Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165193/2/Fra/Sta/Gr

Linz, 03.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 1.6.2010, AZ 2-S-10.225/10/G, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (25 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

Zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. b leg.cit. eine Geldstrafe von 350 Euro (EFS 180 Stunden) verhängt, weil er am 26.4.2010 um 12.35 Uhr in X, Fahrtrichtung X, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kz. X, nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist und mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Strafausmaß. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 19.5.2010, Zl. 2-S-10.225/10/G, brachte der Bw unter anderem vor, dass die über ihn verhängte Strafe die Hälfte der Mindeststrafe (gemeint wohl: Höchststrafe) betrage, er jedoch keinerlei Vormerkungen bzw. auch einschlägige Vormerkungen aufzuweisen hatte. Sein monatliches Einkommen betrage 1.114,12 Euro (12 x jährlich). In seinem nunmehrigen Rechtsmittel gegen das oa. Straferkenntnis ersucht der Bw die über ihn verhängte Strafe zu reduzieren. Er bestreitet den Fall nicht und bereue die ihm zur Last gelegte Tat zutiefst. Er bringe monatlich 800 Euro ins Verdienen, besitze kein Vermögen und sei auch nicht sorgepflichtig.

 

Da sich sohin diese Berufung gegen das Strafausmaß richtet, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde weist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis unter anderem darauf hin, dass der Bw mit der Hinterlegung eines Zettels mit einem falschen Namen und einer falschen Telefonnummer er am beschädigten Fahrzeug bewusst eine falsche Spur legen wollte, in diesem Fall nicht von einer Kurzschlussreaktion gesprochen werden könne, und dieses Verhalten als erschwerend zu werten sei.

 

Da gemäß § 19 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind, der Bw laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und dieser Umstand nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen hat, war im Hinblick auf diesen Umstand sowie auf Grund des geringen Einkommens des Bw eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar.

 

Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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