Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100642/2/Weg/Ri

Linz, 22.06.1992

VwSen - 100642/2/Weg/Ri Linz, am 22.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H R, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S L vom 22. Mai 1992 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.Mai 1992, VerkR-96/3001/1992-Hä, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das Faktum 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 99 Abs.6 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl.Nr. 615/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 17.März 1992 um 17.45 Uhr im Gemeindegebiet P, Bezirk L-L, in Fahrtrichtung W, auf der Westautobahn bei Str.km. 172,250 den PKW gelenkt hat, wobei er nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt, daß ihm jederzeit - auch trotz plötzlichem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges - das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 1 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies trifft aus nachstehenden Gründen im gegenständlichen Fall zu.

3. Der Berufungswerber wendet hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 in seiner Berufungsschrift ein, daß die Bestrafung durch eine Verwaltungsbehörde deshalb unzulässig sei, weil die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es sei auf Grund dieses Vorfalles gegen den Beschuldigten ein gerichtliches Strafverfahren durch das Bezirksgericht Neuhofen a.d. Krems eingeleitet worden.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 2 des Straferkenntnisses) wurde eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb diesbezüglich die Zuständigkeit einer Kammer gegeben ist und deshalb hinsichtlich dieser Angelegenheit ein gesondertes Erkenntnis ergehen wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung erweist sich als begründet. Wie aus der Verkehrsunfallanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 26. März 1992 an den Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems zu entnehmen ist, fuhr der Beschuldigte auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn hinter dem Kombi Ford Escort. Um auf diesen Kombi - offenbar wegen des zu geringen Sicherheitsabstandes - nicht aufzufahren, versuchte er auf den Verzögerungsstreifen der Abfahrt zur A25 auszuweichen und prallte dabei gegen die rechte Längsseite des Ford Escort. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Ford-Escort und in der Folge zu einer Verletzung des Beifahrers. Der Beschuldigte verantwortete sich vor der Gendarmerie damit, daß der vor ihm fahrende Ford-Escort plötzlich abgebremst habe, worauf er ausweichen wollte und es in der Folge zur Kollision kam. Unfallursache war somit nach der Aktenlage der zu geringe Sicherheitsabstand, allenfalls verbunden mit der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers.

Wie telefonisch in Erfahrung gebracht wurde, ist wegen dieses Vorfalles auch ein Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Neuhofen a.d.Krems anhängig.

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine im Abs.2, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Die Verletzung des § 18 Abs.1 StVO 1960 ist eine solche Tat und bildet - weil eine Person verletzt wurde - den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da infolge der Sonderbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 die Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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