Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165309/6/Fra/Eg/Gr

Linz, 22.11.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Juli 2010, Zl. VerkR96-5160-2010-Wf, betreffend die Zurückweisung des verspäteten Einspruchs, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 49 Abs. 1 und 51 VStG iVm § 24 VStG, § 66 Abs. 4  und 33 Abs. 2 AVG, § 17 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 8.4.2010, VerkR96-5160-2010, wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde der Bw am 6. August 2010 persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen hat die Bw rechtzeitig Berufung erhoben, welche am 9. August 2010 bei der belangten Behörde einlangte. Die Bw begründete ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie zweimal umgezogen sei und daher den vorhergehenden Brief (gemeint: Strafverfügung) anstatt Anfang Mai erst Ende Juni erhalten habe. Darüber hinaus verfüge sie über kein Einkommen und könne die Strafe, in welcher Höhe auch immer, nicht fristgerecht zahlen. Sie sei gewillt, die Zahlung für ihr Vergehen zu leisten, nur nicht in dieser Höhe, da sie sich nicht als alleinige Schuldige fühle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz. VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die gegenständliche Strafverfügung vom 8. April 2010, Zl. VerkR96-5160-2010, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Mai 2010 an der neuen Wohnadresse der Berufungswerberin persönlich zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, welche mit Ablauf des 25. Mai 2010 endete, dies deshalb, weil das Ende der Frist auf einem Feiertag (Pfingstmontag) fiel. Die Berufungswerberin hat sich in diesem Zeitraum grundsätzlich an der Abgabestelle aufgehalten und war nicht mehrere Tage durchgehend abwesend.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. April 2010, Zl. VerkR96-5160-2010, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 10. Mai 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann gemäß § 49 Abs. 1 VStG die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 25. Mai 2010. Da sich die Berufungswerberin grundsätzlich durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat, gilt das Dokument mit Datum vom 10. Mai 2010 als zugestellt. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 6. Juli 2010 bei der belangten Behörde mittels E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde im Rahmen des Rechts auf Parteiengehör Gelegenheit gegeben entsprechende Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit darzulegen, von welcher die Bw jedoch keine Gebrauch machte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Bw grundsätzlich durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist (10. Mai 2010) als zugestellt und somit war der Einspruch verspätet eingebracht worden.

 

Das Fristversäumnis der Bw hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 8. April 2010 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Aus den genannten Gründen konnte auf den Tatvorwurf nicht eingegangen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtsmäßig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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