Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100637/10/Sch/Kf

Linz, 12.10.1992

VwSen - 100637/10/Sch/Kf Linz, am 12 Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E Sch vom 12. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. April 1992, VerkR 96/6325/1991/Ah, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16. April 1992, VerkR96/6325/1991/Ah, über Herrn E Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 28. März 1991 gegen 19.00 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Gasthaus L in N, den LKW rückwärts aus einer Parklücke gelenkt und dabei einen dort abgestellten PKW der Marke Honda beschädigt hat, wobei er es in der Folge unterließ, ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 8. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das Berufungsvorbringen läßt sich im wesentlichen damit zusammenfassen, daß der Berufungswerber zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Täterschaft nicht bestreitet, jedoch die Ansicht vertritt, ein Nachweis seiner Täterschaft sei nicht gelungen.

Diesem Vorbringen ist aber das Ergebnis des Beweisverfahrens entgegenzuhalten. Aufgrund folgender objektiver Umstände hätte dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen müssen, daß er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben könnte:

Zum einen ist im Verfahren unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber seinen LKW neben dem in der Folge unfallbeteiligten PKW abgestellt hatte. Als er mit seinem LKW wegfahren wollte, mußte er feststellen, daß ihm relativ wenig Platz für das Fahrmanöver geblieben ist. Unbestritten blieb auch, daß der Berufungswerber zumindest zweimal vor- und rückwärts fahren mußte, bis er seinen LKW aus der Parkfläche herausgelenkt hatte. Ein solches Fahrmanöver erfordert zweifellos eine erhöhte Aufmerksamkeit bei einem Fahrzeuglenker, noch dazu, wenn es bei Dunkelheit, wie im konkreten Fall, durchgeführt werden muß.

Weiters liegt ein schlüssiges Gutachten eines technischen Amtssachverständigen vor, welcher zu dem Ergebnis kommt, daß der Berufungswerber, wenn auch ein akustisch oder in Form einer Stoßreaktion wahrgenommener Anstoß zu verneinen ist, derselbe aber zumindest visuell wahrgenommen hätte werden müssen. Diesbezüglich führt der Sachverständige aus, daß der Berufungswerber im Zuge seiner Rückwärtsfahrt durch einen Blick in den (vorausgesetzt richtig eingestellten) Rückblickspiegel den Anstoß hätte bemerken müssen. Für eine korrekte Einstellung des Rückblickspiegels ist zweifellos der Lenker verantwortlich, insbesonders vor einem Fahrmanöver wie dem oben angeführten. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber Gelegenheit hatte, als er sich auf Höhe der Beschädigung befand, durch einen Blick aus dem Seitenfenster eine allfällige Beschädigung wahrzunehmen. Schließlich wird als dritter Punkt noch angeführt, daß der Berufungswerber im Scheinwerferkegel die Glassplitter des beschädigten Fahrzeuges hätte sehen können.

Auch kommt im konkreten Fall der Beschädigung als solcher insofern Bedeutung zu, als der technische Amtssachverständige diesen Schaden aufgrund der Höhe der Beschädigungen nicht einem PKW, sondern einem Klein-LKW, wenn auch naturgemäß nicht nach Marke und Type spezifizierbar, zugeordnet hat. Schließlich wurde auch die rechte hintere Seitenscheibe des abgestellten PKW beschädigt, was ebenfalls für einen zweitbeteiligten LKW und nicht für einen PKW spricht.

Aufgrund der oben geschilderten Umstände hat die Tatsache in den Hintergrund zu treten, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht einer Untersuchung auf mögliche Beschädigungen bzw. Rückständen an Lackabrieb oder -teilchen untersucht wurde. Wäre eine solche erfolgt und hätte diese entsprechende Rückstände bzw. Beschädigungen erbracht, so wäre dies lediglich ein zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Berufungswerbers gewesen, umgekehrt kann das Unterbleiben dieser Untersuchung nicht dazu führen, daß die Täterschaft des Berufungswerbers in Zweifel gerät. Hiefür liegen, und hiebei wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, auch ohne diese Untersuchung hinreichende Beweise vor.

Der Tatbestand nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 16.12.1976, 418/75).

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zu der Ansicht gelangt, daß dem Berufungswerber aufgrund der geschilderten Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles hätte zu Bewußtsein kommen müssen, weshalb er zur Verständigung der nächstgelegenen Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verpflichtet gewesen wäre.

Es ist nicht Zweck des § 4 StVO 1960, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt bzw. überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74).

Aufgrund dieser Ausführungen ist es letztlich ohne Belang, wie lange das unfallbeschädigte Fahrzeug noch am Unfallort stand und ob theoretisch (auch noch) andere Fahrzeuge an dieses angefahren sein konnten. Schließlich braucht auch nicht auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Argumentation der Erstbehörde im Hinblick auf den von der Haftpflichtversicherung des Zulassungsbesitzers des vom Berufungswerber gelenkten LKW's geleisteten Schadenersatz eingegangen zu werden, da die Frage, ob und mit welcher Motivation von einer Versicherung Schadenersatz geleistet wird, für den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens ohne Belang ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist und auch ausreichend begründet wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich diesen Ausführungen an und erachtet gleichwohl die verhängte Strafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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