Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165391/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 30.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 30. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Schärding vom 26. April 2010, GZ VerkR96-984-2010, wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.   

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. April 2010, GZ VerkR96-984-2010, wurde X (der Berufungswerber) wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 FSG am 21. Februar 2010 um 15.30 Uhr in Münzkirchen, auf der L 515 bei km 12,850, für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 6. Mai 2010 an der Abgabestelle (Wohnadresse) des Berufungswerbers zugestellt wurde, richtet sich die am 30. Juni 2010 – und somit offensichtlich verspätet - mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding erhobene Berufung, die sich im Ergebnis gegen den Tatvorwurf richtet.

 

3. Die Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding und die Berufung.

 

Da auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen feststeht, dass die erhobene Berufung zurückzuweisen ist, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das – nunmehr angefochtene - Straferkenntnis vom 26. April 2010, GZ VerkR96-984-2010, mit welchem dem Berufungswerber das Nichtaushändigen des Führerscheines vorgeworfen wurde, wurde am 6. Mai 2010 an der Abgabestelle des Berufungswerbers in X zugestellt. Entsprechend dem Zustellrückschein wurde das Dokument von X (Schwiegermutter des Berufungswerbers) übernommen.  

 

Im Zuge von auf Grund dieses Straferkenntnisses eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen erhob der Berufungswerber am 30. Juni 2010 – und somit verspätet - bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding per Telefax Berufung gegen das genannte Straferkenntnis.

 

Zum nachweislich erfolgten Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. August 2010, GZ VerkR96-984-2010, hat sich der Berufungswerber nicht geäußert und keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Der Berufungswerber hat weder im Rahmen des Parteiengehörs durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding noch in der Berufung die Zustellung des Straferkenntnisses an seiner Abgabestelle am 6. Mai 2010 an X (Schwiegermutter) noch die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels in Abrede gestellt. Er hat auch nie behauptet, dass er das an ihn gerichtete Straferkenntnis nicht tatsächlich erhalten hätte.

 

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Vorbringen des Berufungswerbers ist entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihm seine Schwiegermutter das Straferkenntnis zumindest innerhalb weniger Tage nach Zustellung an der Abgabestelle tatsächlich ausgefolgt hat. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis hat der Berufungswerber die Berufung jedoch erst am 30. Juni 2010 – somit verspätet - mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Selbst unter der Annahme, dass der Berufungswerber längere Zeit ortsabwesend gewesen wäre (Urlaub, Krankheit oder ähnliches) und ihm das Schriftstück deshalb erst bis zu vier Wochen nach dessen Zustellung tatsächlich zugekommen wäre, wäre die erhobene Berufung dennoch jedenfalls verspätet.

 

Das Versäumnis der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, auf das konkrete Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Schärding auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit - ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches - als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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