Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330023/30/Lg/Hue/Ba

Linz, 26.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 21. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt  X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Mai 2010, Zl. Wi96-24-2009/HW, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides auf 5 Stunden herabgesetzt und die zu Spruchpunkt 2. ausgesprochene Strafe ersatzlos behoben und das          Verwaltungsstrafverfahren diesbe­züglich eingestellt wird. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz reduziert sich damit auf 16,50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 16 Abs.2, 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 165 Euro (zu 1.) und 200 Euro (zu 2.) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 18 bzw. 24 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der X X GmbH mit Sitz in X, X, folgende Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu verantworten habe:

Anlässlich einer am 10. Juni 2009 durchgeführten eichpolizeilichen Revision in der Betriebsstätte in X, X, sei festgestellt worden, dass

1.      das Mengenmessgerät für Flüssigkeiten (Zapfsäule) des Herstellers Gerätebau GmbH, Type: 250E, Fabrik-Nr.: 52903, Höchstdurchfluss von 80 l/Min., letzte Eichung: 2004, ungeeicht seit 1.1. 2007, im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und

2.      die Messgeräte zur Bewertung von Getreide des Herstellers Foss Electric (Feuchtmessgerät), Type: SM10, Fabrik-Nr. 9021035, letzte Eichung: 2006, ungeeicht seit 1.1.2008, und des Herstellers PAG Oerlikon (Waage), Type: Precisa 3000 DHL, Fabrik-Nr. C33918, letzte Eichung: 2006, ungeeicht seit 1.1.2009, eingeschaltet und einsatzbereit bereitgehalten

worden seien, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei. Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden sei, gelte als ungeeicht.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er die Verwaltungsübertretungen, welche auch aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ableitbar seien, nicht begangen habe. Die Zapfsäule sei zum angeblichen Tatzeitpunkt weder verwendet noch bereitgehalten worden. Dieses Gerät sei bereits zum angeblichen Tatzeitpunkt mit dem deutlich sichtbaren Vermerk versehen gewesen, dass es für eine eichpflichtige Verwendung nicht verwendet werden dürfe. Dies sei offenbar unstrittig. Die Betriebsstätte in X werden von Herrn X X verantwortlich geleitet. Dieser wisse über alle wesentlichen Vorgänge in dieser Betriebsstätte bescheid und verfüge über umfassende Anordnungs- und Kontrollbefugnisse. Die Zapfsäule sei zum angeblichen Tatzeitpunkt lediglich für den internen Gebrauch für die zahlreichen LKWs der Firma X in Verwendung. Sowohl die Freiwillige Feuerwehr als auch die Bediensteten der Gemeinde X seien von Herrn X darauf hingewiesen worden, dass eine Verwendung der Zapfsäule verboten sei und weiters aufgefordert worden, die Tankkarte zurückzugeben. Dies sei allerdings trotz wiederholter Aufforderungen nicht erfolgt. Eine Sperre der Tankkarte sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Soweit die Zapfsäule von der Freiwilligen Feuerwehr bzw. von Gemeindebediensteten verwendet worden sein sollten, sei dies gegen ein ausdrückliches Verbot der Firma X erfolgt. Von anderen Personen sei die Zapfsäule nicht verwendet worden. Weitere Maßnahmen gegen die widerrechtliche Verwendung der Zapfsäule durch Dritte sei der Firma X weder möglich noch zumutbar gewesen. Zum Beweis dafür wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Sowohl das Feuchtigkeitsmessgerät als auch die Waage seien nur für die innerbetriebliche Verwendung bestimmt und nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden. Diese Geräte würden deshalb nicht der Eichpflicht unterliegen. Der Umstand, dass diese beiden Geräte theoretisch zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes von Getreide verwendet werden könnten, bedeute nicht, dass dies auch geschehen sei. Gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen. Feuchtigkeitsmessgeräte hätten vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der von der Erstbehörde bloß gemutmaßten Verwendung stünden.

Zudem lasse der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit Bestimmtheit erkennen, welche Verwaltungsübertretung tatsächlich angelastet werde, weshalb Verjährung eingetreten sei. Auch sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht anzusehen. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Bw einschlägig vorbestraft sei und habe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, dass der Bw für ein Kind sorgepflichtig sei.

 

Beantragt wird nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und der zeugenschaftlichen Einvernahme von Herrn X X die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16. Juni 2009 zugrunde. Demnach seien die angegebenen Geräte am 10. Juni 2009 im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet bzw. bereitgehalten worden, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei. Bereits am 10. Februar 2009 sei durch das Eichamt Linz in der Betriebsstätte in X eine Revision durchgeführt und Anzeige erstattet worden. Damals sei die Zapfsäule mit dem Aufkleber "Eichpflichtige Verwendung unzulässig" versehen worden. Eine Eichung sei aber bis zur neuerlichen Revision am 10. Juni 2009 nicht durchgeführt worden. Während der eichpolizeilichen Revision am 10. Juni 2009 sei ein Fahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr X betankt worden. Während der Revision sei Herr X X anwesend gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 9. Juli 2009 rechtfertigte sich der (Vertreter des) Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Dazu brachte das Eichamt Linz am 19. Jänner 2010 vor, dass die Zapfsäule sehr wohl im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden sei, da während der Revision am 10. Juni 2009 trotz der Kennzeichnung "Eichpflichtige Verwendung unzulässig" ein Fahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr X betankt worden sei. Außerdem erfolgten auch jetzt noch Tankungen von Dieseltreibstoff an Dritte. Die Firma X vergebe Tankkarten an Kunden, mit denen diese jederzeit ohne Bedienpersonal Fahrzeuge betanken könnten. Die Inbetriebnahme der Zapfsäule erfolge mittels Tankkarte über den geschlossenen Tankautomaten. Diese Tankungen würden mittels Sammelrechnung an den jeweiligen Karteninhaber verrechnet. Dem Eichamt Linz sei bekannt, dass bis 18. Jänner 2010 Fahrzeuge der Gemeinde und der Feuerwehr X durch die Freigabe über den Tankautomaten mittels verschiedener Tankkarten betankt worden seien.

Das Getreidefeuchtmessgerät und die dazugehörige Waage seien zum Zeitpunkt der Kontrolle eingeschaltet, betriebsbereit und damit eine Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr jederzeit möglich gewesen. Die Firma X werde von verschiedenen Lieferanten mit Getreide beliefert. Die Feuchte des gelieferten Getreides bestimmte die Qualität und diene als Verrechnungsgrundlage für die Lieferung. Aber auch bei der Abgabe an Kunden entscheide die Getreidefeuchte über die Qualität und den Preis.

Als Beilagen sind in Kopie eine Rechnung der Firma X vom 31. Oktober 2009 über einen Betrag von 1.182,24 Euro an die Gemeinde X über Diesel-Betankungen sowie Tankdatenlisten über verschiedene Betankungen im September 2009 angeschlossen.    

 

Dazu äußerte sich der Bw wie bisher bzw. wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Im Verfahrensakt liegt zudem eine Auflistung der Verwaltungsvorstrafen des Bw ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochten Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte die Gemeinde X am 17. August 2010 dem Oö. Verwaltungssenat Rechnungen und Auflistungen über die Betankung von Gemeindefahrzeugen bei der Fa. X in X für die Zeit von März 2009 bis Oktober 2009. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Vertrag mit der Fa. X für die Betankungen nicht vorliege.  

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Bw, dass der geladene Zeuge X X beruflich verhindert sei. Aus diesem Grund wurde eine neuerliche Ladung dieses Zeugen beantragt. Herr X könne bestätigen, dass er alleiniger Verantwortlicher für diese Betriebsstelle sei und den Mitarbeitern der Gemeinde gesagt habe, dass die Verwendung der Zapfsäule unzulässig sei. Weiters könne er bestätigen, dass es technisch nicht möglich gewesen sei, die vorhanden Tankkarten zu sperren und das Feuchtigkeitsmessgerät ausschließlich dem internen Gebrauch gedient habe.

 

Der Verhandlungsleiter hielt dem Vertreter des Bw das Konvolut an Übersichten von Betankungen von Gemeindefahrzeugen der Gemeinde X vor. Insbesondere wurde auf eine Tankdatenliste vom 8. Juli 2009 verwiesen, welche einen Gesamtbetrag von 788,82 Euro aufweist. Damit korrespondiert auch eine Rechnung der Fa. X vom 30. Juni 2009.

 

Der als Zeuge einvernommene Feuerwehrkommandant von X, Herr X X, sagte aus, dass zwei Feuerwehrfahrzeuge mit Diesel betrieben würden. Die Betankung der Fahrzeuge bei der Fa. X funktioniere so, dass eine Magnetkarte in eine dafür vorgesehene Öffnung bei der Zapfsäule hineingesteckt und ein vierstelliger Code eingegeben werden müsse. Daraufhin sei die Zapfsäule zum Tanken freigegeben. Dies gehe beliebig oft. Die Feuerwehr erhalte dann Lieferscheine, die Gesamtrechnung erhalte die Gemeinde. Auch die Betankung des Gemeindetraktors funktioniere auf diese Art. Es würden der Feuerwehr zwei Tankkarten (Chips) zur Verfügung stehen. Diese würden die Nummern 31 und 33 tragen. Deshalb scheine für die Betankung am 10. Juni 2009 auf der Tankdatenliste auch die Karte Nr. 33 auf. Wenn auf der Tankdatenliste bei den Karten-Nummern X und X handschriftlich der Vermerk "X" aufscheine, bezöge sich dies auf den gemeindeeigenen Bauhof. Ein Tankverbot bei der Fa. X für Feuerwehrfahrzeuge oder ob Herr X die Betankung gesehen habe, sei ihm nicht bekannt. Die Feuerwehr erhalte den Auftrag für das Betanken der Fahrzeuge bei der Fa. X von der Gemeinde. So ein Auftrag erfolge nicht von Fall zu Fall, sondern einmal generell. Herr X sei seit sieben Jahren Kommandant der Feuerwehr und dabei sei es immer so gewesen. Es sei schwer vorstellbar, dass die Gemeinde ein Tankverbot an die Feuerwehr nicht weiterleiten würde. Wenn die Fa. X ein Betanken nicht gewollt hätte, hätte sie eben den Code (Tankkarte) sperren müssen. Wie eine solche Sperre technisch durchführbar ist, sei Herrn X nicht bekannt. Eine Betankung der Feuerwehrfahrzeuge erfolge nach wie vor. Welche Tankanlage bei der Fa. X verwendet werde, sei nicht bekannt.

 

Herr X legte sowohl die Tankkarte als auch Fahrtenbücher vor. Teile dieser Fahrtenbücher wurden in Kopie zum Akt genommen.

 

Das gegenständliche Kontrollorgan, Herr X X, sagte als Zeuge aus, dass er gesehen hätte, das zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Feuerwehrfahrzeug betankt worden sei. Er nehme an, dass dies öfter geschehen sei, da er anschließend von der Gemeinde eine entsprechende Auflistung erhalten habe, welche sich auch im Strafakt befinde. Bei dieser Kontrolle sei Herr X im Betrieb anwesend gewesen, da ansonsten eine Kontrolle nicht möglich gewesen wäre. Die Kontrolle habe ergeben, dass das Gerät nicht gültig geeicht gewesen sei. Es sei mit Herrn X eine Niederschrift angefertigt worden, welche der Anzeige beigelegen sei. Zur konkreten Situation habe Herr X keine Angaben gemacht. Am 26. November 2009 sei nochmals eine Kontrolle erfolgt. Dabei habe der Zeuge gesehen, dass ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X bei der gegenständlichen (alten) Zapfsäule 37,68 Liter Diesel getankt habe. Die Eichung der Zapfsäule hätte sich Herr X dabei nicht mehr angesehen. Er habe jedoch den gelben Aufkleber darauf, dass eine eichpflichtige Verwendung unzulässig sei, gesehen. Es sei amtsbekannt, dass die gegenständliche Zapfsäule zwischenzeitlich ausgetauscht worden sei, wobei hiefür am 25. Jänner 2010 eine Eichung erfolgt sei. Der genaue Zeitpunkt des Austausches der Zapfsäule sei nicht bekannt.

 

Der Vertreter des Bw legte ein Foto vor, auf dem besagter gelber Aufkleber auf der gegenständlichen (alten) Zapfsäule ersichtlich ist. Dieses Foto trägt das Datum "25. Juli 2009" und wurde zum Akt genommen.

 

Der Zeuge setzte fort, dass er wisse, dass die Betankungen über eine Inbetriebnahme durch eine Tankkarte erfolgen würden. Dazu müsse der Strom der Zapfsäule eingeschaltet sein. Es sei natürlich möglich und auch nicht unökonomisch, den Strom ununterbrochen eingeschaltet zu lassen. Dies sei ja auch im Normalbetrieb der Fall. Dieser Umstand als solcher schließe aber nicht aus, dass die Fa. X die Tankstelle nur für eigene Zwecke verwendet habe. Verhindern könne man die Betankungen, indem man den Strom für die Zapfsäule abschalte oder die Tankkarte sperre. Glaublich funktioniere dies so, dass man die entsprechende Kartennummer über die Elektronik sperre. Wie dies konkret beim gegenständlichen Automaten funktioniere, sei dem Zeugen nicht bekannt.

Bei den beiden weiteren Beanstandungen handle es sich um eine Waage und ein Feuchtigkeitsmessgerät. Man könne sie getrennt eichen, im Betrieb seien sie normalerweise eine Einheit.

 

Der Vertreter des Bw beantragte nochmals die Einvernahme des Zeugen X zur Frage, ob der Gemeinde gegenüber ausdrücklich ein Betankungsverbot ausgesprochen wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Tankstelle laufend von eigenen Fahrzeugen der Fa. X benützt würde und dies nicht nur während der Dienstzeiten des Herrn X. Herr X habe deshalb keinen lückenlosen Überblick über die tatsächlichen Tankvorgänge.

Der Vertreter des Bw bot an, über Herrn X ausfindig machen und dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen Frist bekannt geben zu werden, in welcher Form und vor allem welcher Person gegenüber das Betankungsverbot ausgesprochen worden sei, sodass diese Person aus dem Bereich der Gemeinde X dazu befragt werden könne. Für den Fall der Stattgabe dieses Beweisantrages werde der Zeuge X vom Vertreter des Bw stellig gemacht und sich dieser nicht mehr aus beruflichen Gründen entschuldigen.

 

Der Verhandlungsleiter gab diesem Antrag unter den vom Vertreter des Bw dargelegten Rahmenbedingungen statt.

 

6. Der Vertreter des Bw gab dem Oö. Verwaltungssenat auch nach Fristerstreckung keine weitere Stellungnahme ab bzw. machte keine Person der Gemeinde namhaft.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Gem. § 7 Abs.1 Maß- und Eichgesetz (MEG) sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet und bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. (Abs.2)

Bereitgehalten iS dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zweck dient. (Abs.3)

 

Gem. § 8 Abs.1 MEG unterliegen nachstehend genannte Messgeräte der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

·         Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen (Ziffer 2),

·         Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten (Ziffer 3 lit. b),

·         Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch und Milcherzeugnissen (Ziffer 5).

 

Gem. § 14 MEG sind eichpflichtige Messgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

Gem. § 15 MEG beträgt die Nacheichfrist

·         ein Jahr bei Messgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide (Ziffer 1),

·         zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist (Ziffer 2).

 

Gem. § 48 Abs.1 lit. a MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist.

Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht. (Abs.2)

 

Gem. § 63 Abs.1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

7.2. Der Vertreter des Bw gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass Herr X X "alleiniger Verantwortlicher" der Betriebsstelle der Fa. X in X sei. Wenn der Rechtsvertreter damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw in Frage stellen wollte ist zu entgegnen, dass gem. § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Bw ist – unbestritten – handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH, welche die gegenständliche Zweigniederlassung in der Gemeinde X betreibt. Damit ist im Hinblick auf § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw begründet. Die Behauptung, Herr X sei "alleiniger Verantwortlicher" wurde erst im Berufungsvorbringen ins Spiel gebracht. Nicht nur hier sondern auch im folgenden Verfahren hat es der Bw versäumt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Vorliegen der gesetzlichen Voraus­setzungen der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten darzulegen bzw. durch Beweismittel (Urkunden etc.) zu belegen. Daraus ergibt sich, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. X für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

7.3. Der Vertreter des Bw beantragte in der Berufungsverhandlung eine neuerliche Ladung von Herrn X X zur Zeugeneinvernahme. Dies zur Frage, ob der Gemeinde gegenüber ausdrücklich ein Betankungsverbot ausgesprochen worden sei. Dies vor dem Hintergrund, dass die Tankstelle laufend von eigenen Fahrzeugen der Fa. X benützt würde und dies nicht nur während der Dienstzeiten des Herrn X. Herr X habe deshalb auch keinen lückenlosen Überblick über die tatsächlichen Tankvorgänge.

Dabei bot der Vertreter des Bw an, über Herrn X ausfindig machen und dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt geben zu werden, in welcher Form und vor allem welcher Person gegenüber das Betankungsverbot ausgesprochen worden sei, sodass diese Person aus dem Bereich der Gemeinde X dazu befragt werden könne. Für den Fall der Stattgabe dieses Beweisantrages werde der Zeuge X vom Vertreter des Bw stellig gemacht und sich nicht mehr aus beruflichen Gründen entschuldigen. Der Verhandlungsleiter gab diesem Antrag unter den vom Vertreter des Bw dargelegten Rahmenbedingungen statt.

Dafür wurde dem Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Frist von einer Woche gesetzt. Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte der Vertreter des Bw eine Fristverlängerung um zwei Wochen für die "Namhaftmachung von Zeugen". Da bis dato eine Namhaftmachung jenes Gemeinde-Vertreters, welchem gegenüber ein Betankungsverbot ausgesprochen worden sein soll, unterblieben ist, war von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

7.4. Unstrittig ist, dass alle drei gegenständlichen Messgeräte im Falle einer Verwendung bzw. Bereithaltung im rechtsgeschäftlichen Verkehr eichpflichtig sind und zum Kontrollzeitpunkt im ungeeichten Zustand waren.

 

Hinsichtlich der (beanstandeten) Zapfsäule ist weiters unbestritten, dass im Zeitraum zwischen dem 20. März 2009 und dem 27. Oktober 2009 zumindest 64 (!) Betankungen von Gemeindefahrzeugen (u.a. auch des Feuerwehrfahrzeuges am Tattag) erfolgt sind. Daraus ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass diese 64 Tankvorgänge nicht "heimlich" sondern im Rahmen einer großen Serie von Betankungen über einen Zeitraum von sieben Monaten durchgeführt wurden, welche dem Bw offenkundig sein mussten und nicht verborgen geblieben sein konnten, was auch durch die vorliegenden Sammelrechnungen an die Gemeinde belegt ist. Der Bw hat somit diese Zapfsäule entgegen § 48 Abs.1 lit. a MEG im eichpflichtigen Verkehr verwendet bzw. bereitgehalten, da sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden konnte, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen ist. Dass die Zapfsäule lediglich dekorativen oder musealen Zwecken dienen soll, wurde nicht einmal behauptet. Einer solchen Behauptung stünde u.a. entgegen, dass die Zapfsäule laufend auch zur Betankung von betriebseigenen Fahrzeugen benutzt wurde.

 

Die Behauptung des Bw, er habe der Gemeinde eine Betankung ausdrücklich untersagt, erscheint unglaubwürdig, da einerseits der Bw nicht darzulegen vermochte, von wem seitens der Fa. X wem gegenüber seitens der Gemeinde in welcher Form das Verbot ausgesprochen wurde und andererseits die Tatsache geradezu laufender Betankungen von Fahrzeugen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde dem Bw bzw. Herrn X bekannt sein mussten, wobei diese Betankungen bei einem Verbot nicht toleriert worden wäre. Dass der Bw sozusagen hilflos verbotswidrigen Betankungen durch Fahrzeuge aus dem Bereich der Gemeinde ausgeliefert gewesen wäre, erweist sich auch deshalb als falsch, da es ihm freigestanden wäre, die Verwendung der Zapfsäule durch Dritte durch geeignete mechanische (z.B. Kette mit Schloss), elektronische (z.B. Sperre von Tankkarten) oder sonstige Maßnahmen (z.B. Einziehung von Tankkarten; Unterbrechung der Stromzufuhr) nachhaltig zu verhindern, zumal sich das (angebliche) Verbot bzw. der von einem Kontrollorgan (!) angebrachte Hinweisaufkleber als völlig untauglich erwiesen haben, den (angeblich) unerwünschten Zustand herzustellen.

 

Die Tat ist dem Bw daher in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Obwohl vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände wenig dafür spricht, sei (im Zweifel) zugunsten des Bw Fahrlässigkeit angenommen.

 

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. im bekämpften Bescheid wird dem Bw vorgeworfen, sowohl ein Feuchtmessgerät als auch eine Waage ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten zu haben. Obwohl es sich hier um zwei (getrennt zu behandelnde, da getrennt zu eichende) Geräte handelt, wurde für beide Übertretungen eine gemeinsame Strafe von 200 Euro bzw. eine gemeinsame Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

§ 22 Abs. 1 VStG besagt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde daher für zwei Delikte (Bereithaltung von Waage und Feuchtmessgerät) eine gemeinsame Strafe ausgesprochen. Dies ist unzulässig. Aus diesem Grund liegt Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vor, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass (bezüglich der Zapfsäule) unter Berücksichtigung der vom Bw bekannt gegebenen Sorgepflicht, des möglichen Strafrahmens und des gänzlichen Fehlens von Milderungsgründen lediglich eine sehr geringe Geldstrafe ausgesprochen wurde. Insbesondere kann wegen der überaus zahlreichen Verwaltungsvorstrafen (vgl. das dem Akt beiliegende Register) nicht von Unbescholtenheit des Bw ausgegangen werden. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Bereithaltung eines ungeeichten eichpflichtigen Messgerätes ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form eines (fahrlässigen) Unterbleibens von geeigneten Maßnahmen, um die Benutzung von ungeeichten Messgeräten durch Dritte zu verhindern, nicht als  geringfügig einzustufen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herab zu setzen. Damit entfällt die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren.

 

Wenn der Vertreter des Bw in der Berufung (ohne nähere Ausführungen) vermeint, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit Bestimmtheit erkennen lasse, welche Verwaltungsübertretung tatsächlich angelastet werde, und er damit auf einen relevanten Spruchmangel iSd § 44a VStG anspielen sollte, ist zu entgegnen, dass die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass der Bestrafte mit der Formulierung des Tatvorwurfes in die Lage versetzt werden muss, um auf diesen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Anforderungen werden gegenständlich erfüllt, da sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und damit auch der wortidente Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung im Hinblick auf § 44a VStG alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm anspricht und ausreichend konkretisiert. Die diesbezüglichen Einwände des Bw gehen deshalb ins Leere.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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