Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252418/12/Kü/Sta

Linz, 14.12.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Herrn x, x, x vom 25. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. März 2010, SV96-12-7-2009, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
25 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 75 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.3.2010, SV96-12-7-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit. a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 134 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn ohne das Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine(n) AusländerIn nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder  einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Namen und Geburtsdatum des Ausländers:

x, geb.x, Staatsangehörigkeit: KROATIEN

 

Beschäftigungszeitraum laut eigenen Angaben am 19.05.2009, ab 08:00 Uhr,

 

Beschäftigungsort: x,

 

Beschäftigungsart: Gartenarbeiten

 

Tatort: Gemeinde x

Tatzeit: 19.05.2009, 08:20 Uhr."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, die Strafe zu erlassen, da es keinesfalls seine Absicht gewesen sei, gegen ein Gesetz zu verstoßen. Außerdem sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Strafe in dieser Höhe zu bezahlen.

 

Festzuhalten sei, dass der Ausländer nicht von ihm, sondern einem Mitarbeiter, nämlich Herr x den Auftrag erhalten habe, ihm zu helfen. Herr x wollte am 19. Mai 2009 gemeinsam mit seiner Familie und seinem Cousin nach Kroatien fahren. Da eine Baustelle fertig zu machen gewesen sei, habe er ihm dies nicht zusagen können. Aus diesem Grund habe Herr x dann seinen Cousin, x, gebeten, ihm zu helfen. Da er Herrn x keine Bezahlung versprochen habe und diese Hilfe freiwillig unter Cousins erfolgt sei und von ihm nicht angeordnet worden sei, sei ihm auch nicht bewusst, dass er hier gegen ein Gesetz verstoßen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 29. März 2010 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2010, an welcher der Bw und ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung des Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die vorliegende Berufung vom 25. März 2010 auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, in Anwendung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung in der mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro vorzugehen ist. Festzustellen ist, dass im Ermittlungsverfahren Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind. Dem gegenüber ist die kurze Beschäftigungsdauer (angelastet wurde im Straferkenntnis die Beschäftigung an einem Tag), der Umstand, dass der Bw im Zuge des Berufungsverfahrens geständig gewesen ist und die Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vom Bw im Nachhinein eine Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung erfolgt ist und so auch die erforderlichen Abgaben geleistet wurden. Da Erschwerungsgründe – wie erwähnt – nicht hervorgekommen sind, ist gegenständlich von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe auszugehen und ist daher eine Anwendung des § 20 VStG geboten. Die Umstände des Falles – insbesondere die erst nachträglich erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung führen dazu, dass die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht im höchstmöglichen Ausmaß vorzunehmen ist. Auch mit der nunmehr reduzierten Geldstrafe wird einerseits der vom Bw dargestellten finanziellen Situation Rechnung getragen und wird ihn auch diese Strafe in Hinkunft anhalten, den Vorschriften des AuslBG besonderes Augenmerk zu schenken und diesen Vorschriften nicht gleichgültig gegenüberzustehen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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