Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165299/2/Fra/Gr

Linz, 08.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Juli 2010, VerkR96-65057-2-2009-HAI, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG im Zusammenhang mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz..

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 23. April 2010, VerkR96-65057-2-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster VStG) erwogen:

 

Laut Zustellnachweis wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 28. April 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Das Rechtsmittel wurde laut Eingangsstempel am 14. Mai 2010 durch persönliche Abgabe bei der nunmehr belangten Behörde – sohin außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist – eingebracht.

 

Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit des nunmehrigen Bw zum o.a. Hinterlegungszeit geprüft hätte. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel u.a. vor, die o.a. Strafverfügung am 6. Mai 2010 beim Postamt X abgeholt zu haben. Die Strafverfügung wurde am 28. April 2010 beim Postamt X hinterlegt. Vom
27. April 2010 bis 5. Mai 2010 sei er für die Firma X in X im Außendienst tätig gewesen, und habe daher das hinterlegte Schriftstück erst am 6. Mai 2010 beheben können. Auf Grund seiner Ortsabwesenheit sei es ihm auch nicht möglich gewesen vor dem 5. Mai 2010 von der Hinterlegung des Schriftstückes Kenntnis zu erlangen.

 

Der Bw belegte diese Behauptung durch eine Bestätigung der Firma X vom 29. Juli 2010. Daraus resultiert, dass die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung im Sinne des § 17 Abs.3 vierter Satz Zustellgesetz am 6. Mai 2010 wirksam wurde. Der am 14. Mai 2010 eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als rechtzeitig.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Da sich der Einspruch gegen den Tatbestand (Schuld) richtet, ist von der belangten Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum