Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230428/2/Br/Bk

Linz, 04.04.1995

VwSen-230428/2/Br/Bk Linz, am 4. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über den Antrag der Frau H, bislang vertreten durch Dr. H, eingebracht bei der Erstbehörde am 24. Mai 1994, Zl. St. 3.101/94-B, zu Recht:

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben. Die Verfahrenshilfe wird bewilligt.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Mai 1994, Zl. St. 3.101/94-B über die Antragstellerin wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 Fremdengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde der Antragstellerin zu Hd. ihres damals ag. Rechtsvertreters am 11. Mai 1994 zugestellt.

1.1. Die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B vertretene Antragstellerin hat am 24. Mai 1994 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht. Durch einen Irrtum der Erstbehörde wurde dieser Antrag zum Akt genommen. Der Akt jedoch wurde folglich irrtümlich im Strafvollzug abgelegt und gelangte erst per Schreiben vom 27. März 1995 dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Vorlage.

Aus den Angaben im Antrag zur Erlangung der Verfahrenshilfe ergibt sich, daß die Antragstellerin über kein eigenes Einkommen verfügt und mit ihrem Mann eine Untermietswohnung bewohnt.

2. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. § 51a VStG: Wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.....

2.1.1. Hier liegen diese Voraussetzungen in beiden Punkten vor. Im Verwaltungsstrafverfahren herrscht wohl kein Anwaltszwang. Im gegenständlichen Fall ist bereits angesichts der anzunehmenden mangelnden Mächtigkeit der deutschen Sprache die Beigabe eines Rechtsvertreters auch im Sinne einer zweckentsprechenden Verwaltungsrechtspflege indiziert. Die Antragstellerin ist bei objektiver Beurteilung der hier anliegenden Verwaltungsstrafsache wohl nur schwer in der Lage eine einerseits den formalen andererseits den inhaltlichen Erfordernissen gerecht werdende Berufung auszuführen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Auf den Beginn des Fristenlaufes für die Einbringung der Berufung gemäß § 51 Abs.5 VStG wird bereits an dieser Stelle hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum