Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252611/2/Gf/Mu

Linz, 18.10.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juli 2010, Zl. 23138/2010, wegen mehrerer Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 1.300 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe mit 200 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 130 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Juli 2010, Zl. 23138/2010, wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafe in einer Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 112 Stunden) verhängt, weil er im Zeitraum zwischen dem 21. Jänner 2010 und dem 24. Februar 2010 an näher bezeichneten Tagen vier Personen auf einer Baustelle in Linz als Dienstnehmer mit Bewehrungsarbeiten (Eisenverlegung) beschäftigt habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gehabt zu haben. Dadurch habe er in vier Fällen eine Übertretung des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr festgestellt und von ihm in der Sache auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Juli 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass der im Straferkenntnis zweitangeführte Arbeiter nur zwischen dem 11. Jänner und dem 8. Februar 2010, nicht jedoch auch am 24. Februar 2010 im Unternehmen tätig gewesen sei; insoweit müsse es sich vielmehr – wie auch aus einem Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 20. Juli 2010 hervorgehe – offensichtlich um eine Verwechslung der Bauleitung handeln.

Im Übrigen wird beantragt, die Höhe der Strafe herab-, in eventu mit "Null" festzusetzen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 23138/2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt u.a. derjenige ordnungswidrig und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung – für die er im Erstfall mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.180 bis zu 5.000 Euro zu bestrafen ist –, der als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des ASVG die erforderlichen Meldungen oder Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber während des gesamten erstbehördlichen Verfahrens grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Personen von ihm beschäftigt wurden und daher auch der Pflichtversicherung und somit der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG unterlagen. Lediglich hinsichtlich des zweitangeführten Arbeiters hat das Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 20. Juli 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2010-0566-4-000531-05, ausgesprochen, dass – weil  dieser von den Kontrollorganen nicht persönlich angetroffen wurde, sondern bloß "eine Überprüfung an Hand von Anwesenheitslisten erfolgt ist" – "nicht ausgeschlossen werden" könne, dass er "an diesem Tag nicht" für das Unternehmen des Beschwerdeführers "tätig war".

 

Diese Annahme erscheint plausibel und wird daher auch vom Oö. Verwaltungssenat übernommen.

 

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sämtliche im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen im Tatzeitraum – mit Ausnahme des zweitangeführten Arbeitnehmers am 23. und 24. Februar 2010 – vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber beschäftigt gewesen waren.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist ihm zumindest insofern Fahrlässigkeit anzulasten, als ihn die Verpflichtung trifft, sich als Unternehmer über sämtliche für sein Gewerbe einschlägigen Rechtsvorschriften – wozu fraglos auch die Bestimmungen des ASVG zählen – zu informieren.

 

3.3.1. Da die Novellierung des § 33 Abs. 1 ASVG dahin, dass die Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung nicht mehr (wie früher) binnen einer Woche nach, sondern nunmehr bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, schon seit dem 1. Jänner 2008 in Kraft steht, hat er dies entweder durch lange Zeit hindurch überhaupt unterlassen oder diese Gesetzesänderung leichtfertig ignoriert. In beiden Fällen kann aber jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass ihn insoweit bloß ein geringfügiges Verschulden trifft, weil er dadurch jeweils gerade jenen verpönten Erfolg herbeigeführt hat, den der Gesetzgeber durch die Novellierung hintanzuhalten bestrebt war.

 

Trotz des Umstandes, dass die Tat im vorliegenden Fall keine nennenswerten Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, scheidet sohin eine Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe und Erteilung einer bloßen Ermahnung) von vornherein aus.

 

3.3.2. Im Zuge der Strafbemessung ist die belangten Behörde neuerlich auf die ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates (vgl. z.B. VwSen-252309 vom 22. Jänner 2010) zu verweisen, wonach eine Beschäftigung mehrerer Dienstnehmer zur Erledigung ein und derselben Arbeit (desselben Arbeitsvorganges) auf einer Baustelle, lediglich als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, nicht jedoch zur Verhängung mehrerer Strafen – und damit erst recht nicht zur Anwendung des höheren Strafsatzes des § 111 Abs. 2 zweite Alternative ASVG (von 2.180 Euro bis 5.000 Euro) – führen darf. Die auf einen einheitlichen Arbeitsvorgang bezogene gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer berechtigt die Strafbehörde also weder zur Verhängung mehrerer Geldstrafen nebeneinander noch zur Anwendung des für den Wiederholungsfall in § 111 Abs. 2 ASVG vorgesehenen höheren Strafrahmens, sondern lediglich zur Berücksichtigung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund bei der Bemessung der Strafhöhe im Zuge der Bestrafung wegen des Vorliegens von bloß einer einzigen Verwaltungsübertretung.

 

3.3.3. Zusammengefasst ist daher im gegenständlichen Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, die Beschäftigung von vier Dienstnehmern über einen – tageweise unterbrochenen – Zeitraum von vier Wochen hingegen als erschwerend zu werten.

 

Dies berücksichtigend hält es der Oö. Verwaltungssenat sohin als in gleicher Weise für tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 1.300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 200 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 


4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 130 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-252611/2/Gf/Mu vom 18. Oktober 2010

 

wie VwSen-252521/3/Gf/Mu vom 28. Juli 2010

 

 

 

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