Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130731/2/BP/Ga

Linz, 12.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels  vom  31. August 2010, GZ.: FD-StV-403519-2010 Wi, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz noch einen Beitrag zu den       Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65f. VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. August 2010,
GZ.:
FD-StV-403519-2010 Wi, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker am 3. Dezember 2009 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, Pollheimerstraße 15, mindestens von 16:13 Uhr bis 16:13 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X, abgestellt gelassen habe, obwohl die Parkgebühr nur bis 15:57 Uhr entrichtet worden sei. 

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Parkgebührenverordnung der Stadt Wels genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

 

1.2. Gegen den oa. Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 23. September 2010 Berufung und führt darin ua. aus, dass er hinsichtlich der Bezahlung der Strafe – wie bereits in persönlichen Gesprächen dargelegt – sofort nicht vorgenommen habe, weil er auf eine Anzeige gewartet habe. Darüber hinaus erachte er verschiedene Formulierungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides als unangebracht. 

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat und erstattete eine kurze Gegenschrift.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich bereits daraus ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 84/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens zu entrichten.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als inkriminiertes Verhalten bezogen auf die Tatzeit wörtlich vorgeworfen "zumindest von 16:13 Uhr bis 16:13 Uhr" das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt gelassen zu haben. Die Determinierung "zumindest" ist keinesfalls derart konkret, um den Erfordernissen des § 44a VStG zu genügen. Es findet sich zwar in der Folge auch der explizite Hinweis darauf, dass die Parkgebühr nur bis 15:57 Uhr entrichtet worden sei, es fehlt aber jeglicher Vorwurf, dass der Bw sein Kraftfahrzeug zwischen 15:57 Uhr und 16:13 Uhr - ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben – an der genannten Adresse abgestellt hatte. Aus den Umständen und dem Akt ist dies wenngleich ersichtlich. Nun ist aber im Fall von Bescheiden generell und bei Straferkenntnissen speziell ausschlaggebend für den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nicht die Begründung oder die Aktenlage, sondern die Formulierung des Spruchs, der alle wesentlichen Elemente unverwechselbar anzugeben hat. Es ist nun aus der Natur des Falles und wohl nach Intention der belangten Behörde klar, dass der Tatvorwurf dahingehend gemeint war, dass wie um 16:13 Uhr festgestellt wurde, der Bw ab Ablauf der Parkgebühr um 15:57 Uhr bis zur Feststellung um 16:13 Uhr sein Fahrzeug ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben, abgestellt hatte, allein dieser Vorwurf ist wegen der expliziten Einschränkung der Abstelldauer auf 16:13 Uhr bis 16:13 Uhr der gewählten Formulierung keinesfalls zu entnehmen. Es ist also aus formalrechtlichen Gründen von letzterem Abstellzeitraum bzw. –Zeitpunkt auszugehen. Eine intentionsgemäße Erweiterung und damit verbundene Ausdehnung des Tatvorwurfs war dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt.

 

3.3. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn der Abstellung eines Fahrzeuges zu entrichten. Dies muss – gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates - unter dem Aspekt betrachtet werden, dass von einer gewissen 10 Minuten jedoch nicht übersteigenden "Toleranz" auszugehen ist, während der einerseits das bloße – nicht vom Begriff Parken umfasste – Halten, aber auch die Zeit die erforderlich ist, um einen Parkschein zu lösen berücksichtigt werden.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass der vorgeworfene Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt jedenfalls dieser "Toleranz" unterliegen müsste, weshalb unter Heranziehung des in Rede stehenden Tatvorwurfs von vorne herein von keinem strafbaren Verhalten ausgegangen werden kann.

 

3.4. Es war daher unabhängig vom Berufungsvorbringen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65f. VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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