Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150804/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 01.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. September 2010, Zl. BauR96-32-2010/Ah, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 19. März 2010, Zl. BauR96-32-2010, zu Recht erkannt:   

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.

51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.

Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. September 2010, Zl. BauR96-32-2010/Ah, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw), datiert mit 29. März 2010, gegen die Strafverfügung vom 19. März 2010, Zl. BauR96-32-2010/Ah, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde angegeben, dass die Strafverfügung am 29. März 2010 zugestellt worden sei. Der Einspruch sei lt. Poststempel erst am 4. Mai 2010 zur Post gegeben worden, wodurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen deutlich überschritten worden sei.

 

2. In der Berufung brachte der Bw lediglich vor, dass er am Tattag das Kfz nicht gelenkt hätte.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie auf dem im Akt einliegenden Auslands-Rückschein ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung am 29. März 2010 durch Aushändigung zugestellt. Der Einspruch, datiert mit 29. März 2010, wurde lt. Poststempel am 4. Mai 2010 zur Post gegeben.

 

Zu dieser möglichen Verspätung des Rechtsmittels wurde dem Bw mittels Schreiben vom 26. August 2010 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Antwort des Bw ist nicht erfolgt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Die Berufung lässt unbestritten, dass die Strafverfügung am 29. März 2010 rechtsgültig zugestellt und der Einspruch dagegen erst am 4. Mai 2010 zur Post gegeben wurde. Mit der Zustellung begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und diese endete am 12. April 2010. Das Berufungsvorbringen ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbe­scheides in Frage zu stellen. Die Frage nach der Lenkereigenschaft des Bw zur Tatzeit ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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