Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165051/3/Kei/Bb/Eg

Linz, 30.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, vom 13. April 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26. März 2010,           GZ VerkR96-2441-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Spruchpunkten eingestellt.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom
26. März 2010, GZ VerkR96-2441-2009, wurde x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, diese ist Zulassungsbesitzerin der angeführten Sattelanhänger, folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1. Es wurde am 05.07.2009 festgestellt, dass auf dem nachangeführten Standort der nachangeführte Sattelanhänger zu Werbezwecken abgestellt war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Der angeführte Standort befindet sich außerhalb vom Ortsgebiet an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand. Folgende Werbung war angebracht: 'Die Bank, der Oberösterreich vertraut. xbank'.

 

Standort: abgegrenzter ehemaliger Parkplatz in x.

Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x, zugelassen am 23.06.2009 auf die Firma x.

 

2. Es wurde am 05.07.2009 festgestellt, dass auf dem nachangeführten Standort der nachangeführte Sattelanhänger zu Werbezwecken abgestellt war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Der angeführte Standort befindet sich außerhalb vom Ortsgebiet an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand. Folgende Werbung war angebracht: 'Die Bank, der Oberösterreich vertraut. xbank'.

 

Standort: Rübenplatz in x.

Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x, zugelassen am 23.06.2009 auf die Firma x".

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils § 84 Abs.2 StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber je gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geld­strafe in der Höhe von jeweils 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13. April 2010 erhoben.

 

In der Berufung beantragt der Berufungswerber nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber an, dass es sich bei der Firma x, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er – neben zwei anderen Personen – sei, um ein selbständiges Logistik-Unternehmen des xsektors handle, das für Unternehmen Waren und Gegenstände aller Art transportiere. Zum Transport würden verschiedene Sattelanhänger, die ordnungsgemäß behördlich zum Verkehr zugelassen seien, verwendet.

 

Aufschriften auf Lkw und Anhängern seien nicht nur allgemein üblich, sondern in § 54 Abs.4 KFG ausdrücklich gestattet. Die zum Verkehr behördlich zugelassenen Sattelanhänger seien damit Fahrzeuge und keine Werbeeinrichtungen im Sinne des § 84 Abs.2 StVO.  

 

Gemäß § 23 Abs.6 StVO dürften die Sattelanhänger auf der Fahrbahn nur während des Entladens und des Beladens abgestellt werden. Deshalb sei die Firma x gezwungen, die Sattelanhänger außerhalb der öffentlichen Straßen abzustellen, wenn sie nicht entladen oder beladen werden.

 

Die Strafbehörde erster Instanz vermeine offensichtlich, dass von den ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Sattelanhängern, die eine Aufschrift im Straßenverkehr zu Recht führen, die Aufschrift – was technisch gar nicht möglich sei - jedes Mal entfernt und abgenommen werden müsse, wenn diese (außerhalb des Ortsgebietes) vorschriftsmäßig außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden.

 

Für diese Auffassung gäbe es keine Rechtsgrundlage. § 84 Abs.2 StVO sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Nach dem Zweck des § 84 Abs.2 StVO sollten Werbungen und Ankündigungen, die außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Straßenrand angebracht werden, Kraftfahrer in ihrer Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigen. Wenn nun ein Lkw oder Sattelanhänger mit einer Aufschrift im Straßenverkehr fahre dürfe, nach Ansicht des Gesetzgebers den Straßenverkehr also dadurch nicht beeinträchtige, beeinträchtige die Aufschrift den Straßenverkehr auch dann nicht, wenn der Lkw oder der Sattelanhänger neben der Fahrbahn abgestellt sei.

 

Ist ein Anhänger behördlich zum Verkehr zugelassen, so sei er in allen seinen Details, wie er die Straße zu benützen berechtigt ist, zugelassen. § 84 Abs.2 StVO sei nicht auf behördlich zugelassene Lkws und Sattelanhänger, allgemein nicht auf Fahrzeuge anzuwenden, "die mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehen sind". Behördlich zugelassene Lkw's und Sattelanhänger seien grundsätzlich keine Werbungen und Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs.2 – Abs.4 StVO. Im vergleichbaren Sinn seien auch Aufschriften, die nach einer anderen Verwaltungsmaterie bewilligt seien, etwa im Rahmen einer behördlich genehmigten gewerblichen Betriebsanlage von § 84 Abs.2 StVO nicht erfasst.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 20. April 2010, GZ VerkR96-2441-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und in die Berufung sowie in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu GZ VerkR10-245-2009.

 

Weiters wurde Einsicht genommen in das beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige, dem Grunde nach gleich gelagerte Verfahren zu GZ VwSen-164609, zu welchem am 14. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und des Zeugen x der PI x der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ausführlich erörtert wurde.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu GZ VwSen-164609 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich auf die in der Berufung beantragte Verhandlung verzichtet.

 

Dem Vorbringen des Vertreters des Berufungswerbers - in der mündlichen Verhandlung zu GZ VwSen-164609 – zufolge, transportiert die Firma x als Logistikunternehmen ua. Waren, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich. Nach dem Entladen der Anhänger würden diese vorübergehend bis zum neuerlichen Einsatz auf abgeschrankten, eingefriedeten Parkplätzen, die der Allgemeinheit nicht zugänglich wären, abgestellt, zumal einem Abstellen auf Fahrbahnen § 23 Abs.6 StVO entgegenstehe.

 

Bestritten wurde im Rahmen der damaligen Äußerung weder das Abstellen der Sattelanhänger mit der eingangs erwähnten Aufschrift an den vorgeworfenen Tatorten und zu den Tatzeiten, noch die Zulassungsbesitzereigenschaft der Firma x für diese – dem Kennzeichen nach näher bestimmten - Anhänger, noch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.  

 

Der Zeuge x hielt seine in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Firma x, ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen x. Die Vertretung dieser GmbH nach außen erfolgt durch drei handelsrechtliche Geschäftsführer. Der Berufungswerber ist seit 16. Februar 2001 einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer dieses Handels- und Dienstleistungsunternehmens.

 

Am 5. Juli 2009 waren die beiden Sattelanhänger nach den dienstlichen Feststellungen von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Perg jeweils auf einem Parkplatz, außerhalb des Ortsgebietes, neben der B 3, abgestellt.

Der Standort des Sattelanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen x war in der Gemeinde Perg, x, auf Höhe Strkm x, am abgegrenzten Parkplatz des ehemaligen Gasthauses x. Der zweite Anhänger mit dem Kennzeichen x war in der Gemeinde x, auf dem x, auf Höhe km x, abgestellt.

 

An beiden Anhängern war die Aufschrift: "Die Bank, der Oberösterreich vertraut. xbank", und in bildlicher Darstellung das xlogo angebracht. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand der B 3 und den abgestellten Sattelanhängern betrug jeweils nur wenige Meter.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 84 Abs.2 StVO außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Der Berufungswerber war zur gegenständlichen Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x, der Zulassungsbesitzerin der Sattelanhängers mit dem Kennzeichen x und x. Es trifft ihn daher in dieser Eigenschaft – als handelsrechtlicher Geschäftsführer - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den zu Grunde liegenden Sachverhalt.

 

Der Berufungswerber stellt weder die Abstellung der Sattelanhänger zur Tatzeit an den vorgeworfenen Tatorten in Frage noch den Umstand, dass auf diesen Anhängern die Aufschrift ""Die Bank, der Oberösterreich vertraut. xbank," und das xlogo angebracht war. Der Standort der Anhänger befand sich unbestrittenermaßen außerhalb des Ortsgebietes und in einer Entfernung von weniger als 100 m (konkret nur wenige Meter) vom Fahrbahnrand. Die an den Anhängern angebrachte Aufschrift erfüllt zweifellos die Definition des Begriffes der "Werbung" in § 84 Abs.2 StVO im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird doch nach dem Wortlaut und dem äußeren Erscheinungsbild mit diesen Aufschriften zweifellos die Vertrauenswürdigkeit der xbank beworben und sollen damit Dienstleistungen und Produkte dieser Bank dem potentiellen Kunden in Erinnerung gerufen und damit ein werbewirtschaftlicher Effekt erzielt werden.

 

Die Beurteilung, ob im konkreten Fall der Tatbestand des § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO erfüllt ist, setzt Feststellungen über das Gesamterscheinungsbild der betreffenden Anhänger und die mit ihrer Benützung verbundenen Absichten voraus.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, 85/02/0154), ergangen zur gesetzlichen Bestimmung des    § 82 Abs.1 StVO, entspricht es einer allgemein geübten Praxis, dass die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbezwecken dient. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO wird nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings in solchen Fällen solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO vor.

 

Bei den verfahrensgegenständlichen Sattelanhängern handelt es sich um behördlich zum Verkehr zugelassene Anhänger, welche nach den Angaben des Berufungswerbers, denen nicht entgegengetreten worden ist, insofern tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen, als diese zum Transport von Waren dienen und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden und, nach den Be- und Entladevorgängen vorübergehend bis zu deren neuerlichen Verwendung außerhalb der Fahrbahn auf - der Allgemeinheit nicht zugänglichen - Parkplätzen mit dem jeweils zugewiesenen behördlichen Kennzeichen abgestellt werden. Nach diesem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass es durchaus der Fall gewesen sein kann, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Verwendung zum Transport von Waren im Vordergrund stand. Es ist zwar naheliegend, dass durch das vorübergehende Abstellen der Anhänger neben der B 3 auch Werbezwecke verfolgt wurden, aus der erstinstanzlichen Aktenlage und dem bloßen Vorwurf, dass die Anhänger zu einer bestimmten Zeit dort abgestellt waren, vermag der Oö. Verwaltungssenat jedoch – mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit - einen im Vordergrund stehenden Werbezweck nicht zu erkennen.

 

Es ist nicht gesichert, dass, als im gegenständlichen Zusammenhang die Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x und x am 5. Juli 2009 abgestellt waren, der Werbezweck gegenüber dem Zweck der Verwendung der Sattelanhänger zum Transport von Waren im Vordergrund gestanden ist und es ist das Vorliegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.  

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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