Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165549/4/Br/Th

Linz, 29.11.2010

                                                                                                                        

                                                           

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. November 2009, Zl. S-7171/ST/10, zu Recht:

 

 

I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das        Berufungsverfahren € 7,20 (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 36 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 36,--  und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, weil er am 10.09.2010, 10:00 Uhr, in Rainbach, auf der B 310, StrKm 44,300, Fahrtrichtung Rainbach, das Kfz, Kz. X, gelenkt und obwohl ihm dies zumutbar war, sich nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, indem die angebrachte Begutachtungsplakette mit der Nr. TVD7783, die Lochung 4/2010 aufgewiesen habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.09.2010 erhoben Sie rechtzeitig Einspruch. Das Strafverfahren wurde gern § 29a VStG an die BPD Steyr abgetreten.

 

Mit Schreiben der BPD Steyr vom 19.10.2010 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 21.10.2010 durch Hinterlegung mit Wirkung der Zustellung zugestellt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag.

In Ihrer Rechtfertigung wendeten Sie, so wie bereits bei der zugrunde liegenden Amtshandlung ein, dass Sie der Meinung gewesen seien, dass die angebrachte Begutachtungsplakette bis zum Oktober 2010 gültig sei.

 

Rechtliche Grundlagen:

Gem. § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)     sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)     sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c)     bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d)     für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)     bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter §57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gem. § 57a Abs.3 KFG ist die wiederkehrende Begutachtung jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

1.     bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z4, jährlich,

2.     bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

3.     bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

a)     ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

b)     landwirtschaftliche Anhänger sind

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann -ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

 

Gem. § 102 Abs.1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Die Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Erstzulassung des von Ihnen gelenkten Kfz erfolgte am 03.04.2001. Danach ist die Überprüfung gern § 57a KFG, bei diesem Kfz grundsätzlich im April jedes Jahres durchzuführen. Diesem Schluss entspricht auch die festgestellte Lochung der angebrachten Plakette, wonach die nächste Überprüfung mit April 2010 fällig gewesen wäre. Nach der Bestimmung des § 57a KFG ist die Überprüfung bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Monats zulässig. Dies war in Ihrem Fall mit Ablauf des 31. August 2010 gegeben. Da Sie das Kfz am 10.09.2010 mit der angeführten Plakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendeten, ist der Ihnen angelastete Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr bei Ungehorsamsdelikten). Der Beweis eines nicht vorwerfbaren und damit nicht schuldhaften Verhaltens ist Ihnen nicht gelungen.

Ihre Einwendungen, dass Sie in der Annahme waren, die Gültigkeit der Begutachtung würde noch bestehen, kann Sie nicht entschuldigen, da Sie als Lenker ausdrücklich die Pflicht trifft sich im Rahmen der Zumutbarkeit von der vorschriftsmäßigen Ausrüstung und Beschaffenheit des von Ihnen gelenkten Kfz zu überzeugen. Ein Kontrollblick auf die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette ist jedenfalls als zumutbar für den Lenker anzusehen.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Von einem groben Verschulden ist jedoch nicht auszugehen weshalb die Strafe gering zu bemessen war. Bei einem Strafrahmen von bis zu 5.000.-- € wurde mit der verhängten Strafe in Höhe von 36.- € dieser Rahmen zu 0,72 % ausgeschöpft, womit die eher als gering anzusehende Schuld bzw. Vorwerfbarkeit als ausreichend gewürdigt erscheint.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten..

 

Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Als mildernd wurde Ihre Unbescholtenheit gewertet.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis nur mit der Anmerkung entgegen, er habe zuletzt im Oktober 2009 die Begutachtungsplakette für den PKW mit dem behördl. Kennzeichen X erhalten (BMW Knobl,  Steyr). Da  diese für ein Jahr gültig ist, sei er davon ausgegangen,  dass der nächste Termin erst wieder im Oktober 2010 gewesen wäre.

 

 

2.1. Damit vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Von der Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mangels gesonderten Antrages und insesondere der unstrittigen und unbestrittenen Faktenlage abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 29.11.2010 und diesbezüglich auch fernmündlicher Rücksprache die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme auch mit Blick auf weitere Beweisvorlagen eröffnet.  

 

 

4. Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführliche Begründung der Behörde erster Instanz zu verweisen. Diese deckt sich mit der Anzeige, wonach der Berufungswerber zum Kontrollzeitpunkt im September an seinem PKW eine bereits seit April 2010 abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht hatte.

Diesen Umstand rechtfertigte der Berufungswerber gegenüber dem Anzeigeleger, wie inhaltsgleich in seiner knappest gehaltenen Berufung, mit die Plakette wäre  seiner Überzeugung nach bis November gültig gewesen.

Damit vermag er jedoch weder den Umstand, dass eine gültige Begutachungsplakette angebracht sein muss noch eine Entschuldigung der bereits fünf Monate abgelaufenen Plakette aufzuzeigen. 

Der Berufungswerber vermeinte letztlich gegenüber der Berufungswerber über die Rechtslage in Österreich geirrt zu haben und die Strafe wohl bezahlen zu müssen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 darf der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;

Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

……

lit.e:

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist (siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis).

Die mit der Lochung 04.10 versehene Plaktte entsprach dieser Rechtsnorm nicht mehr.

 

 

5.1. Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Entgegen der offenkundigen Auffassung der Behörde erster Instanz führt der § 5 VStG nicht zu einer Beweislastumkehr, wohl aber zur erhöhten Mitwirkung. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Mit dem Hinweis auf einen Irrtum vermochte der Berufungswerber aber dennoch  ein fehlendes Verschulden nicht darzutun.

Er brachte selbst im Rahmen  des Berufungsverfahrens nicht vor welche Umstände etwa zu seinem Irrtum geführt hätten bzw. ob oder wie er sich über den Grund der Lochung „April 2010“ informiert hätte. Ebenfalls wurde kein Begutachungsprotokoll vorgelegt aus welchem sich allenfalls eine Fehllochung hätte ableiten lassen. Vielmehr irrte er offenbar über die Rechtslage.

Diesem Irrtum hätte er wohl mit einem Blick auf die Lochung der Plakette und eine diesbezügliche Nachfrage bei der begutachtenden Firma  leicht vorbeugen können. Dies geschah jedoch offenbar nicht.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass die abgelaufene Begutachtungsplakette – bei gehöriger und zumutbarer Besorgung einer gebotenen Kontrolle des Fahrzeugbenützers - leicht vermeidbar gewesen wäre. In der dafür ausgesprochenen Geldstrafe kann mit Blick auf den bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. 

Auch diesbezüglich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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