Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420653/8/Sr/Sta

Linz, 07.12.2010

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des x, geboren am x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28. August 2010 (Betreten der Wohnung und des Gartens, Wegnahme eines Fahrrades) und in der Zeit 28. August bis 26. September 2010 (Ausfolgung des Fahrrades an einen Dritten) durch dem Polizeidirektor von Steyr zurechenbare Organe  den Beschluss gefasst:

 

I.                  Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Polizeidirektor von Steyr) den notwendigen Verfahrensaufwand in der beantragten Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG 1991; §§ 67c, 74 und 79a AVG 1991 iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12. Oktober 2010 eingebrachten Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer die am 28. August 2010 (Betreten der Wohnung und des Gartens, Wegnahme eines Fahrrades) und in der Zeit 28. August bis 26. September 2010 (Ausfolgung des Fahrrades an einen Dritten) von den bezeichneten Organen vorgenommenen Amtshandlungen als unrechtmäßig erachtet, Maßnahmenbeschwerde erhoben und erschließbar den Polizeidirektor von Steyr als belangte Behörde angegeben.

 

2. Der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 die Beschwerde übermittelt und diese aufgefordert, allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.

 

3. Mit Schreiben vom 19. November 2010, eingelangt am 23. November 2010, hat die belangte Behörde eine ausführliche Gegenschrift erstattet, Kosten in der Höhe von 426,20 Euro verzeichnet und mangels eines tauglichen Anfechtungsgrundes die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Nach Gewährung des Parteiengehörs teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 mit, dass die vorliegende Maßnahmenbeschwerde vom 8. Oktober 2010 infolge der Stellungnahme der belangten Behörde und aufgrund der Tatsache, dass infolge der Rechtfertigung der Behörde die Beweisbarkeit des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers fraglich erscheine, zurückgezogen werde. Abschließend wurde ersucht, von den Kostenfolgen abzusehen.

 

5. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

6. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs. 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Auf Antrag der belangten Behörde war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Aufwandersatz für Aktenvorlage und Schriftsatzaufwand in der beantragten Höhe von 426,20 Euro zuzusprechen.  

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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