Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165456/ 2/Kei/Eg

Linz, 30.11.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. September 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. September 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind verpflichtet, gemäß Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19.08.2009, Zahl VwSen-163516/15/Kei/Ps, einen Gesamtbetrag von 65,00 Euro zu zahlen.

Zu Ihrem diesbezüglichen Antrag auf Teilzahlung vom 31.03.2010 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis folgender

Spruch:

Ihr Antrag vom 31.03.2010 auf Ratenzahlung in Teilbeträgen von 5,00 Euro monatlich wird   a b g e w i e s e n .

Rechtsgrundlagen:

§ 54b Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2010, Zl. VerkR96-2297-2008, erwogen:

§ 54b Abs.3 VStG lautet:

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber einen Betrag von 65 Euro zu zahlen – und zwar: 50 Euro Geldstrafe, 5 Euro Kosten für das Verfahren erster Instanz und 10 Euro Kosten für das Berufungsverfahren. In dem Fall, dass eine monatliche Rate von 5 Euro bewilligt würde, würde die Zurückzahlung der Geldstrafe 10 Monate und die Zurückzahlung der Verfahrenskosten drei Monate dauern. Unter Zugrundelegung der beiden Varianten – Zurückzahlung nur der Geldstrafe oder des gesamten Geldbetrages jeweils in Raten von monatlich 5 Euro – ist jeweils eine Angemessenheit (arg. "Angemessene Teilzahlung", § 54 b Abs. 3 VStG) nicht gegeben. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen. Die belangte Behörde ist bei einer Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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