Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100633/2/Weg/Ri

Linz, 14.07.1992

VwSen - 100633/2/Weg/Ri Linz, am 14.Juli 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die mittels Telefax eingebrachte Berufung des A R vom 19. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. April 1992, VerkR-96-3665/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 52 lit.c Z.24 StVO 1960, 3.) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 4.) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 8.000 S (im NEF 2 Wochen), 2.) 800 S (im NEF 36 Stunden), 3.) 500 S (im NEF 24 Stunden) und 4.) 2.000 S (im NEF 72 Stunden) verhängt, weil dieser 1.) am 10.November 1991 um 16.50 Uhr den PKW auf der I-Bezirksstraße, von seinem Wohnort in I in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,79 mg/l) gelenkt hat. 2.) Bei dieser Fahrt mißachtete er die bei Bahnübergang I befindliche Stoptafel, da er bei dieser nicht anhielt. 3.) Kam er im Zuge der angeführten Fahrt bei Str.km 3,8 direkt vor dem Haus X, rechts von der Straße ab und prallte gegen eine Steinmauer. 4.) War er bei dieser Fahrt nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung. Außerdem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 1.130 S sowie als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 4. Mai 1992 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen und diese Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Berufung gegen dieses Straferkenntnis (es wurde nur die Höhe der Strafe bekämpft) hat der Berufungswerber im Wege der Telekopie (Telefax) an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gesendet. Aus dem Telefax ist zu entnehmen, daß die Absendung dieser Berufung am 19. Mai 1992 um 8.30 Uhr erfolgte.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall endete die Berufungsfrist für das am 4. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis mit Ablauf des 18.Mai 1992. Die am 19.Mai 1992 im Wege der Telekopie abgesendete Berufung ist demnach verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, wenn - wie hier - die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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