Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165085/3/Fra/Gr

Linz, 03.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Februar 2010, VerkR96-35368-2008/Dae, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 14. August 2008, VerkR96-35368-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Sachlage:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Postrückschein) am
16. Februar 2010 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 5. Mai 2010 per Telefax eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. März 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 5. Mai 2010, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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