Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165483/4/Kof/Jo

Linz, 25.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. September 2010, VerkR96-7683-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 23. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 3), 4) und 8) des erstinstanzlichen Straf-erkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 80 Stunden herabgesetzt wird.

 

Betreffend die Punkte 5) und 7) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

 

 

 

Betreffend Punkt 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
30 Stunden herabgesetzt wird.

 

Betreffend die Punkte 1) bis 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – teilweise
neu bemessenen – Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Betreffend Punkt 9) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (200 + 50 + 400 + 300 + 150 =)................... 1.100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 110 Euro

                                                                                                 1.210 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(144 + 72 + 80 + 60 + 30 =) …........................................... 386 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, von Deutschland kommend,

           Nr. A 8 bei km 0.500.

Tatzeit: 15.05.2010, 10:07 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X-......, Sattelzugfahrzeug,

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten.

Wochen von 19.4.2010 bis 02.05.2010,  Lenkzeit 104 Stunden 43 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,

idF Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten.

Woche von 19.4.2010 bis 25.4.2010,  Lenkzeit 57 Stunden 47 Minuten.

Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 19.4.2010 einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mind. 45 Std. eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 32 Std. 17 min,

(Anmerkung des UVS: Schreibfehler, richtig: 42 Std. 17 min)  die am 2.5.2010 um 14.25 Uhr endete.  Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Ruhezeit von 19.4.2010, 05.14 - 20.4.2010, 05.13 Uhr: 7 Std. 46 min

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Ruhezeit von 20.4.2010, 06.33 - 21.4.2010, 06.32 Uhr: 8 Std. 41 min

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Ruhezeit von 27.4.2010, 04.40 - 28.4.2010, 04.39 Uhr: 9 Std. 56 min

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Ruhezeit von 30.4.2010, 05.01 -1.5.2010, 05.00 Uhr: 8 Std. 56 min

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

19.4.2010, 05.14 Uhr- 21.27 Uhr: Lenkzeit 11 Std. 50 min

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

23.4.2010, 03.21 Uhr - 24.4.2010, 16.31 Uhr: Lenkzeit 19 Std. 36 min.

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

11.5.2010, 10.19 Uhr - 12.5.2010, 16.28 Uhr: Lenkzeit 15 Std. 48 min.

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

6) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

21.4.2010, 07.52 Uhr - 16.40 Uhr: Lenkzeit 7 Std. 14 min, Lenkpause 27 min. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

23.4.2010, 03.21 Uhr - 09.51 Uhr: Lenkzeit 5 Std. 17 min, Lenkpause 24 min. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

7) Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum: 21.4.2010, 07.52 Uhr - 21.11 Uhr: Lenkzeit 11 Std. 11 min.

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Std.Zeitraum: 23.4.2010, 03.21 Uhr;

Ruhezeit 5 Std. 2 min, dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Beginn 24-Std.Zeitraum: 6.5.2010, 08.57 Uhr: Ruhezeit 7 Std.49 min,

dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Beginn 24-Std.Zeitraum: 9.5.2010, 14.34 Uhr: Ruhezeit 8 Std. 5 min,

dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

Beginn 24-Std.Zeitraum: 11.5.2010, 10.19 Uhr: Ruhezeit 4 Std.48 min,

dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

9)      Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da Sie für folgende Zeiträume keinen manuellen Nachtrag der Ruhezeit durchgeführt haben: 24.04.2010

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 13 EG-VO 3821 / 85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß                                   

                     Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                         144 Stunden                              § 134 Abs. 1 b KFG

50,00                            72 Stunden                                 (Punkte 1 bis 9)           

50,00                            72 Stunden                                          

365,00                        144 Stunden                                          

365,00                        144 Stunden                          

365,00                        144 Stunden                          

200,00                        144 Stunden                          

365,00                        144 Stunden                          

300,00                        120 Stunden                         

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

226,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2486,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. September 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. Oktober 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23. November 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

Punkte 1) und 2): Die Berufung wird zurückgezogen.

Punkte 3) bis 8): Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Punkt 9): Die Berufung wird aufrecht erhalten.

Das Einkommen des Bw beträgt ca. 1.800 Euro netto/Monat;

er hat Schulden von ca. 100.000 Euro.

 

Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 3), 4) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          Vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hat in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich jeweils um Übertretungen des Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006 handelt und dadurch nicht drei Einzelstrafen, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen wäre;

VwGH  vom 30.11.2007, 2007/02/0266;  vom 28.06.2005, 2004/11/0028;

           vom 28.03.2003, 2002/02/0140;  vom 12.09.2006, 2002/03/0034.

 

 

 

 

Im Hinblick auf die Einkommens- (ca. 1.800 Euro netto/Monat) und Vermögensverhältnisse (ca. 100.000 Euro Schulden) des Bw sowie der Tatsache, dass der Bw bislang unbescholten war – dies ist als mildernder Umstand zu werten – ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf insgesamt
400 Euro herabzusetzen.

 

Betreffend den "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe ist festzustellen:  Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch errechnet sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 80 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkte 5) und 7):

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Auch in diesem Fall sind – siehe die Ausführungen zu Punkte 3), 4) und 8) – nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Die Unterschreitung der Ruhezeiten ist – zumindest teilweise – bedingt durch die Überschreitung der Lenkzeiten, welche unter Punkte 3), 4) und 8) bestraft wurde.

Es ist daher gerade noch vertretbar, die Geldstrafe wird auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 6):

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat anstelle einer Fahrzeitunterbrechung von mindestens 15 min,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min

-         in ersten zitierten Fall eine Fahrzeitunterbrechung von 27 + 20 min  und

-         im zweiten zitierten Fall eine Fahrtzeitunterbrechung von 24 + 16 + 17 min eingehalten.

Der "Erholungswert" der vom Bw eingehaltenen Fahrzeitunterbrechungen ist nur unwesentlich geringer einzuschätzen, als bei Einhaltung der Fahrtunterbrechung von 15 min + 30 min.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro) würde dadurch eine unangemessene Härte darstellen und steht in derartigen Fallkonstellationen die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;  VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua

Es wird daher unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

 

Zu Punkte 1) bis 8):

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Zu Punkt 9) ist auszuführen:

Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht.

Eine Bestrafung wäre zulässig und geboten, wenn die Daten für den angeführten Tag (24.04.2010) nicht vorhanden und dadurch eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich wäre(n).

Die Daten wurden jedoch auch am 24.04.2010 vom Kontrollgerät aufgezeichnet und im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw verwendet und verwertet.

siehe die Punkte 5) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, deren Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Eine zusätzliche Bestrafung wegen der Übertretung nach Art.13 EG-VO 3821/85 würde daher gemäß § 22 VStG dem "Doppelverwertungsverbot" widersprechen.

 

Es ist somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Zu 1) bis 9):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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