Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300975/2/Gf/Mu VwSen-300976/2/Gf/Mu

Linz, 03.12.2010

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, gegen zwei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. November 2010, Zlen. Pol-116/10 bzw. Pol-222/10, wegen Übertretungen des EGVG beschlossen:

Der Berufungen werden an den Bürgermeister der Stadt Steyr weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG.

Begründung:

 

 

1. Mit e-mails vom 30. November 2010 hat der Rechtsmittelwerber jeweils (sowohl bei der Erstbehörde als auch) unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eine Berufung gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. November 2010, Zlen. Pol-116/10 bzw. Pol-222/10, eingebracht.

 

2. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG sind Berufungen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid bzw. das Straferkenntnis erlassen hat.

 

Wird jedoch eine Berufung unmittelbar bei der Rechtsmittelbehörde eingebracht, so gilt diese nach § 63 Abs. 5 AVG zwar als rechtzeitig; die Berufungsbehörde hat diese jedoch unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten, und zwar auch dann, wenn das entsprechende e-mail zugleich auch an die Erstbehörde gerichtet war.

 

Der praktische Sinn dieser Bestimmung liegt v.a. darin, der Erstbehörde die Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (insbesondere z.B. im Hinblick auf dessen Rechtzeitigkeit) und der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a AVG zu ermöglichen.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht bewirkt die Weiterleitung an die Erstbehörde, dass das Rechtsmittel bei der Berufungsinstanz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anhängig ist.

 

3. Die gegenständlichen Berufungen waren daher (nicht nach § 6 Abs. 1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des § 63 Abs. 5 AVG an den Magistrat als Hilfsorgan des Bürgermeisters der Stadt Steyr weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

VwSen-300975/2/Gf/Mu vom 3. Dezember 2010

Beschluss

 

AVG § 6 Abs 1;

AVG § 63 Abs 5

 

 

Weiterleitung einer unmittelbar beim UVS eingebrachten Berufung an die Erstbehörde (nicht nach § 6 Abs. 1 AVG, sondern) gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Spezialbestimmung des § 63 Abs. 5 AVG; diese bewirkt aus verfahrensrechtlicher Sicht, dass das Rechtsmittel ab diesem Zeitpunkt bei der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig ist.

 

 

 

 

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