Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100634/10/Bi/Hm

Linz, 30.06.1992

VwSen - 100634/10/Bi/Hm Linz, am 30.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des O B,G, vom 20. Mai 1992 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 4. Mai 1992, Zl.3-3062-1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Juni 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 erste Alternative VStG, § 102 Abs.5 lit.c und § 134 Abs.1 KFG 1967. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1992, Zl.3-3062-1991, über Herrn O B, G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.c i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil er am 7. Juli 1991 um 11.50 Uhr als Lenker des PKW Mercedes, in F in Höhe der Liebfrauenkirche beidieser Probefahrt am Sonntag die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Fahrt nicht mitgeführt hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 100 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Übertretung im Bundesland Oberösterreich begangen wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung zuständig. Am 30. Juni 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und der Zeugen Insp. M und A durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung den Tatvorwurf insofern bestritten, als die Amtshandlung weder am angeführten Ort, noch zur genannten Zeit erfolgt sei und sich in einer Art und Weise abgespielt habe, die von der Darstellung des Meldungslegers erheblich abweiche. Der Beamte sei äußerst unhöflich gewesen, habe außer dem Führerschein keine Papiere dem Inhalt nach angeschaut, sondern ihm diese ins Auto geworfen und gesagt, er solle verschwinden, sonst werde er ihn anzeigen. Von einer Überprüfung der bei dieser Fahrt mitzunehmenden Papiere, insbesondere der Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt, könne keine Rede sein.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin A bestätigte im wesentlichen die Angaben des Rechtsmittelwerbers und führte insbesondere aus, dieser habe den Meldungsleger im Rahmen der Lenkerund Fahrzeugkontrolle die verlangten Papiere ausgehändigt, so unter anderem auch eine Bescheinigung von Frau B über das Ziel und dem Zweck der am Sonntag durchgeführten Probefahrt. Sie habe sich aufgrund des besonders unfreundlichen und schroffen Verhaltens des Meldungslegers dem Beschuldigten gegenüber nach der Amtshandlung die Dokumente im einzelnen angesehen und könne dies daher bestätigen. Ihr sei auch aufgefallen, daß der Meldungsleger sofort sehr unhöflich gewesen sei, und sie habe auch den Eindruck gehabt, dessen Äußerung, sie sollten verschwinden, sei so gemeint gewesen, daß er sonst noch etwas anderes finden würde. Die Kontrolle sei offenbar nicht routinemäßig erfolgt, sondern der Meldungsleger sei ihnen konkret nachgefahren.

Insp. M gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er habe die Papiere des Beschuldigten routinemäßig überprüft, änderte dann auf Vorhalt des Beschuldigten aber seine Aussage dahingehend, dieser sei ihm bereits von vorherigen Anzeigen bekannt. Er konnte sich konkret nicht mehr darin erinnern, welche Papiere er vom Beschuldigten im einzelnen verlangt habe, wisse aber noch, daß das Fahrtenbuch ein als solches beschriebenes Heft war und daß er eine Bescheinigung über den Zweck und das Ziel der Fahrt verlangt habe. Der im Tatvorwurf genannte Ort der Übertretung sowie die Tatzeit seien richtig.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß die Zeugin L zwar zur Verhandlung entsprechend "vorbereitet" erschien, ihre Aussagen jedoch im wesentlichen Punkten glaubwürdiger wirkten als die des Meldungslegers, der zwar zunächst den Vorfall als routinemäßige Amtshandlung darstellte, dann aber doch angab, den Beschuldigten bereits von mehreren, offenbar unangenehmen Vorfällen her zu kennen. Dessen Schilderung der Amtshandlung vermochte der Meldungsleger im wesentlichen nichts entgegenzusetzen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist den Angaben der Zeugin L daher im Zweifel Glauben zu schenken, zumal ihre Behauptung, sie habe selbst nach der Amtshandlung die Bestätigung der Mutter des Beschuldigten als Besitzerin der Probefahrtbewilligung gesehen, durch die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise nicht zu widerlegen war.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 erste Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum