Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720282/2/Fi/Fl

Linz, 06.12.2010

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der X X, vertreten durch Dr. X X, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion der Stadt Steyr vom 26. Juli 2006, GZ, wegen Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion der Stadt Steyr zurückverwiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. Juli 2006, GZ, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhaltes, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im Wesentlichen aus, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots und die nach­teiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Bw, zumal sich diese erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte (die Bw sei im September 2001 nach Österreich eingereist), nunmehr keiner legalen Beschäftigung nachgehe und auch in Österreich über keine familiären Bindungen außer ihrem Ehegatten verfüge. Darüber hinaus bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentlichen Interesse.

Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die von der Bw mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen, eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen und um ohne weiteres Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu haben. Die Angaben des Ehegatten der Bw, die im Gegensatz zu den Angaben der Bw stünden, seien glaubwürdig, zumal die Bw zum Zeitpunkt der Heirat über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügt habe und die Bw aufgrund der geänderten Rechtslage mit der Erteilung einer solchen auch nicht mehr rechnen durfte. "Auch dürfte es im Interesse der Familie Y gewesen sein, Sie weiter im Bordell zu haben." Durch das Verhalten der Bw habe diese ferner gegen die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gehandelt. In Anbetracht des Verhaltens der Bw – dem Eingehen einer Scheinehe – sei damit zweifellos die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Aufenthalt der Bw im Bundesgebiet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle sowie den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbots wird ausgeführt, dass dies jenem Zeitraum entspreche, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung der Bw zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.

Die belangte Behörde stützt sich bei ihren Ausführungen auf die §§ 60, 63, 86 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG 2005).

1.2 Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 9. August 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob die Bw rechtzeitig – Postaufgabe am 22. August 2006 – das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend führt die Bw darin aus, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe lediglich darin bestanden, den Ehegatten sowie die Bw niederschriftlich einzuvernehmen, obwohl die beiden Aussagen völlig widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen ergeben hätten. Mehrere Zeugen könnten belegen, dass die Heirat der Bw keineswegs zum Zwecke einer Scheinehe eingegangen worden sei. Vielmehr habe der Ehegatte seit einiger Zeit eine neue Freundin und versuche dieser, die Bw möglichst einfach "loszuwerden". Insofern – mangels Einvernahme weiterer Zeugen – leide das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde an derart gravierenden Mängeln, dass der angefochtene Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Bw beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde.

1.3. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: SID) vom 20. Dezember 2006, GZ St-180/06, wurde die Berufung der Bw als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2010, 2007/18/0072, wurde der Bescheid der SID wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Bw um eine rumänische Staatsbürgerin handle und diese durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 EWR-Bürgerin geworden sei. Der angefochtene Bescheid sei der Bw am 4. Jänner 2007 zugestellt worden, sodass diese im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits EWR-Bürgerin gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hätten über Berufungen (u.a.) gegen Aufenthaltsverbotsbescheide im Fall von EWR-Bürgern die Unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Damit erweise sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der SID belastet.

Darüber hinaus sei der SID auch ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, zumal die Vernehmung der in der Berufung beantragten Zeugen unterlassen worden sei und es nicht auszuschließen sei, dass die Behörde bei Zutreffen des Vorbringens der Bw, zu deren Beweis die genannten Zeugen geführt wurden, zu einer anderen Beurteilung der Ehe hätte gelangen können.

1.4. Mit Schreiben der SID vom 4. November 2010 wurde der das Verfahren betreffende Verwaltungsakt der Erstbehörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Unzuständigkeit der SID zur Entscheidung vorgelegt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2010, 2007/18/0072.

2.2. Aus den dargelegten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Bw ist rumänische Staatsbürgerin. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die Bw ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, weil die von der Bw mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen, eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen und um ohne weiteres Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu haben. Die belangte Behörde stützt ihre Ausführungen auf die Aussage des Ehegatten der Bw.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw rechtzeitig Berufung erhoben, in der das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und zum Beleg dieser Aussage die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen beantragt wurde.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: SID) vom 20. Dezember 2006, GZ St-180/06, wurde der Berufung der Bw keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2010, 2007/18/0072, wurde der Bescheid der SID wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Bescheid der SID der Bw am 4. Jänner 2007 zugestellt wurden, die Bw seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 jedoch eine EWR-Bürgerin ist und daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 über deren Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hatte. Darüber hinaus ist der SID ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, zumal die Vernehmung der in der Berufung beantragten Zeugen unterlassen wurde und es nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Zutreffen des Vorbringens der Bw, zu deren Beweis die genannten Zeugen geführt wurden, zu einer anderen Beurteilung der Ehe hätte gelangen können.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, weil die Bw als rumänische Staatsbürgerin eine EWR-Bürgerin ist.

3.2. Nach § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

3.3.1.1. § 60 FPG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"§60 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. . 8. ...

9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat;

10. -14. ...

(3) - (5) ...

(6) § 66 gilt."

3.3.1.2. § 63 lautet wie folgt:

"§ 63 (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

3.3.1.3. § 66 lautet wie folgt:

"§ 66 (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.1.4. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG 2005 § 86 FPG 2005 dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (vgl. dazu Erläut. zur RV 952 BlgNR 22. GP 106f.) – ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet haben, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthalts­verbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

3.3.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen angenommen hat, ist es für die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich, ob die Feststellung des Sachverhalts eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erfordert (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ [2005] Rz 523 und die dort verwiesene Judikatur).

3.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2010, 2007/18/0072, feststellte, sind im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die von der Bw beantragten Zeugen zur Ehe der Bw einzuvernehmen. Mangels Vernehmung dieser Personen wurde festgestellt, dass das Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln gelitten hat. Darüber hinaus sind seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nunmehr beinahe viereinhalb Jahre vergangen und damit erhebliche Umstände eingetreten, welche von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung noch keine Berücksichtigung fanden. Es ist daher auch auf Grund der wesentlichen Sachverhaltsänderung notwendig, den Sachverhalt durch die belangte Behörde neuerlich zu ermitteln und beurteilen zu lassen.

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist insbesondere der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und die Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) die notwendigen ergänzenden Beweise durch die - mit dem vorliegenden Fall vertraute - belangte Behörde vornehmen zu lassen.

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der der Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegen­satz zum Unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

Der Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion der Stadt Steyr zurückzuverweisen.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird insbesondere die Frage zu klären sein, ob durch die Einvernahme der beantragten Zeugen die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe widerlegt werden kann. Darüber hinaus wird allgemein die Frage erneut zu beurteilen sein, ob sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch nach derzeitiger Sach- und Rechtslage – der angefochtene Bescheid wurde vor mehr als vier Jahren erlassen – als rechtmäßig erweist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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