Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100636/10/Fra/Ka

Linz, 08.01.1993

VwSen - 100636/10/Fra/Ka Linz, am 8.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E H,St. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.4.1992, VerkR96/3228/1992, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8.4.1992, VerkR96/3228/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er als das nach außen berufene Organ der Firma R GesmbH., (=Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges) nach Zustellung der Aufforderung vom 10. März 1992 bis einschließlich 25. März 1992 der Bezirkshauptmannschaft keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das KFZ am 6. Mai 1991 zuletzt vor dem Zeitpunkt 11.00 Uhr in W auf der B.straße 13 im ersten Bezirk abgestellt hat (als Auskunftsperson nannte er Dr. B als Masseverwalter wegen des zwischenzeitlich in Konkurs befindlichen Unternehmens der Firma R).

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da der angefochtene Bescheid einerseits bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war, andererseits in der Berufung lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden und diesbezüglich kein Verlangen nach einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel unter anderem aus, daß sich die von ihm als Geschäftsführer vertretene Firma R GesmbH., zum Erhebungszeitraum in Konkurs befunden habe. Er sei nicht mehr geschäftsfähig und habe aus diesem Grunde auch den Masseverwalter Dr. B in Schärding als auskunftsbefugte Person genannt. Darüber hinaus habe er bei einer persönlichen Vorsprache dem Sachbearbeiter, Herrn A, zwei mögliche Fahrer zum Zeitpunkt der Verkehrsübertretung genannt. Wenn im angefochtenen Straferkenntnis darauf verwiesen werde, daß er als Geschäftsführer Aufzeichnungen darüber führen müsse, aus denen der Fahrer eines Fahrzeuges hervorgeht, so müsse er abermals auf den Masseverwalter verweisen, der ausschließlich Zugang zu derartigen Geschäftsunterlagen und somit auch zum Fahrtenbuch habe.

Unbestritten ist, daß der Beschuldigte Geschäftsführer der nunmehr im Konkurs befindlichen Firma R GesmbH., war. Das genannte Unternehmen befindet sich seit Juli 1991 in Konkurs, wobei Dr. B als Masseverwalter im Konkursverfahren eingesetzt ist. Es kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, daß beispielsweise trotz Eröffnung des Ausgleiches der handelsrechtliche Geschäftsführer über eine GesmbH. strafrechtlich verantwortlich bleibt und sich der Beschuldigte objektiv aufgrund des nunmehr anhängigen Konkursverfahren sich nicht auf den Masseverwalter berufen könne, der über den Lenker Auskunft geben müsse bzw. könne. Darüber hinaus ist zu konstatieren, daß der Zulassungsbesitzer auch dann den objektiven Tatbestand des § 103 Abs.2 (2. Satz) KFG 1967 erfüllt, wenn er in der Auskunft zwei oder mehrere Personen nennt.

Der Beschuldigte hat daher zweifellos den objektiven Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen: Das der Lenkererhebung zugrundeliegende Delikt wurde am 6. Mai 1991 gesetzt. Aufgrund der Mitteilungen des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, daß der Zulassungsbesitzer des hier gegenständlichen PKWs (Firma R GesmbH) sich seit Juli 1991 in Konkurs befindet. Die Lenkererhebung wurde am 11. März 1992 zugestellt. Wenngleich die Rechtsauffassung, daß sich der Beschuldigte hinsichtlich der Auskunftserteilung aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens nicht auf seinen Masseverwalter berufen könne, objektiv zutreffend ist, ist es dennoch nicht auszuschließen, daß sich die entsprechende Seite des Fahrtenbuches doch beim Masseverwalter befinden kann. Das diesbezüglich vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, daß sich die entsprechende Seite des Fahrtenbuches nicht beim Masseverwalter befindet. Die vom Berufungswerber zusätzlich vorgebrachten Argumente, daß für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch mit ordnungsgemäßen Eintragungen, somit auch über Eintragungen von jenem Tag, an dem die Verkehrsübertretung begangen worden sein soll, vorhanden ist, zudem die Treibstoffabrechnungen aufgrund der Eintragungen im Fahrtenbuch und unter der Vorlage der Treibstoffabrechnungen vorgenommen wurden, sind nicht unglaubwürdig. Jedenfalls hat der Beschuldigte mit diesen Argumenten mangelndes Verschulden - der zweifellos objektiv vorliegenden Verwaltungsübertretung - dargetan. Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Kriterien geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß das von ihm erfüllte Tatbild im Sinne eines Verschuldens nicht zurechenbar ist, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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