Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165553/2/Bi/Kr

Linz, 29.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 18. November 2010 gegen die mit Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 4. November 2010, VerkR96-2166-2010-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit den angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1) auf 336 Stunden und die Geldstrafe im Punkt 2) auf 726 Euro herabgesetzt werden. Die Geldstrafe im Punkt 1) und die Ersatz­f­rei­heitsstrafe im Punkt 2) bleiben aufrecht.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz bleibt im Punkt 1) mit 160 Euro aufrecht, im Punkt 2) ermäßigt er sich auf 72,60 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 und 2) §§ 37 Abs.1 und 4 Z4 iVm 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1) 1.600 Euro (416 Stunden EFS) und 2) 730 Euro (336 Stunden EFS) verhängt und ihm Beiträge zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz von 1) 160 Euro und 2) 73 Euro, gesamt 233 Euro, auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe Unterhalt für zwei Kinder zu leisten, habe 117 Euro Alimente zu zahlen und einen Rückstand für beide von 35.000 Euro, weshalb er um Strafherabsetzung ersuche.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG reicht von 726 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfrei­heits­strafe.

 

Daraus folgt, dass im Punkt 1) bereits die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, die nicht mehr herabgesetzt werden kann. Allerdings wurde eine Ersatz­freiheitsstrafe von 416 Stunden auferlegt, die über 17 Tagen entspricht, obwohl sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kein Argument dafür findet. Rechnet man die Geldstrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhält­nis um, ergeben zwei Wochen 336 Stunden EFS.

Im Punkt 2) wurde eine etwas über der gesetzlichen Mindeststrafe (726 Euro)  liegende Geldstrafe (730 Euro) verhängt, sodass hier eine geringfügige Herab­setzung gerechtfertigt war. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Wochen und ist im Verhältnis dazu angemessen.

 

Der Bw ist bei der Erstinstanz, bei der BH Eferding und bei der BH Amstetten unbescholten, was als mildernd zu werten war. Richtig ist, dass ihm bereits einmal wegen einer Alkoholübertretung die Lenkberechtigung entzogen wurde, allerdings war das 2003 und die entsprechende Strafe ist bereits getilgt. Wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung scheint keine Vormerkung auf. Insgesamt war daher die Verhängung der jeweiligen Mindeststrafe gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Mindeststrafe wegen Unbescholtenheit

 

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