Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541274/5/Fi/Mu

Linz, 01.12.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der X & X GmbH,  vertreten durch die RAe Dr. X X und Dr. Y Y,  gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. August 2008, GZ ESV, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. August 2008, GZ ESV, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstandskontrollen an Wild im Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 4.093,60 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstandskontrollen, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Verwaltungsaufwand für Schlachttage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 6/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2009 (im Folgenden: OöFlUGG), i.V.m. § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, i.d.g.F. (im Folgenden: LMSVG), und i.V.m. der LMSVG-Kontrollgebühren­verordnung, BGBl.Nr. II 361/2007, sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, i.d.g.F. (im Folgenden: OöFlUGG-V), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. September 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die im Spruch angeführten Positionen des gegenständlichen Bescheides für sie zur Gänze nicht nachvollziehbar seien, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nur die Gesetzesbestimmungen angeführt habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahin, dass bloß die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, beantragt; zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

1.3. Schließlich hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 31. August 2009 beantragt, die Entscheidung über diese Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszusetzen.

1.4. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 – per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat am 30. November 2010 eingelangt – die Zurückziehung der Berufung bekannt gegeben.

2. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-541274/5/Fi/Mu vom 1. Dezember 2010:

wie VwSen-541264/4/Gf/Mu vom 14. September 2010

 

 

 

 

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