Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130733/5/SR/Ba

Linz, 18.11.2010

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Sep­tember 2010, GZ 933/10-631563, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2010, GZ 933-10-631563, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Sep­tember 2010, GZ 933/10-631563, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2010, GZ 933-10-631563, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Der Bescheid wurde dem Bw am 5. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 Berufung. Das Rechtsmittel wurde der Post am 20. Oktober 2010 (Poststempel: 20Okt10-19:58) zur Beförderung übergeben. 

 

3.1. Das Magistrat Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 4. November 2010 zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Da sich aus dem Vorlageakt der Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde dem Bw dieser Sachverhalt mit Schreiben vom 8. November 2010 zu Kenntnis gebracht.

 

Mit Schriftsatz vom 16. November 2010 hat der Bw vorgebracht, dass er keine fristenhemmende Ortsabwesenheit gelten machen könne und in Kenntnis dieses Sachverhaltes selbst von der Verspätung der Berufung ausgehe.

 

In der Folge hat der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und dargelegt, warum ihm die fristgerechte Berufungseinbringung nicht möglich gewesen sei.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung wurde dem Bw am 5. Ok­tober 2010 mittels RSa-Brief an seiner Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Die mit 19. Oktober 2010 datierte Berufung wurde am 20. Oktober 2010 der Post zur Beförderung übergeben (Poststempel: 20Okt10-19:58).

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Ebenso wenig wurde eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptet. In der Stellungnahme vom 16. No­vember 2010 hat der Bw bestätigt, dass ihm die Fristversäumnis bereits bei der Postaufgabe der Berufung bewusst war.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der vorliegende Bescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 5. Ok­tober 2010 zugestellt. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 19. Oktober 2010 gewesen.  

Da die Bw die Berufung erst am 20. Oktober 2010 der Post zur Beförderung übergeben  hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

5. Der im Schreiben vom 16. November 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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