Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522658/19/Ki/Kr

Linz, 23.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 16. August 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juli 2010, VerkR20-2264-1985, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Verbote gemäß §§ 30 und 32 FSG ab Zustellung des erstbehördlichen Bescheides, das ist ab 2. August 2010, bis 2. Dezember 2010 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Als Ersatz für Barauslagen werden dem Berufungswerber 22,80 Euro vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 25, 26, 30 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs.2 AVG

zu II: § 76 Abs.1 AVG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung

 

I.                   Dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen.

II.                 Ihm aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer dazu ermächtigten Stelle zu unterziehen, dies mit dem Hinweis, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

III.              Ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

IV.              Ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ausdrücklich verboten.

V.                 Ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

VI.              Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber am 16. Mai 2010 um 01.15 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (1,55 ‰) in Tschechien, im Gemeindegebiet von Rozmberk nad Vlatavou in Richtung Vissy Brod, lenkte, wobei er in einer Linkskurve auf der Landstraße Nr. II/160 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16. August 2010 Berufung erhoben und beantragt,

1.     das Verfahren mangels Tatbegehung einzustellen; in eventu

2.     den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Berufung aufzuheben und die Lenkberechtigung an den Berufungswerber auszufolgen;

3.     der Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu

4.     eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und die vom Berufungswerber angebotenen Beweise aufzunehmen.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Rechtsmittelwerber, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe, das Fahrzeug habe seine Gattin, welche nicht alkoholisiert war, gelenkt. Außerdem wird bemängelt, dass von der tschechischen Polizei drei Messungen vorgenommen wurden, diese hätten beim ersten Mal ein Ergebnis von 0,99 ‰, bei zweiten Mal 1,62 ‰ sowie beim dritten Mal 1,52 ‰ ergeben. Die Feststellung, der Berufungswerber habe einen Alkoholspiegel von 1,55 ‰ gehabt, sei daher nicht richtig.

 

Eingewendet wird weiters, dass die von der Erstbehörde festgelegte Entzugsdauer auch bei Zugrundelegung einer Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO zu weit gefasst sei.

 

Beantragt als Beweis wurden die Einvernahme des Berufungswerbers, die Einvernahme der X (Gattin des Berufungswerbers) als Zeugin, sowie die Beischaffung des Aktes 10 T 105/2010 des Gerichts Ceský Krumlov.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Berufungswerber konnte glaubhaft machen, dass er die Berufung rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht hat.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Akt des Gerichts Ceský Krumlov, 10 T 105/2010 und letztlich Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2010, an welcher ein Vertreter der Erstbehörde sowie der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahmen. Die Einvernahme der geladenen Zeugen hat sich in Anbetracht der Einschränkung des Berufungsantrages als für entbehrlich erwiesen.

 

2.5. Aus den oben erwähnten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Feststellung der Polizeikreisdirektion Südböhmen der Polizei der Tschechischen Republik vom 16. Mai 2010 wurde dem Berufungswerber der Führerschein für die Gruppe B abgenommen. Es wurde festgehalten, er habe am 16. Mai 2010 um 01.15 Uhr auf der Landstraße Nr. II/160 im Kataster der Gemeinde Rozmberk nad  Vltavou, in Richtung von  Rozmberk nach Vltavou nach Vyssi Brod fahrend, in einer Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug VW Touareg amtl. Kennz. X verloren, in dem er von der Straße abkam und an einen Baum prallt. Der Lenker sei nicht verletzt worden. Der Lenker hatte sich freiwillig einem Alkoholtest unterzogen mit dem Gerät Dräger mit dem Ergebnis von 0,99 ‰ Alkohol. Nach ca. 5 Minuten habe er sich einem zweiten Test mit dem Ergebnis von 1,62 und nach weiteren 5 Minuten einem dritten Test mit dem Ergebnis 1,55 ‰ unterzogen. Dem Lenker sei an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen und das weitere Lenken von Kraftfahrzeugen verboten worden.

 

Die tschechischen Behörden haben in der Folge den Sachverhalt unter gleichzeitiger Übersendung des abgenommenen Führerscheines, dem Bundesministerium für Verkehr und Technologie bekannt gegeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verständigte mit Schreiben vom 24. Juni 2010 (eingelangt am 5. Juli 2010) die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, welche darauf hin den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Bescheid gilt, zumal der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war, mit dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, es war dies der 2. August 2010, als zugestellt.

 

Entsprechend dem Beweisantrag in der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das zuständige Gericht in Ceský Krumlov um Überlassung des gegenständlichen Gerichtsaktes 10T 105/2010, ersucht, dieser Akt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (unter gleichzeitiger Beilage einer Übersetzung des Gerichtsurteiles) zur Verfügung gestellt.

 

Laut diesem Gerichtsakt wurde der Berufungswerber durch das Bezirksgericht Ceský Krumlov für schuldig befunden, dass er einen Personenkraftwagen der Marke VW Touareg, amtliches Kennzeichen X, internationales Kennzeichen: A, am 16. Mai 2010 um 01.15 Uhr herum in der Gemarkung Rozmberk nad Vltavou, Bezirk Ceský Krumlov, in Richtung Rozmbergk-Vyssí Brod auf der Straße II. der Ordnung Nr. 160 nach vorherigem Alkoholgenuss gelenkt hat, er beim Durchfahren einer scharfen linksgewundenen Kurve im km 25,357 die Kontrolle über seinen Wagen in Folge von Angetrunkenheit verloren hat, er außerhalb der Verkehrsstraße rechts losgesteuert und vom Verkehrsweg abgekommen ist, wo er am Rande einer Waldung gegen einen Baum prallte. Im Anschluss an den Unfall hat er sich über Aufforderung der Polizei einer Orientierungsuntersuchung der Atemluft behufs Ermittlung des Blutalkohlgehaltes mit dem Apparat Dräger um 02.16 Uhr unterzogen, das Ergebnis war 0,99 ‰ Alkohol im Blut, um 02.23 Uhr fand eine weitere Untersuchung der Atemluft mit dem Ergebnis 1,62 ‰ und die Untersuchung der Atemluft um 02.30 Uhr ergab 1,55 ‰. Er sei also in einem die Befähigung ausschließendem Zustand, den er sich durch den Einfluss eines Suchtmittels zugezogen hat, einer solchen Tätigkeit nachgegangen, bei der er das Leben oder die Gesundheit von Menschen hat gefährden oder beträchtlichen Vermögensschaden verursachen hat können. Er verursachte durch diese Tat einen Verkehrsunfall und einen höheren Schaden an fremdem Eigentum. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie zu einer Tätigkeitsverbotsstrafe, wobei die Tätigkeitsuntersagen im Verbot der Lenkung von Kraftfahrzeugen auf eine Dauer von 20 Monaten besteht, verurteilt.

 

Das Gerichtsurteil stützt sich im Wesentlichen auf Aussagen von tschechischen Polizeibeamten, welche am Unfallort die Amtshandlung vorgenommen haben. Die Begründung des Gerichtsurteils wird als durchaus schlüssig erachtet.

 

Zum Zeitpunkt der Vorlage des gegenständlichen Gerichtsurteiles war dieses noch nicht rechtskräftig. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber zunächst weiterhin bei seinen Angaben, nicht er, sondern seine Gattin habe das Fahrzeug gelenkt. Er erklärte jedoch, dass einer Berufung gegen das tschechische Ersturteil keine Folge gegeben wurde und die Entscheidung, mit welcher das erstgerichtliche Urteil bestätigt wurde, nunmehr rechtskräftig sei.

 

Nach Vorhalt der durchaus schlüssigen Angaben im vorliegenden Gerichtsurteil schränkte der Berufungswerber letztlich seine Berufung dahingehend ein, dass die Entzugs- bzw. Verbotsdauer entsprechend herabgesetzt werde. Eine Einvernahme der geladenen Zeugen war daher entbehrlich.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn, es handelt sich


 

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 8. Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde, Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechenden Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken derartigen Kraftfahrzeugen

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen, sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache insbesondere auch zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 – b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, und denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 erstmalig begangen, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber in der Tschechischen Republik verurteilt wurde, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes zwischen 1,2 und 1,6 ‰ betragen hat. Es ist dieser Umstand unter den Tatbestand des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren und indiziert das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnlicher Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine mit hohem Maße verwerflich. Dazu kommt, dass es im vorliegenden Falle offensichtlich bedingt durch die Alkoholisierung zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, ein Umstand der grundsätzlich zu Ungunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen ist.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Als Steigerung des Gefährdungspotentials ist festzustellen, dass der Berufungswerber das KFZ in einem erheblich alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit gelenkt hat.

 

Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist zu berücksichtigen, dass das FSG für gegenständliche Delikte eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist nicht zulässig. Es ist aber auch der Argumentation der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, dass, bezogen auf den konkreten Fall, eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten prognostiziert werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ab Zustellung des Bescheides, sondern bereits ab Tatbegehung zu beurteilen ist, weshalb im Ergebnis der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass mit der nunmehr festgelegten Entzugsdauer (4 Monate ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) das Auslangen gefunden werden kann bzw. erwartet werden kann, dass der Berufungswerber nach dieser Entziehungszeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit wurde der Berufungswerber auch durch die Verbote gemäß § 30 bzw. § 32 FSG nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren, oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Nachdem es sich im vorliegenden Falle um eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 handelt, hatte die Erstbehörde zwingend die Nachschulung anzuordnen, der Berufungswerber wurde sohin hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Nachdem im vorliegenden Falle der Führerschein bereits durch die tschechischen Polizeibeamten abgenommen wurde, konnte der Berufungswerber naturgemäß dieser Anordnung nicht nachkommen, eine Rechtsverletzung durch diese an sich obsolete Anordnung wird jedoch nicht festgestellt.

 

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Dementsprechend hat die Erstbehörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt.

 

4. Gemäß § 76 Abs.1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

 

Der Berufungswerber hat die Beischaffung eines tschechischen Gerichtsaktes beantragt. Das diesbezügliche Ersuchen an das zuständige Gericht der Tschechischen Republik war in tschechischer Sprache zu stellen und es war daher die
Übersetzung durch einen Dolmetscher notwendig. Laut dessen Angaben betrugen dessen Aufwendungen – vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannt – 22,80 Euro. Dieser Betrag war als Ersatz für Barauslagen vorzuschreiben.

 

Die vorgeschriebenen Barauslagen sind binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an das im beiliegenden Zahlschein angeführte Konto zu überweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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