Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165200/9/Fra/Eg/Gr

Linz, 24.11.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR96-14138-1-2009, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 27. April 2010 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. April 2010, Zl. VerkR96-14138-2009, wegen einer Übertretung des KFG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung vom 7.4.2010 wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro nach § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er mit Ablauf des 2.4.2010 der Behörde nicht bekannt gegeben hatte, wer am 25.9.2009 um 14.52 Uhr in X, auf der X, km X, Richtung X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt hat.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 19. Mai 2010 richtet sich die am 28. Juni 2010 eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1. Der Bw hat gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2010 verspätet am 28. Juni 2010 Berufung erhoben.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom
28. September 2010 hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 30. September 2010 Stellung genommen.

 

In seiner Stellungnahme führt der Bw zu seiner Rechtfertigung an, dass er im fraglichen Zeitraum (das war der 25. Mai 2010 bis 28. Juni 2010) durchgehend in X (Deutschland) aufhältig gewesen ist. In dieser Zeit habe er vor Ort neue Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft. Mangels Jobangeboten in X habe er letztlich dann seine Mietwohnung in X gekündigt. Als Beweis dafür legte der Bw als Beilage ein E-Mail vom 5. Juli 2010 vor, aus welchem die Kündigung der Wohnung in X, hervorgeht und die Wohnungsräumung bzw. Wohnungsrückgabe mit 16. Juli 2010 geplant war.

 

Der gegenständliche RSa-Brief wurde am 25. Mai 2010 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Eine Erhebung bei der Post bezüglich des Datums der tatsächlichen Ausfolgung des gegenständlichen RSa-Briefes an den Bw ergab, dass dieser RSa-Brief dem Bw am 26. Mai 2010 übergeben wurde.

Somit geht die Rechtfertigung des Bw, er sei zwischen 25. Mai 2010 und 28. Juni 2010 ortsabwesend gewesen, ins Leere.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör,  als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist am 8. Juni 2010 abgelaufen ist, das Rechtsmittel jedoch erst – siehe oben – am 28. Juni 2010 eingebracht wurde.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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