Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165207/11/Kof/Th VwSen-165208/9/Kof/Th

Linz, 06.12.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Mai 2010, VerkR96-8561-2009

-     betreffend Punkt 1.: durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige
3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner; Berichter: Mag. Josef Kofler;  Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl)  und

-   betreffend Punkte 2. bis 6.: durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Mag. Josef Kofler

nach der am 2. Dezember 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 134 Abs.1 KFG, BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 6/2008

    (= KFG idF. vor der Novelle BGBl I Nr. 93/2009)

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (2.000 + 500 + 700 + 50 + 200 + 250 =)..... 3.700 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 370 Euro

                                                                                                 4.070 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(400 + 100 + 140 + 10 + 40 + 50 =)................................... 740 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatzeit: 17.9.2009 um 00.50 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Aistersheim, Innkreisautobahn A8, km 33,600 Fahrzeuge:   LL-....., Sattelzugfahrzeug;   SL-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.                Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

 

 

 

-        19.08.2009, Lenkzeit von 08.28 Uhr bis 20.08.2009, 17.58 Uhr,

     das sind 14 Stunden 02 Min

-        21.08.2009, Lenkzeit von 03.16 Uhr bis 22.08.2009, 01.14 Uhr,

     das sind 19 Stunden 01 Min

-        24.08.2009, Lenkzeit von 11.44 Uhr bis 25.08.2009, 20.21 Uhr,

    das sind 15 Stunden 45 Min

-        27.08.2009, Lenkzeit von 09.22 Uhr bis 29.08.2009, 15.08 Uhr,

    das sind 22 Stunden 11 Min

-        31.08.2009, Lenkzeit von 08.19 Uhr bis 04.09.2009, 20.40 Uhr,

     das sind 54 Stunden 38 Min

-        06.09.2009, Lenkzeit von 21.48 Uhr bis 10.09.2009, 17.25 Uhr,

     das sind 50 Stunden 02 Min

-        11.09.2009, Lenkzeit von 03.11 Uhr bis 12.09.2009, 00.21 Uhr,

     das sind 16 Stunden 38 Min

-        14.09.2009, Lenkzeit von 08.13 Uhr bis 15.09.2009, 15.53 Uhr,

     das sind 15 Stunden 56 Min

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

  1. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein-gehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

-                    24.08.2009 um 11.44 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 50 Minuten

-                    27.08.2009 um 09.22 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 03 Minuten

-                    31.08.2009 um 08.19 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 40 Minuten

-                    06.09.2009 um 21.48 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 57 Minuten

-                    14.09.2009 um 08.13 Uhr.  Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 39 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

  1. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
    15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

    An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:

-        21.08.2009, Lenkzeit von 03.16 Uhr bis 15.24 Uhr,

     das sind 11 Stunden 03 Minuten - nur 20 Minuten Lenkpause

-        25.08.2009, Lenkzeit von 03.12 Uhr bis 11.52 Uhr,

     das sind 8 Stunden 34 Minuten - keine Lenkpause

-        26.08.2009, Lenkzeit von 08.51 Uhr bis 16.38 Uhr,

     das sind 7 Stunden 11 Minuten - nur 24 Minuten Lenkpause

-        27.08.2009, Lenkzeit von 22.03 Uhr bis 28.08.2009, 05.29 Uhr,

     das sind 7 Stunden 25 Minuten - keine Lenkpause

-        28.08.2009, Lenkzeit von 21.06 Uhr bis 29.08.2009, 02.58 Uhr,

    das sind 5 Stunden 53 Minuten - keine Lenkpause

-        31.08.2009, Lenkzeit von 21.50 Uhr bis 01.09.2009, 04.35 Uhr,

     das sind 6 Stunden 44 Minuten - keine Lenkpause

-        01.09.2009, Lenkzeit von 17.46 Uhr bis 02.09.2009, 01.02 Uhr,

     das sind 7 Stunden 2 Minuten - keine Lenkpause

-        02.09.2009, Lenkzeit von 20.24 Uhr bis 03.09.2009, 04.02 Uhr,

     das sind 7 Stunden 39 Minuten - keine Lenkpause

-        03.09.2009, Lenkzeit von 08.24 Uhr bis 16.07 Uhr,

     das sind 5 Stunden 57 Minuten - nur 35 Minuten Lenkpause

-        03.09.2009, Lenkzeit von 20.20 Uhr bis 04.09.2009, 06.23 Uhr,

     das sind 9 Stunden 53 Minuten - keine Lenkpause

-        06.09.2009, Lenkzeit von 21.48 Uhr bis 07.09.2009, 05.22 Uhr,

     das sind 7 Stunden 33 Minuten - keine Lenkpause

-        07.09.2009, Lenkzeit von 20.01 Uhr bis 08.09.2009, 03.36 Uhr,

     das sind 7 Stunden 22 Minuten - keine Lenkpause

-        09.09.2009, Lenkzeit von 21.50 Uhr bis 10.09.2009, 04.21 Uhr,

     das sind 6 Stunden 24 Minuten - keine Lenkpause

-        10.09.2009, Lenkzeit von 07.54 Uhr bis 15.26 Uhr,

      das sind 5 Stunden 46 Minuten - nur 17 Minuten Lenkpause

-        11.09.2009, Lenkzeit von 03.11 Uhr bis 12.36 Uhr,

     das sind 8 Stunden 30 Minuten - keine Lenkpause

-        11.09.2009, Lenkzeit von 17.17 Uhr bis 12.09.2009, 00.21 Uhr,

     das sind 6 Stunden 47 Minuten - keine Lenkpause

-        14.09.2009, Lenkzeit von 20.56 Uhr bis 15.09.2009, 03.53 Uhr,

     das sind 6 Stunden 56 Minuten - keine Lenkpause

-        16.09.2009, Lenkzeit von 14.50 Uhr bis 17.09.2009, 00.50 Uhr,

     das sind 9 Stunden 54 Minuten - keine Lenkpause

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 7 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

  1. Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

    Woche von 07.09.2009 bis 14.09.2009, Lenkzeit 64 Stunden 50 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2005.

 

  1. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

-        von 24.08.2009 bis 07.09.2009, Lenkzeit: 102 Stunden 21 Minuten

-        von 31.08.2009 bis 14.09.2009, Lenkzeit: 121 Stunden 38 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006

 

  1. Sie haben die Fahrerkarte missbräuchlich in die Beifahrerlade gesteckt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102a Abs. 4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,               gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1.      2.870 Euro               574 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

2.         690 Euro               138 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

3.         920 Euro               184 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

4.         100 Euro                 20 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

5.         300 Euro                 60 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

6.         400 Euro                 80 Stunden                         § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

528,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

                    das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.808,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01. Juni 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 02. Juni 2010 erhoben:

"Wie bei der Polizeikontrolle bereits erwähnt wurde, war die Fahrerkarte im dafür vorgesehenen Fahrtenschreiber und wurde im Beisein des Beamten auch entnommen. Aus diesem Grund muss ich widersprechen, dass die Karte in der Beifahrerlade gesteckt haben soll.

Zudem stimmt der von Ihnen geschickte Zeitstrahl nicht mit den Eingaben der Strafauflistung überein.

Meine Einkommensverhältnisse stimmen nicht mit den von Ihnen geschätzten ein, zudem habe ich Sorgepflichten für insgesamt 3 Kinder."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

-     betreffend Punkt 1.:

    durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer   und

-     betreffend Punkte 2. bis 6.:

    durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

erwogen:

 

Am 2. Dezember 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der technische Sachverständige, Ing. RK. teilgenommen hat.

 

Zu dieser mVh ist der Bw – trotz  rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292.

    

Ferner fällt es dem Bw zur Last, wenn er – durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung – der ihm gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391  sowie  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Der technische Amtssachverständige hat bei der mVh folgendes Gutachten erstattet:

"Die Auswertung aus der Fahrerkarte wurde von mir überprüft.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis stimmt mit der Auswertung aus der Fahrerkarte vollinhaltlich überein."

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl.
Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008 (= KFG idF vor der
KFG-Novelle, BGBl. I Nr 93/2009) beträgt der Strafrahmen bis zu 5.000 Euro –
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

-         höchsten ununterbrochenen Lenkzeit

-         wöchentlichen Ruhezeit

-         summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen

enorm wichtig.

 

 

 

Der Auswertung aus der Fahrerkarte sowie dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass der Bw die täglichen Lenkzeiten, wöchentlichen Lenkzeiten und 2-wöchentlichen Lenkzeiten teilweise sehr massiv überschritten sowie die Ruhezeiten teilweise massiv unterschritten hat.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt angenommen: 1.500 Euro/Monat;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

 

Tatsächlich betragen diese jedoch:

kein Einkommen, da derzeit arbeitslos;  kein Vermögen;  Sorgepflicht für 3 Kinder.

 

Somit werden die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 10 % der
neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                            Mag. Josef Kofler

 

 

 

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