Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600090/4/Kei/Eg

Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über den Devolutionsantrag des x, vom 20. September 2010 betreffend das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Zl. VerR96-2297-2008 zu Recht:

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Juli 2008, Zl. VerkR96-2297-2008, wurde x wegen einer Übertretung des § 134 Abs. 3 d Z. 1 iVm § 106 Abs. 2 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden).

 

Dagegen hat x eine Berufung erhoben.

 

Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. August 2009, Zl. VwSen-163516/15/Kei/Ps, wurde der Berufung keine Folge gegeben.

 

Mit dem Schreiben (E-Mail) des x vom 31. März 2010, das der Bezirkshauptmannschaft Ried übermittelt wurde, hat dieser beantragt, dass ihm die Zahlung der Geldstrafe in monatlichen Raten von 5 Euro bewilligt werde.

 

Das Schreiben (E-Mail) des x vom 20. September 2010, das dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Betreff: Ratenansuchen bei der BH Ried i.I. vom 31.3.2010, VerkR96-2297-2010

In der im Betreff bezeichneten Angelegenheit stelle ich hiermit einen Devolutionsantrag. Der UVS wolle über den Antrag entscheiden, da die BH Ried i.I. über den Antrag nicht entschieden hat. Ich leite das Ratenansuchen vom 31.3.2010 an den UVS weiter."

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. September 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, wurde der Antrag des x vom 31. März 2010 auf Ratenzahlung in Teilbeträgen von 5 Euro monatlich abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat x eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach  Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, erwogen:

 

§ 73 AVG lautet:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2 a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

 

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung wurde am 31. März 2010 mittels E-Mail gestellt.

Die 6 Monate-Frist nach § 73 Abs. 1 AVG endete mit Ablauf des 1. Oktober 2010.

Der gegenständliche Devolutionsantrag wurde am 20. September 2010 mittels E-Mail und somit vor Ablauf der 6 Monate-Frist nach § 73 Abs. 1 AVG gestellt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1127 und S. 1104, hingewiesen:

"Ein vor Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG gestellter Devolutionsantrag kann keinen Zuständigkeitsübergang bewirken. Daran ändert es nichts, wenn die sechsmonatige Frist vor Erlassung des Bescheides, mit dem die mit Devolutionsantrag angerufene Behörde entschieden hat, ablief (s B 13.10.1980, 2397/80, Slg 10263 A). VwGH 15.1.1998, 96/07/0096."

"Fehlen die Prozessvoraussetzungen (etwa mangelnde Parteistellung), wurde insbesondere der Devolutionsantrag zu früh gestellt, ist der Antrag zurückzuweisen."

 

Da der gegenständliche Devolutionsantrag vor Ablauf der 6 Monate-Frist nach § 73 Abs. 1 AVG gestellt wurde, war er zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Bleier

 

 

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