Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210550/2/BMa/Th

Linz, 09.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3. Dezember 2009, BauR96-22-2009, wegen einer Berufung gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

zu II.: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Ort der Unterlassung                                                        Zeit der Unterlassung

X                                                                         21.06.2007 bis 01.10.2009

(Bauruine, östlicher Teil des Gebäudekomplexes

im genannten Standort)

 

Gemäß rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde St. Peter a. Wbg. vom 21.06.2007, Zl.: 131-9/2007, wurden Sie als Liegenschaftseigentümer hinsichtlich des östlichen Gebäudeteiles des Anwesens X (Gebäudeteil ist rot im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet), zu folgenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet:

 

1.) Die Sicherung des ringsum des gegenständlichen Gebäudeteils gegebenen Geländes bis zu einem Abstand von wenigstens 5,0 m des Baukörpers, wobei dieser Abstand nur im Bereich der asphaltierten Zufahrtsfläche zur Liegenschaft soweit als notwendig minimiert werden darf. Dies bedeutet jedenfalls aber, dass der gegebene Wanderweg an der Nordseite des Gebäudeteiles vorderhand aufzulassen bzw. entsprechend zu verlegen ist. Jeweils bei diesen Absicherungen ist durch geeignete und deutlich sichtbare Hinweiszeichen auf das Verbot des Betretens und der Einsturzgefahr aufmerksam zu machen. Bereits zur Durchführung der Sicherungsarbeiten hat sich der Eigentümer einer fachkundigen Person zu bedienen.

 

2.)Eine Nutzung des gegenständlichen Gebäudeteils (zB. Abstellzwecke) bzw. ein Begehen desselben ist durch den Eigentümer auszuschließen.

Die vorstehenden Sicherungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.

 

3.) der betreffende und im Lageplan rot umrandete Gebäudeteil ist nach Möglichkeit unverzüglich, jedoch bis spätestens 1.9.2007 zur Gänze abzutragen. Auf Grund der akuten Einsturzgefahr hat die Abtragung durch ein befugtes Unternehmen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen, dass nach Maßgabe entsprechender rechtlicher Vorgaben das Abbruchmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen ist (Baurestmassentrennung).

 

Unterlassung:

Sie haben die oben zitierten baubehördlichen Anordnungen (Auflagepunkt 1 samt Frist sowie Auflagepunkt 3) bis 1. Oktober 2009 nicht bescheidgemäß erfüllt, da das Bauwerk bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise abgetragen war, wobei der anfallende Bauschutt im Nahbereich des Gebäudes abgelagert und nicht ordnungsgemäß entsorgt wurde.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 57 Abs.1 Z11 iVm. § 48 Oö. Bauordnung 1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.)     50,00 Euro     6 Stunden                                        § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994

zu 3.)   150,00 Euro     18 Stunden                                      § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            220,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Wimberg vom 21. Juni 2007, 131-9/2007, seien Sicherungsmaßnahmen und Abtragungsmaßnahmen vorgeschrieben worden. Die aufgetragenen Arbeiten seien jedenfalls bis zum 1. Oktober 2009 nicht erfüllt worden. Dies sei vom Bw auch nicht bestritten worden. Straferschwerend sei der lange Zeitraum der Nichtbefolgung des baubehördlichen Auftrags gewertet worden, strafmildernde Umstände würden keine vorliegen. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.250 Euro Pension, einem Vermögen unter anderem als Miteigentümer der Liegenschaft X und Sorgepflichten für einen Sohn ausgegangen.

 

1.3. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Dezember 2008 persönlich zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 22. Dezember 2009, die am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht wurde.

 

1.4. Begründend führt der Berufungswerber lediglich aus, er habe nicht die finanziellen Mittel, den Strafbetrag und den Betrag für den Gebäudeabriss von 24.175,25 Euro zu bezahlen. Er wisse auch nicht, wo er die Werkzeuge und sonst gelagerten Materialien zwischenzeitlich unterbringen solle. Die ehemalige Schmiede sei erhaltenswert und es wäre zu überlegen, ein Museum einzurichten. Seiner Meinung nach sei das eingebrochene Gebäude ausreichend abgesichert. Eine Gefahr für allenfalls vorbeikommende Kinder sei seiner Ansicht nach nicht vorhanden.

 

Aus dem Vorbringen des Bw geht konkludent hervor, dass der Berufungswerber sich lediglich gegen die Vorschreibung der Höhe der Strafe wendet. Das übrige Vorbringen hat keine Relevanz für das nunmehr durchzuführende Strafverfahren.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 vorgelegt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Berufung. Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der Unabhängige Verwaltungssenat ist an diesen gebunden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat legt auch die unbestritten gebliebenen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörden zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen dieser Entscheidung zugrunde.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten relevanten Rechtsvorschriften des § 57 Abs.1, § 48 Abs.2 und § 48 Abs.6 Oö. Bauordnung 1994 wird – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen.

 

Gemäß § 57 Abs.2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Den Ausführungen der belangten Behörde zum Ausmaß des Verschuldens und Annahme von zumindest Fahrlässigkeit wird nicht entgegengetreten.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Hinweis des Bw, er habe nicht die finanziellen Mittel, den Strafbetrag und den Betrag für den Gebäudeabriss von 24.175,25 Euro zu bezahlen, vermag die Ermessensabwägung der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Im Übrigen ist Gegenstand dieses Strafverfahrens nicht der Gebäudeabriss und die hiefür zu bezahlenden Kosten, sondern ausschließlich die für die Nichtdurchführung von vorgeschriebenen Maßnahmen verhängte Strafe in Höhe von insgesamt 200 Euro. Abgesehen von den spezialpräventiven Gesichtspunkten, die von der belangten Behörde angeführt wurden, ist die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig, denn die Nichtbefolgung von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen kann ein erhebliches Gefahrenpotential bergen.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann


Rechtssatz zu VwSen-210550/2/BMa/Th:

 

Ständige Rechtssprechung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum