Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100641/6/Fra/Ka

Linz, 10.12.1992

VwSen - 100641/6/Fra/Ka Linz, am 10.Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ch K, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 1992, VerkR96/19602/1991, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.000 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. April 1992, VerkR96/19.602/91 über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 7. November 1991 um 12.15 Uhr den PKW auf der B 1 im Ortschaftsbereich St in Richtung L gelenkt hat, obwohl er keine Lenkerberechtigung besitzt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 1.000 S verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß seine Familien- und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG). I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. bis zu 30.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Bereits aus diesem Strafrahmen geht hervor, daß das hier in Rede stehende Delikt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Es zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da sie im besonderen Maße geeignet ist, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden.

Zum Verschuldensgehalt ist festzustellen, daß der Berufungswerber eine Reihe einschlägiger Vormerkungen aufweist. Diese hat die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet. Strafmildernde Umstände sind nicht bekannt geworden.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist festzustellen: Die Erstbehörde hat zwar insoferne ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen, als sie im konkreten Fall auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht eingegangen ist. Der Berufungswerber weist in seinem Rechtsmittel darauf hin, daß er für zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren zu sorgen hat, vermögenslos ist und kein Einkommen bezieht. Aufgrund von ergänzenden Erhebungen des Verwaltungssenates kann von Wahrheit dieser Angaben des Berufungswerbers ausgegangen werden. Trotzdem kann diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Strafbemessung zukommen, denn der Berufungswerber hat aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen zum Ausdruck gebracht, daß er offenbar nicht gewillt ist, die einschlägigen Rechtsnormen des Kraftfahrzeuges zu akzeptieren. Es kann daraus der Schluß gezogen werden, daß er den durch das Kraftfahrgesetz geschützten Werten eine ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck bringt, weshalb aufgrund der oben erwähnten Umstände und insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe, welche ohnehin lediglich ein Drittel des gesetzlichen Höchstrahmens erreicht, nicht vertretbar ist.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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