Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165471/6/Zo/Jo

Linz, 01.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 27.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 31.05.2010, Zl. VerkR96-3161-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 5,80 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.01.2010 in der Zeit von 12.57 Uhr bis 13.01 den PKW mit dem Kennzeichen X in Pichl bei Wels auf der A8 von km 28,223 bis km 21,292 in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 12 km/h überschritten habe (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber darauf, dass durch die Verordnung des bmvit vom 15.12.2009 die Messstrecke zwischen km 21,292 und km 28,223 festgelegt wurde und das entsprechende Messgerät Section Control der Firma PKE bereits zwei Tage später vom Eichamt geeicht worden ist. Das Eichamt habe ihm mitgeteilt, dass bei der Eichung die Streckenlänge exakt vom Erfassungspunkt der Fahrzeuge beim Einfahrtsportal bis zum Erfassungspunkt beim Ausfahrtsportal vermessen wurde. Das Eichamt habe sich nicht auf die Vermessung der Autobahn verlassen sondern die tatsächliche Streckenlänge mit hoher Genauigkeit ermittelt. Die Behörde habe auf Basis der vom BEV vermittelten Messstrecke (6.913 m) eine Geschwindigkeit von 95 km/h errechnet. Die Messstrecke betrage jedoch entsprechend der Verordnung des bmvit 6.931 m. Daraus ergebe sich, dass die Section Control nicht verordnungskonform errichtet worden sei und daher ohne rechtliche Grundlage getrieben werde. Er sei mit dem Tempomat gefahren und habe eine gleichmäßige Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten, weshalb er in der dokumentierten Fahrzeit von 260 sec eine Streckenlänge von 6.859,6 m zurückgelegt habe und den Messpunkt bei der Ausfahrt noch gar nicht erreicht haben konnte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2010. Bei dieser wurde der Akteninhalt verlesen, der Berufungswerber und ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht erschienen.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.01.2010 in der Zeit von 12.57 Uhr bis 13.01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Eine Geschwindigkeitsmessung mit der Section Control Anlage SCS04/05 ergab – nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze – eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 92 km/h.

 

In dieser Zeit wurden auf der A8 umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, weshalb zahlreiche Verkehrsbeschränkungen angeordnet waren. Unter anderem wurde durch Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 05.11.2009, Zl. 190.133/27, eine 80 km/h-Beschränkung für den Bereich von km 28,725 bis km 21,131 in Fahrtrichtung Wels angeordnet. Entsprechend dem Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 17.11.2009 wurden die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung angebracht.

 

Innerhalb dieser 80 km/h-Beschränkung wurde durch Verordnung des bmvit vom 15.12.2009, BGBl. II Nr. 440/2009, eine Geschwindigkeitsüberwachung mittels Section Control Anlage zwischen km 21,292 und 28,223 (in beiden Fahrtrichtungen) festgelegt. Die bei der Messung tatsächlich verwendete Section Control Anlage wurde am 17.12.2009 vom BEV geeicht, wobei die Streckenlänge vom Erfassungspunkt bei der Einfahrt bis zum Erfassungspunkte bei der Ausfahrt mit 6.913 m vermessen wurde. Diese Streckenlänge wurde der Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zugrunde gelegt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Für die Gültigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist wesentlich, dass die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung aufgestellt werden. Daran besteht jedoch im konkreten Fall im Hinblick auf den Bericht der API Wels keinerlei Zweifel.

 

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Section Control Anlage (also das Geschwindigkeitsmessgerät) exakt an jenen Punkten aufgestellt war, die sich aus der Verordnung des bmvit, mit der die Überwachung angeordnet wurde, ergeben. Dabei handelt es sich aber nicht um die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung als solche sondern lediglich um die Anordnung der Überwachung mit einem bestimmten Messsystem. Die Notwendigkeit, dieses Messsystem mit einer Verordnung festzulegen, ergibt sich aus datenschutzrechtlichen Gründen. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Messgerät allenfalls einige Meter abweichend von der Verordnung aufgestellt wurde oder nicht, weil die Messung deutlich sichtbar angekündigt war. Auch aus den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im sogenannten "Section Control Erkenntnis" ist nicht abzuleiten, dass eine minimal von der Verordnung abweichende Aufstellung der Section Control Anlage die Verkehrsteilnehmer in irgendwelchen Rechten verletzen könnte.

 

Die rechnerische Abweichung zwischen der verordneten und der vom Eichamt festgestellten tatsächlichen Wegstrecke beträgt 18 m, also weniger als 0,03 %. Diese Abweichung ist – wie oben dargestellt – in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Sie ist auch dadurch erklärbar, dass bei der tatsächlichen Vermessung der Strecke durch das BEV die kürzest mögliche Strecke (zugunsten der Kraftfahrzeuglenker) festgestellt wurde, während bei der Kilometrierung der Autobahn durchgehend ein gleichbleibender Teil der Fahrbahn (vermutlich die Längsmittelachse) vermessen wurde. Diese Abweichung von 18 m ist daher bereits aufgrund geringfügiger Kurven erklärbar und es bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Einfahrtsbalken bzw. der Ausfahrtsbalken der Section Control Anlage falsch aufgestellt wurden.

 

In formaler Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch für die Festlegung des Tatortes bei einer fast 7 km langen Fahrtstrecke völlig unerheblich ist, ob der Berufungswerber die Übertretung eventuell 18 m früher oder später begangen hat. Da ohnedies die kürzest mögliche Strecke der Berechnung zugrunde gelegt wurde, ergibt sich für den Berufungswerber auch die niedrigste mögliche Geschwindigkeit. Soweit der Berufungswerber aus der berechneten Geschwindigkeit auf die Messstrecke rückrechnet und darin eine Ungenauigkeit erblicken will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeit lediglich auf ganze km/h berechnet wurde und Stellen hinter dem Komma nicht berücksichtigt wurden. Die Berechnung ist daher offenkundig richtig und es kann daraus keinesfalls ein Fehler bei der Eichung der Anlage bzw. eine Fehlfunktion der Anlage abgeleitet werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers von der Erstinstanz offenbar in der Zwischenzeit die Vollstreckung des Strafbetrages veranlasst wurde. Auf diese Maßnahmen hat der UVS naturgemäß keinen Einfluss, allerdings wurde die Erstinstanz auf diesen Umstand telefonisch hingewiesen.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen und es liegen auch keine formalen Fehler vor, welche einer Bestrafung entgegenstehen würden. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 4 % aus und erscheint daher nicht überhöht.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit insgesamt 4 min lang überschritten hat, sodass nicht bloß ein kurzfristiges Versehen vorliegt.

 

Die verhängte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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