Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252454/18/Py/Hu

Linz, 04.11.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. März 2010, GZ: SV96-19-12-2009-Bd/Str, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 Euro (insgesamt somit 4.500 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Fakten 1.) bis 3.) lauten:

 

1.)x, geb. x

         Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

         Beschäftigungszeitraum: 02.06.2009 bis 25.06.2009

 

2.)x, geb. x

         Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

         Beschäftigungszeitraum: 02.06.2009 bis 25.06.2009

 

3.)x, geb. x

         Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

         Beschäftigungszeitraum: 02.06.1009 bis 25.06.2009

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf insgesamt 450 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. März 2010, SV96-19-12-2009-Bd/Str, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 167 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 750 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x in x, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass die genannte GmbH als Arbeitgeber nachstehende ausländische Staatsbürger ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt hat, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigten darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

1)                      Name und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb.: x
Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

            Beschäftigungszeitraum: seit 02.06.2009 laufend bis zum Zeitpunkt   der Kontrolle am 25.06.2009

            Beschäftigungsart: Geländermontage – Schlosserarbeiten

            Tatort: Gemeinde Krems an der Donau (Stadt), Krems an der Donau, Baustelle x

            Tatzeit: 25.06.2009, 13.45 Uhr

            Entlohnung: € 1.000,-- pro Wohnhaus der WHA

           

2)                      Name und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb.: x
Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

            Beschäftigungszeitraum: seit 02.06.2009 laufend bis zum Zeitpunkt   der Kontrolle am 25.06.2009

            Beschäftigungsart: Geländermontage – Schlosserarbeiten

            Tatort: Gemeinde Krems an der Donau (Stadt), Krems an der Donau, Baustelle x

            Tatzeit: 25.06.2009, 13.45 Uhr

            Entlohnung: € 1.000,-- pro Wohnhaus der WHA

 

3)                      Name und Geburtsdatum des Ausländers: x, geb.: x
Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik

            Beschäftigungszeitraum: seit 02.06.2009 laufend bis zum Zeitpunkt   der Kontrolle am 25.06.2009

            Beschäftigungsart: Geländermontage – Schlosserarbeiten

            Tatort: Gemeinde Krems an der Donau (Stadt), Krems an der Donau, Baustelle x

            Tatzeit: 25.06.2009, 13.45 Uhr

            Entlohnung: € 1.000,-- pro Wohnhaus der WHA."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und unter Darlegung der Rechtslage aus, dass die im Spruch angeführten Tatbestände unter Zugrundelegung der vorliegenden Anzeige sowie der Aktenlage sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sind. In Anbetracht des wahren wirtschaftlichen Gehalts im Sinn des  § 2 Abs.4 AuslBG liegt eine Selbstständigkeit bzw. eine selbstständige Auftragserfüllung nicht vor, sondern eine Arbeitskräfteüberlassung von der Firma x an die Firma x. Unter Anführung der von der belangten Behörde gewerteten Merkmale, aus denen auf eine Scheinselbstständigkeit der tschechischen Staatsangehörigen geschlossen wird, führt die Behörde weiter aus, dass sich die Firma x lediglich der Arbeitskraft der Ausländer bediente. Es wäre Aufgabe des Bw gewesen, dafür zu sorgen, dass die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gestellten Erfordernisse erfüllt werden, arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen seien jedoch nicht vorgelegen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet werde. Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet. Im Übrigen gehe die belangte Behörde von der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation, nämlich einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro, Vermögen in Form des Betriebs sowie Sorgepflicht für drei Kinder aus.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die Mindeststrafe beantragt.

 

Inhaltlich führt der Bw in der Berufung aus, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs.2 AÜG von vornherein in unzulässiger Weise die Freiheit der Erbringung von selbstständigen Dienstleistungen nach EU-Recht beschränke. Es würden dadurch selbstständige Erwerbstätigkeiten im Sinn des Art. 43 EG als unselbstständige Tätigkeiten qualifiziert, was nach EU-Recht nicht zulässig sei. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, Werkleistungen im Rahmen von Werkverträgen vorliegen, könne aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Leistungen in Österreich durch tschechische Staatsbürger von vornherein nicht unzulässig bzw. verboten sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es für die Frage, ob es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Art. 43 EG handelt oder ob eine solche als Arbeitnehmer im Sinn des Art. 39 EG ausgeübt wird, darauf an, ob ein Unterordnungsverhältnis besteht. Die Kriterien des § 4 Abs.2 AÜG knüpfen aber nicht am Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses an, sodass nach dieser Gesetzesbestimmung trotz Erbringung von selbstständigen Dienstleistungen und Fehlen eines Unterordnungsverhältnisses eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen könnte. Keine der im § 4 Abs.2 AÜG aufgelisteten Merkmale sage etwas über das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses aus. Jedenfalls gebiete eine EU-konforme Auslegung, die im § 4 Abs.2 AÜG angeführten Kriterien – und natürlich auch alle Umstände darüber hinaus – im Sinne einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und zu werten. Es wäre unzulässig und mangels sachlicher Rechtfertigung auch verfassungswidrig, aus dem bloßen Vorliegen eines einzigen im § 4 Abs.2 AÜG genannten Kriteriums auf ein Unterordnungsverhältnis zu schließen.

 

Inhaltlich wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ohnedies kein einziges der im § 4 Abs.2 AÜG angeführten Kriterien erfüllt werde. Die x als Werkbestellerin produziere lediglich Geländer, montiere dieser aber nicht und habe auch keine Montagearbeiter, weshalb die von den selbstständigen Werkunternehmern durchgeführten Montagearbeiten ein von den Leistungen der x abweichendes, unterscheidbares und ihnen zurechenbares Werk darstelle. Auch handle es sich nicht um einfache manipulative Tätigkeiten, sondern seien dafür besondere Kenntnisse erforderlich. Zudem würden die Werkunternehmer für den Erfolg ihrer Werkleistung haften, wozu auf die Aussagen des Herrn x verwiesen werden. Entgegen der Annahme im Straferkenntnis seien die Werkunternehmer auch nicht in den Betrieb der x als Werkbestellerin eingegliedert gewesen. Wenn die Werkunternehmer täglich mit dem Firmenfahrzeug der x auf die Baustelle gelangten, dann eben mit dem Firmenfahrzeug dieser Firma, nicht jedoch mit dem der x als Werkbestellerin. Die x war lediglich Auftragnehmerin der x, hat für diese die Montagearbeiten übernommen und sich dafür der Werkunternehmer bedient. Das selbe gelte hinsichtlich der Bestellung des Quartiers, welche durch die x – und nicht durch die x als Werkbestellerin – erfolgt ist. Der Umstand, dass Werkunternehmer mit einem Fahrzeug zur Baustelle gefahren werden und das Quartier organisiert erhalten, führt nicht von vornherein zu einer organisatorischen Betriebseingliederung im Sinn des § 4 Abs.2 Z3 AÜG. Die Werkunternehmer seien auch von vornherein nicht der Aufsicht der x als Werkbestellerin unterlegen, sondern erfolgte die Kontrolle der Werkunternehmer von der x, weshalb es auch an diesem Kriterium für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung fehle. Es sei völlig üblich, dass der Werkunternehmer insoweit der Kontrolle – des Werkbestellers – unterliegt, als dieser die Qualität der Arbeiten kontrolliert. Fachliche Weisungen seien aber den Werkunternehmern auch von der x nicht erteilt worden. Bei der Geländermontage wird kein Material benötigt, da das Geländer selbst das Material ist. Auch sei es nicht untypisch, dass die Werkunternehmer keinen Kran mit Hebebühne aus Tschechien mitgenommen haben. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass dem Werkunternehmer derartige Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, dies erfolgte freilich ohnedies nicht durch die x, sondern durch die x. Auch das von den Werkunternehmern verwendete Werkzeug wurde diesen nicht von der x als Werkbestellerin zur Verfügung gestellt, sondern von der x, wie im Übrigen auch im Straferkenntnis festgestellt wurde. Der Umstand, dass die Werkunternehmer den Werklohn so erhielten, dass sie sich die Bezahlung geteilt haben, sei ohne rechtliche Bedeutung. Jedenfalls bestünden gute Gründe und Argumente für die Annahme, dass es sich um keine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 Abs.2 AÜG gehandelt hat und somit um keine verbotene Ausländerbeschäftigung, weshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen wäre. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw und hätte zumindest jeweils nur die Mindeststrafe verhängt werden dürfen.

 

3. Mit Schreiben vom 14. April 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 2010. An dieser nahmen der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Waldviertel als Parteien teil. Als Zeugen wurden Herr x sowie Herr x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x (in der Folge: Fa. x). Im Jahr 1994 gründete der Bw zudem in Tschechien, x, die Firma x (in der Folge: Fa. x). In der Fa. x fand die Produktion der Kundenbestellungen statt, Verkauf, Planung, Abwicklung sowie Montage führte die Fa. x durch. In den Jahren 2008/2009 wurde die Tätigkeit der Fa. x kontinuierlich reduziert und der tschechische Markt abgeschlossen. Die Produktion erfolgte nun hauptsächlich durch österreichische Lieferanten. Die ursprünglich 30 bei der Fa. x beschäftigten Mitarbeiter wurden bis Ende des Jahres 2009 abgebaut.

 

Im Jahr 2009 übernahm die Fa. x beim Bauvorhaben Wohnhausanlage x, x, die Planung, Produktion und Montage sämtlicher Schlosserarbeiten (zB. Vordächer, Liftverglasungen, Gitterroste, Stiegengeländer etc.). Der Auftragswert lag bei ca. 300.000 Euro. Zunächst wurden die Arbeiten (zB. Herstellung der Unterkonstruktionen am Verputz für die Vordächer sowie die Liftverglasungen) ausschließlich durch Arbeitnehmer der Fa. x durchgeführt. Aufgrund von Personalknappheit nahm der Bw im Zuge der Auftragsabwickloung Kontakt mit dem Geschäftsführer seiner tschechischen Fa. x, Herrn x, auf. Dieser teilte dem Bw mit, dass er sich erkundigt und eine selbstständige Leasingfirma aufgetan habe und die rechtlichen Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen vorliegen würden. Er legte dem Bw die zwischen der Fa. x und den Ausländern in tschechischer Sprache abgehaltenen Verträge vor, jedoch verfügt der Bw nicht über ausreichende tschechische Sprachkenntnisse, um diese zu übersetzen. Es wurde vereinbart, dass die Ausländer für die Montage der in der Fa. x produzierten Geländer eingesetzt werden.

 

Zunächst wurden die vorgesehenen Geländer von Herrn x, der zu diesem Zeitpunkt als Montageleiter in der Fa. x beschäftigt war, unter Anwesenheit des Geschäftsführers der Fa. x, Herrn x, sowie des Technikers der Fa. x, Herrn x, auf der Baustelle vermessen. Die von Herrn x angefertigten Pläne wurden von ihm der Baufirma Lang sowie der Fa. x zur Verfügung gestellt.

 

Zwischen der Fa. x und der Fa. x wurde eine mit 9. April 2009 datierte Vereinbarung mit folgendem Text abgeschlossen:

 

Hiermit beauftragt die Firma x die Firma x, mit der Planung, Produktion und Montage des folgenden Gewerks:

 

BVH: x, x, x – Schlosserarbeiten inkl. Montage

 

Leistungszeitraum: ca. April bis Oktober 2009

 

Gewährleistung:    Die Firma x leistet Gewähr für eine fach- und     normgerechte Ausführung entsprechend dem Standard der         Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu                                entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3. Jahre.

 

Preis:                      Der Auftragnehmer hat das Recht, einzelne Bauabschnitte     nach vorheriger Abnahme von Herrn x teilzurechnen. Die      Höhe entspricht der ursprünglich festgelegten                                zwischenbetrieblichen Vereinbarung.

 

Fahrzeugbereit-

stellung:                 Für den gesamten Montagezeitraum stellt die Firma x den    Montagebus mit dem Kennzeichen x inkl. Montagematerial    zu den Bedingungen laut Mietvertrag zur Verfügung.

 

Die Geländer, insgesamt rd. 2.000 Laufmeter, wurde zunächst in der Fa. x produziert und Zug um Zug nach Baufortschritt zur Baustelle geliefert. Die Durchführung sämtlicher Montagearbeiten, auch jener der Geländer, erfolgte auf der Baustelle unter Aufsicht und Vorgaben durch den Montageleiter der Fa. x, Herrn x.

 

In der Zeit vom 2. Juni 2009 bis 25. Juni 2009 wurden die tschechischen Staatsangehörigen

  1. x, geb. am x,
  2. x, geb. am x,
  3. x, geb. am x,

durch die Fa. x mit Geländermontagearbeiten auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigung lagen nicht vor.

 

Die drei tschechischen Staatsangehörigen reisten zunächst von Tschechien zur Fa. x in x an. Dort übernahmen sie einen Montagebus der Fa. x und unterfertigten eine Bestätigung über die im Bus enthaltenen Werkzeuge, eigenes Werkzeug führten sie nicht mit. Anschließend fuhren sie zu einem von der Fa. x beigestellten Quartier in der Nähe der Baustelle, in dem auch die Arbeitnehmer der Fa. x nächtigten. Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit waren die tschechischen Staatsangehörigen an keine Vorgaben gebunden. Die drei Ausländer montierten zum Teil gemeinsam die Zug um Zug zur Baustelle gelieferten Geländer nach Anleitung des Montageleiters der Fa. x. Dieser traf auch alle für die Montagearbeiten erforderlichen Vorkehrungen (Kontrolle des Arbeitsfortschritts, erforderliche Veranlassungen für die kommenden Arbeitsschritte etc.). Zwar oblag die Geländermontage grundsätzlich den drei tschechischen Staatsangehörigen, bei Zeitdruck führte jedoch auch eine Montagepartie der Fa. x die Geländermontage durch bzw. wurde gemeinsam gearbeitet.

Grundsätzlich stellte sich die Arbeitsweise mit den Ausländern – abgesehen von sprachlichen Differenzen – für den Montageleiter genauso dar, wie jene mit den Arbeitern der Fa. x.

 

Als Bezahlung war zwischen den Ausländern und der Fa. x ein Entgelt nach montierten Laufmetern vereinbart. Eine erste Teilzahlung erfolgte in bar durch den Bw an die Ausländer, wobei der vom Bw zur Verfügung gestellt Betrag zwischen den drei Ausländern aufgeteilt wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt mit den darin einliegenden Urkunden und Unterlagen, den Ausführungen des Bw in seiner Berufung sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. September 2010. In dieser schilderte der Bw, dass Montagearbeiten grundsätzlich durch sein österreichisches Unternehmen durchgeführt wurden und die Fa. x als Produktionsstandort diente. Seinen Ausführungen ist auch zu entnehmen, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben in der Fa. x Personalnot  herrschte und das der Grund für die Einschaltung seines tschechischen Unternehmens war (vgl. Aussage Bw, Tonbandprotokoll Seite 2: "Es zeigte sich dann aber, dass wir Personalknappheit hatten und ich habe daraufhin mit Ing. x, dem Leiter der Firma x, Kontakt aufgenommen und gefragt was man tun kann. Er hat sich dann erkundigt und hat eine selbstständige Leasingfirma aufgetan"). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Wortwahl des Bw ("Leasingfirma"), für den aufgrund der Personalnot in der Fa. x offenbar der personalverstärkende Aspekt bei der Kontaktaufnahme mit seiner tschechischen Firma im Vordergrund stand.

 

Unbestritten ist, dass die auf der Baustelle zu montierenden Geländer in Tschechien von der Fa. x produziert wurden. Auch bestätigt der Bw in seiner Zeugenaussage, dass die Ausländer selbst über keinerlei Werkzeug verfügten, sondern ihnen dieses in Form eines Montagebusses der Fa. x zur Verfügung gestellt wurde (vgl. diesbezüglich auch die Berufungsausführungen). Ob tatsächlich diesbezüglich eine Gegenrechnung zwischen der Fa. x und der Fa. x vorgesehen war, konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung des ansonsten zweifelsfrei erhobenen Sachverhaltes.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens vor Ort gehen auf die schlüssigen Aussagen des Zeugen x zurück, der nach seinen Angaben als Montageleiter der Fa. x die Arbeiten beaufsichtigte und koordinierte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Fa. x und dem inzwischen nicht mehr im Unternehmen beschäftigten Zeugen x ein arbeitsgerichtliches Verfahren läuft, kommt die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vermittelte, zur Überzeugung, dass er in seinen Angaben das Geschehen auf der Baustelle den Tatsachen entsprechend wiedergegeben hat. Dies auch deshalb, da seine Zeugenaussagen nahezu vollständig mit den Angaben, wie sie vom ausländischen Staatsangehörige x anlässlich der Kontrolle am 25. Juni 2009 gemacht wurden, übereinstimmen. Der Zeuge x gab zu Protokoll, dass auch Arbeitnehmer der Fa. x im Bedarfsfall mit der Montage der Geländer beschäftigt wurden, er auch in diesem Fall die Montageleitung innehatte und er bei seinen wöchentlichen Baustellenbesuchen den Ausländern jeweils anordnete, welche Arbeiten sie weiter zu verrichten haben (vgl. TBP S. 5: "Ich war ca. einmal in der Woche auf der Baustelle. Ich habe dabei diesen Arbeitern den nächsten Schritt angeschafft, was sie zu tun haben. In der Regel habe ich das mit den Ausländern dort so abgewickelt, wie ich es auch bei eigenen Arbeitnehmern der Fa. x mache, nur war das natürlich aufgrund der sprachlichen Differenzen etwas schwieriger." … "Bei meinen Besuchen am Mittwoch hat sich dann meist herausgestellt, was erforderlich ist, was geliefert werden muss und welche zusätzlichen Notwendigkeiten für die Montage getroffen werden müssen und das habe ich dann veranlasst."). Entgegen den Berufungsausführungen führte der Montageleiter daher offenbar nicht nur (abschließende) Übernahmekontrollen durch, sondern arbeiteten die Ausländer (wie auch die Arbeitnehmer der Fa. x) bei der Montage unter seiner Aufsicht und nach seinen Anweisungen.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Die beiden ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich der Kontrolle bei Schlosserarbeiten auf der Baustelle des vom Bw vertretenen Unternehmens angetroffen. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist ua. ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Dass an der Baustelle auch von anderen Unternehmen Arbeiten verrichtet werden, führt nicht dazu, dass deshalb im vorliegenden Fall keine auswärtige Arbeitsstelle der Fa. x, die mit der Durchführung sämtlicher Schlosserarbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben beauftragt war, vorlag. Sowohl aus den Aussagen des Bw, als auch aus den Angaben des in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen x geht zudem hervor, dass laufend auch Arbeitnehmer der Fa. x mit Arbeitsausführungen auf der gegenständlichen Baustelle betraut waren. Im Zuge des Berufungsverfahrens ist es dem Bw nicht gelungen, die in § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung glaubwürdig zu widerlegen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Im gegenständlichen Fall wurden Arbeitsleistungen im Rahmen einer Verwendung erbracht, die den zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften vorbehalten sind. Nach dem AuslBG erforderliche Papiere lagen dafür nicht vor. Ein selbstständiges Tätigwerden der Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle konnte – entgegen den Berufungsbehauptungen - jedoch nicht nachgewiesen werden. Das von den Ausländern bei ihren Arbeiten verwendete Material wurde den Ausländern von der Fa. x zur Verfügung gestellt, die die Geländer im Auftrag der Fa. x zur Erfüllung einer von der Fa. x übernommenen Werkleistung produzierte. Sämtliches von den Ausländern für ihre Arbeiten verwendete Werkzeug wurde von der Fa. x beigestellt, wobei der Bw selbst angab, dass die Ausländer solches gar nicht zur Verfügung gehabt hätten. Den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen x ist zudem zu entnehmen, dass er als zuständiger Montageleiter der Fa. x den tschechischen Staatsangehörigen (wie auch den Arbeitern der Fa. x) die erforderlichen Arbeitsanweisungen erteilte und von ihm auch der Arbeitsfortschritt entsprechend kontrolliert wurde. Von Mitarbeitern der Fa. x wurde die Baustelle zunächst zwar im Rahmen der (von einem Mitarbeiter der Fa. x) durchgeführten Vermessungsarbeiten besucht, da die daraufhin angefertigten Pläne auch als Grundlage für die Geländerproduktion in Tschechien dienten, bei der Montage durch die Ausländer fanden jedoch keine Kontrollen durch Vertreter der Fa. x statt. Fest steht zudem, dass üblicherweise die gegenständlichen Montagearbeiten ausschließlich durch die Fa. x durchgeführt wurden und die Hinzuziehung der Ausländer aufgrund des dringenden Personalbedarfs erfolgte. Aufgrund der weiteren Tatumständen, nämlich der Entlohnung der Ausländer orientiert an montierten Laufmetern, der Feststellung, dass die Ausländer ein vom Bw vermitteltes Quartier bezogen, in dem auch Arbeitnehmer der Fa. x während ihrer Arbeiten auf der Baustelle nächtigten, der Tatsache, dass die Ausländer während ihres Aufenthaltes einen von der Fa. x zur Verfügung gestellten Montagebus für ihre Fahrten von der Baustelle zum Quartier zur Verfügung gestellt bekamen und vom Bw einen ersten Teilbetrag bar an die Ausländer als Entgelt ausbezahlt wurde, kommt dem Umstand, dass die Ausländer hinsichtlich ihrer Arbeitszeit keine Vorgaben hatten, nur untergeordnete Bedeutung zu. Vielmehr steht für die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates bei Gewichtung aller Für und Wider eine Beschäftigung sprechenden Merkmale im Sinn des § 2 Abs.4 AuslBG fest, dass die Tätigkeit der Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wurde. Beschäftiger ist derjenige, der dem Arbeitnehmer Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinn einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinem Betrieb ausübt (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0167).

 

Das Vorbringen des Bw, es sei im gegenständlichen Fall neben der Produktion der Geländer auch deren Montage mittels Werkvertrag an sein tschechisches Unternehmen vergeben worden, erscheint im Hinblick auf die angeführten Sachverhaltsmerkmale daher nicht glaubwürdig. Dazu mangelt es bereits dem vom Bw vorgelegten "Werkauftrag" zwischen der Fa. x und der Fa. x vom 9. April 2009 an der Beschreibung eines konkreten Werks. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

Aus dem Wortlaut der Vereinbarung geht hervor, dass sowohl Planung als auch Produktion und Montage von "Schlosserarbeiten inkl. Montage" beim gegenständlichen Bauvorhaben Inhalt der Vereinbarung sind. Nähere Angaben, auf welche Schlosserarbeiten sich die Vereinbarung bezieht, sind nicht enthalten. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass auf der Baustelle ein Großteil der Schlosserarbeiten durch Arbeitnehmer der Fa. x durchgeführt wurden. Aus den vorgelegten "Werkverträgen" lässt sich nicht einmal entnehmen, welches konkrete, gewährleistungstaugliche Werk von der Fa. x zu erbringen war. Entgegen dem Wortlaut des Auftrags lagen die Planungsarbeiten zudem bei der Fa. x. Auch ist keine eindeutige Abgrenzbarkeit der von den Ausländer verrichteten Tätigkeiten zu den vom Personal der Fa. x verrichteten Arbeiten erkennbar. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ist daher nicht vom Bestehen eines Werkvertrages auszugehen. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass das bloße Vorliegen von "Werkverträgen" bzw. einer "Gewerbeberechtigung" der Ausländer nicht darüber hinweg zu täuschen vermag, dass nach den getroffenen Feststellungen der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) ein anderer war, als sich aus diesen Urkunden ergeben hätte. Auch das Vorhandensein von Gewebeberechtigungen der arbeitend angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, da eine entsprechend nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung durch das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung nicht zu einer solchen wird, für welche keine Bewilligung mehr notwendig wäre, sowie im umgekehrten Fall eine selbstständige Beschäftigung, für deren Ausübung keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorhanden ist, dadurch nicht zu einer unselbstständigen bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG wird. Eine plausible Darlegung, inwiefern die im Verbund arbeitend angetroffenen Ausländer jeweils als selbstständige Werkunternehmer tätig waren, blieb der Bw ebenso schuldig, wie eine Darstellung wie die in der Berufung behauptete Haftung der Ausländer hätte zum Tragen kommen können.

 

Insofern der Bw gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Qualifikation der gegenständlichen Beschäftigung als arbeitnehmerähnliches Verhältnis geltend macht, ist ihm zu antworten, dass die Tschechen ihre Tätigkeit in Österreich nur im Falle der Erbringung von Dienstleistungen als Selbständige ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hätten ausüben dürfen. Hinsichtlich der Merkmale etwa des AuslBG, des AÜG, der GewO und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zur Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied, weil es allein auf das Unterordnungsverhältnis ankommt (vgl. VwGH vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0163, sowie vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0350). Ein Unterordnungsverhältnis lag bei den gegenständlichen Tätigkeiten jedenfalls vor.

 

Für die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates stellt sich daher der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erfüllt dar.

 

5.3. Der Bw weist darauf hin, dass er darauf vertraut habe, dass ihm seitens seines tschechischen Mitarbeiters versichert wurde, dass das Tätigwerden der Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Mit diesem Vorbringen vermag der Bw jedoch sein mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht darzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch bei der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207). Eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw jedoch nicht gelungen. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass dieser unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen, wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0281 und vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN). Alleine auf die Auskunft seines tschechischen Mitarbeiters hätte sich der Bw nicht verlassen dürfen.

 

Ob und in welcher Form vom Bw eine Prüfung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Ausländer durchgeführt wurde, wurde von ihm nicht dargelegt. Insbesondere räumte er in der Berufungsverhandlung auch ein, dass ihm eine Erfassung des Inhalts der von seinem tschechischen Mitarbeiter vorgelegten Verträge aus sprachlichen Gründen gar nicht möglich war. Auch der Hinweis, es seien Gewerbeberechtigungen der Tschechen vorgelegen, vermag den Bw nicht zu entlasten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist der bloß formale Umstand, dass die Tschechen im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 23.4.2009, Zl. 2009/09/0049). Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen sind, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit dabei aber de facto nicht selbstständig sind, sind nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass der Bw bereits einmal mit dem Vorwurf einer unberechtigten Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger konfrontiert war. Die diesbezüglichen Straferkenntnisse der Erstbehörde wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch im Hinblick auf eine falsche Tatanlastung behoben. Der Bw wäre gehalten gewesen, nach diesem Vorfall erhöhtes Augenmerk auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Verwendung von ausländischen Arbeitskräften unter Einschaltung seines tschechischen Unternehmens zu legen. Im Verfahren zeigte sich, dass der Bw – schenkt man seinen diesbezüglichen Ausführungen Glauben – selbst keinerlei Erkundigungen bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der ausländischen Arbeitskräfte einholte, sondern sich ausschließlich auf die Angaben seines tschechischen Mitarbeiters verließ. Eine über der gesetzlichen Mindeststrafe gelegene Geldstrafe erscheint daher auch im Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum gerechtfertigt. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw und aufgrund der vom Bw in der Berufungsverhandlung geschilderten finanziellen Situation erscheint es nach Ansicht der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates jedoch gerechtfertigt, die von der Erstbehörde verhängten Strafen herabzusetzen, zumal der Bw inzwischen nur mehr mit seiner österreichischen Firma gewerblich tätig. Es erscheint daher sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen mit den nunmehr verhängten Strafen eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet ebenso wie eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen aus.

 

Im Hinblick auf § 44a VStG war der Unabhängige Verwaltungssenat zudem gehalten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich jener Spruchpunkte, die für eine ausreichende Konkretisierung im vorliegenden Fall nicht erforderlich sind (Beschäftigungsart, Lage der Baustelle, Entlohnung), zu bereinigen.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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