Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522727/2/Kof/Jo

Linz, 30.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.09.2010, VerkR21-91-2010, betreffend Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 iVm § 30b Abs.5 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG,  bis zur Befolgung der Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings

-         das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-         das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und

      Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 14. Oktober 2010 – hat die Bw die begründete Berufung vom 1. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die von der Bw eingebrachte Berufung wurde höchstwahrscheinlich verspätet erhoben und wäre somit zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung abgewiesen, anstatt als unzulässig (hier: verspätet) zurückgewiesen, so wird der/die Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt
und nicht in seinen Rechten verletzt;

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 104, E 105 und E 106 zu § 66 AVG (Seite 1263) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die Bw wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid)
des UVS vom 22. April 2010, VwSen-522556/2 verpflichtet, innerhalb von
drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides

-         ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV zu absolvieren  und

-         der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Bestätigung über

     die Teilnahme und Mitarbeit an diesem Fahrsicherheitstraining vorzulegen.

 

Dieses Erkenntnis des UVS wurde der Bw am 10. Mai 2010 nachweisbar zugestellt.

 

Die Bw hat dieses Fahrsicherheitstraining innerhalb der vorgegebenen Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht absolviert.

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht – gemäß §§ 30 Abs.1
und 32 Abs.1 Z1 iVm § 30b Abs.5 FSG der Bw bis zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings

-     das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-     das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

     und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

 

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