festgestellt werden, dass – wie sich aus dem Sachverhalt unbestritten und von der Bf selbst geschildert – ergibt, mit der Bf die Überprüfung ihrer Atemluft, aufgrund ihrer Weigerung, gar nicht durchgeführt oder etwa zwangsweise durchgesetzt, sondern als Sanktion lediglich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Aussicht gestellt wurde. Eine solche Konsequenz stellt – auch nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte – keinerlei Maßnahme von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar, da ein Betroffener seine Rechte in dem einzuleitenden Verfahren geltend machen kann, wodurch der Rechtschutz fraglos in vollem Umfang gewährt ist.

 

Nachdem die Bf aber subjektiv durch die an anderen Schülern durchgeführten Alkomatenvortests nicht betroffen war, kann sie von vorne herein nicht subjektiv in ihren Rechten verletzt worden sein.

 

Dieser Beschwerdepunkt war somit als unzulässig zurückzuweisen, ohne näher auf die Frage der Freiwilligkeit des an den Mitschülerinnen und Mitschülern vorgenommenen Tests und deren Zulässigkeit einzugehen.

 

3.4.1. Weiters führt die Bf in der Beschwerde an, durch ein - von den Beamten gegenüber den Jugendlichen ausgesprochenes – Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme mit ihren Eltern in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Hiebei wäre die Bf nun in subjektiver Hinsicht sehr wohl betroffen, wenn sie auch nur für sich selbst nicht aber auch für die anderen Jugendlichen eine Rechtsverletzung geltend machen könnte.

 

3.4.2. Der Ausspruch eines derartigen Verbots könnte grundsätzlich fraglos als ein Akt der Befehlsgewalt gesehen werden, der durch die Verbindung mit einer unmittelbar drohenden "physischen" Konsequenz für den Fall des Zuwiderhandelns, wie z.B. die Abnahme des Mobiltelefons, unter eine in § 67c AVG normierten Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu subsumieren wäre.

 

3.4.3. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Sachverhalt geht – im Übrigen auch von der Bf nicht anders dargestellt – eindeutig hervor, dass ihr gegenüber zu keiner Zeit des Einschreitens der Beamten ein derartiges Telefonierverbot überhaupt ausgesprochen worden wäre. Noch weniger konnte somit festgestellt werden, dass eine derartige Anordnung mit – wie auch immer gearteten Zwangsmaßnahmen verbunden worden wäre. Die Tatsache, dass GrInsp. X allenfalls manchen Jugendlichen, die keine Ausweise dabei hatten, mitteilte, es sei nicht notwendig, ihre Eltern per Telefon mit den Ausweisen herbeizurufen, entspricht keinesfalls dem Charakter einer Zwangsmaßnahme im Sinne des § 67c AVG. Genau so wenig kann sich die Bf darauf stützen, dass ihre Freundin von einem Beamten aufgefordert wurde, das Telefonat mit ihrem Vater zu beenden, wobei im Übrigen auch hier keine Zwangsmaßnahmen angedroht oder ausgeübt worden waren und auch keine diesbezügliche Behauptung vorlag.

 

3.4.4. Es war also dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.

 

3.5.1. Zuletzt bringt die Bf vor durch das Festgehalten-Werden in einem abgesonderten Raum – auch nach Aufnahme der Personaldaten, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Dabei ist wiederum festzustellen, dass das Festhalten in einem Raum und damit die beabsichtigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit grundsätzlich klarer Weise als Zwangsmaßnahme zu qualifizieren wäre, wenn sie unmittelbar unter Androhung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandeln gegen die Bf gerichtet gewesen wäre.

 

3.5.2. Es muss also ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt" zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer – Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, Kommentar, S. 669, Punkt B. 6.4. zu § 88 SPG und die dort angeführte hg. Judikatur). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. (…) Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl. die in Hauer – Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz S. 669 unter B. 6.4. dargestellte hg. Judikatur)."

In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Ankündigung behördlichen Einschreitens bei Nichtbefolgung einer schlichten Aufforderung, wenn sie auch von der Bf als Befehl verstanden worden wäre, nicht als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre.

 

3.5.3. Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass von den Beamten Anordnungen getroffen wurden, um die Kontrollen zu koordinieren, die auch beinhalteten, dass die noch nicht kontrollierten Jugendlichen sich in einem Raum aufhalten sollten, die schon kontrollierten in einem anderen. Diese Anordnung wurde von den Jugendlichen glaubhaft grundsätzlich als Befehl verstanden, dem sie nachzukommen hätten. Genau wie in dem unter dem vorigen Punkt dargestellten Fall, ist auch hier vorliegend davon auszugehen, dass die Bf aber mit keiner konkreten physischen Sanktion für den Fall eines Zuwiderhandelns rechnete, und dass eine solche Folge zu keiner Zeit von den Polizeibeamten ausgesprochen oder gar beabsichtigt gewesen wäre. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert – wie oben dargestellt - noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.

 

Es ist daher im hier zu beurteilenden Fall nicht vom Vorliegen einer gegen die Bf gerichteten unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.1. Gemäß § 79a Abs. 1 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

 

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit. gelten als Aufwendungen gem. Abs. 1:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

§ 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, setzt die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt fest:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 €

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 €

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 €

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 €

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 €

 

4.2. Die im Spruchpunkt IV. angeführte Kostenentscheidung gründet auf die eben dargestellten Rechtsbestimmungen. Demnach ist in sämtlichen Beschwerdepunkten die belangte Behörde als obsiegende und die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei anzusehen.

 

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass in Anwendung des § 79a Abs. 7 AVG iVm. §§ 52ff VwGG eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzunehmen war. Die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellten Beschwerden waren somit formal grundsätzlich als 3 Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich – entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf – einer isolierten Beurteilung zugänglich sind.

 

Dies würde sich im vorliegenden Fall vor allem auf den Aufwand der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr eingebrachten Gegenschrift beziehen. Da in dieser jedoch lediglich auf den Beschwerdepunkt I. Bezug genommen wurde und hinsichtlich der anderen beiden Beschwerdepunkte auf die zum Akt gehörende Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos Freistadt verwiesen wurde, war ihr der Schriftsatzaufwandersatz lediglich einfach zuzusprechen. Dies gilt auch für den Vorlageaufwand und den Ersatz der Kosten für die mündliche Verhandlung.

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen – 420648 vom 8. 11. 2010

 

§ 67c AVG

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass von den Beamten Anordnungen getroffen wurden, um die Kontrollen zu koordinieren, die auch beinhalteten, dass die noch nicht kontrollierten Jugendlichen sich in einem Raum aufhalten sollten, die schon kontrollierten in einem anderen. Diese Anordnung wurde von den Jugendlichen glaubhaft grundsätzlich als Befehl verstanden, dem sie nachzukommen hätten. Es ist davon auszugehen, dass die Bf aber mit keiner konkreten physischen Sanktion für den Fall eines Zuwiderhandelns rechnete, und dass eine solche Folge zu keiner Zeit von den Polizeibeamten ausgesprochen oder gar beabsichtigt gewesen wäre. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert  noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.

 

 

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